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BGH · IX ZR 68/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/70

Auch diesen Antrag lehnte die Behörde ab, weil die Übersiedlung nach Kroatien, das sich im Einflußbereich der nationalsozialistischen Machthaber befunden habe, nicht als Auswanderung angesehen werden könne. Der Antrag sei auch begründet, weil die Klägerin und ihre Angehörigen 1942 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Altreichsgebiet weggezogen seien. Strittig könne nur sein, ob § 4 Abs. 2 BEG voraussetze, daß der Verfolgte am Ziel der Ausreise wieder Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe. Die Begründung von Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet, das Ziel der Ausreise aus dem Altreich war, erscheine jedoch nicht als wesentliches Merkmal einer Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG. Wesentlich sei daher nur, daß ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Altreichsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit aus Verfolgungsgründen aufgegeben wurde und der Verfolgte aus diesem Gebiet ausreiste. Der Rechtsstreit geht daher nur noch um die Trage, ob sich das Verlassen des Altreichsgebietes im Jahre 1942 als Auswanderung im Sinne von § 141 Abs, 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BEG darsteilte. Aus diesem Grunde stellt § 4 Abs. 2 BEG nF nicht auf die Auswanderung ln das Ausland oder überhaupt auf ein bestimmtes Ausreisegebiet abf sondern verlangt nur die Verlegung von Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt aus den genannten Gebieten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat § 4 Abs. 2 BEG nF dagegen nichts an dem bisherigen Erfordernis geändert, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet aufgegeben hat, um sich in einem anderen Land oder in anderen Ländern mindestens dauernd aufzuhalten. Die Materialien zu der neuen Vorschrift des § 4 Abs. 2 BEG geben keinen Hinweis darauf, daß an dieser Voraussetzung der Aufgabe und Begründung von Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt etwas geändert werden sollte. Dagegen bestand keine Veranlassung, innerhalb des Auslanderungsbe-griff8 das Erfordernis der Aufgabe und Neubegründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aufzugeben, zu demal sich gerade insoweit der Begriff der Auswanderung von dem der Deportation unterscheidet. Weder aus dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 141 BEG ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, daß hier ein anderer Auswanderungsbegriff in der Weise gelten solle, daß im Auswanderungsland kein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt begründet und im Heimatland kein solcher aufgegeben zu werden braucht. Bei Personen, die nach ihrer Lebensgewohnheit nicht seßhaft sind, kann freilich die Neubegründung eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder des Gebiets der Freien Stadt Danzig im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG nicht nur dann angenommen werden, wenn sie einen bestimmten Ort zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Bei ihnen muß es ebenso wie bei den Personen, die wegen der gegen sie gerichteten Verfolgung nicht seßhaft werden konnten, genügen, daß sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet oder in der Freien Stadt Danzig in der Absicht aufgegeben haben, ständig außerhalb dieser Gebiete zu leben, und daß sie diese Absicht ver- Es läßt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß der Klägerin oder ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter beim Verlassen des Altreichsgebietes die Absicht fehlte, sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten. Bafür könnte sprechen, daß die Familie der Klägerin sich von Weiden aus zunächst nach Schlesien begeben hat und auch nach Verlassen dieses Gebietes weiterhin im nationalsozialistischen Machtbereich verblieben ist. Palls der Wille der Klägerin oder ihres Vaters, das Altreichsgebiet unter Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts endgültig zu verlassen, um sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten, nicht festgestellt werden kann, würde das zu Lasten der Klägerin gehen.

Zitierte Normen: § 169 BEG
WohnsitzAbsichtAltreichsgebietVerlassenBEGgebietenAuswanderungAufenthaltKlägerin

Volltext der Entscheidung

on
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/70	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1972 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Bntsohädigungsreohtsstreit
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Adelheid F
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte
a)	Rechtsanwalt
b)	Rechtsanwalt Br.i
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1972 durch die Richter Wüstenberg9 von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1934 geborene Klägerin war zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern bis 1942 in Weiden/Oberpfalz polizeilich gemeldet und dort durch Verwaltungsanordnung aufenthaltsverpflichtet. Trotzdem übersiedelte die Pamilie im Prtihjahr 1942 Über Schlesien und Österreich nach Kroatien. Die Klägerin wechselte doarb häufig ihren Aufenthalt und lebte vorwiegend illegal. Im November 1945 kehrte sie mit ihren Angehörigen nach Weiden zurück und lebt auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland.
 
Die Klägerin meldete u.a« einen Anspruch auf Soforthilfe an und trug hierzu vor, 1942 wegen ihrer zigeunerischen Abstammung aus Furcht vor rassischer Verfolgung mit ihrer Familie nach Kroatien geflohen zu sein« Dort habe sie vom Bettel gelebt, in Wäldern und Scheunen genächtigt und unter den primitivsten Verhältnissen gehaust« Die Behörde lehnte den Anspruch 1937 ab« Klage und Berufung sind erfolglos geblieben« Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung vom 22« Juni I960 in erster Linie damit, daß gegen die Klägerin und ihre Angehörigen nur sicherheitspolizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen gerichtet worden und Gründe der rassischen Verfolgung für das Verlassen des Reichsgebietes nicht maßgebend gewesen seien«
Im September 1966 meldete die Klägerin ihren Anspruch auf Soforthilfe erneut an. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde ab, weil die Übersiedlung nach Kroatien, das sich im Einflußbereich der nationalsozialistischen Machthaber befunden habe, nicht als Auswanderung angesehen werden könne. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.000 IM Soforthilfe.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Die Klägerin bittet üm Zurückweisung der Revision und verlangt ab 1. Januar 1970 Zinsen gemäß § 169 BEG.
 
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit des neuen Verfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Antrag sei auch begründet, weil die Klägerin und ihre Angehörigen 1942 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Altreichsgebiet weggezogen seien. Die Ausreise der Klägerin nach Österreich und Kroatien genüge dem Auswanderungsbegriff des § 4 Abs. 2 BEG, der § 141 Abs. 1 BEG ergänze. Unerheblich sei, daß Ziel ihrer Auswanderung ein Gebiet gewesen sei, das sich im nationalsozialistischen Machtbereich befunden habe. Strittig könne nur sein, ob § 4 Abs. 2 BEG voraussetze, daß der Verfolgte am Ziel der Ausreise wieder Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni I960 müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß die Klägerin und ihre Angehörigen in Österreich und Kroatien ihren Aufenthalt häufig wechselten. Dieser Umstand spreche mehr für illegales Leben in den genannten Gebieten als für die Annahme, die Klägerin habe dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen.
Die Begründung von Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet, das Ziel der Ausreise aus dem Altreich war, erscheine jedoch nicht als wesentliches Merkmal einer Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG. Dort liege die Be-
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tonung auf dem Wort "aus". Wesentlich sei daher nur, daß ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Altreichsgebiet in der in Betracht kommenden Zeit aus Verfolgungsgründen aufgegeben wurde und der Verfolgte aus diesem Gebiet ausreiste. Schon die Notwendigkeit, die Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes am Auswanderungsziel nachzuweisen, begegne großen Schwierigkeiten. Sachlich sei auch keine Unterscheidung zwischen den Fällen des Untertauchens in einem Land des nationalsozialistischen Machtbereichs und denen der Auswanderung in andere Länder, z.B, in die USA, gerechtfertigt. Es müsse daher ausreichen, wenn ein Verfolgter lediglich den Willen hatte, in einem bestimmten Gebiet außerhalb des Altreichs ohne Bindung an einen bestimmten Ort zu verweilen. Nur damit werde eine Gleichstellung eines aus dem Altreich in ein außerhalb desselben gelegenes Konzentrationslager deportierten Verfolgten mit einem aus dem Altreich ausgereisten und außerhalb dieses Gebietes illegal ohne Wohnsitz und Daueraufenthalt lebenden Verfolgten erreicht.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Zulässigkeit des Angleichungsantrages der Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Hierüber und über die Verfolgungsbedingtheit der Ausreise der Klägerin im Jahre 1942 nach Österreich und Kroatien streiten die Parteien auch nicht mehr. Unstreitig ist ferner, daß die Klägerin zu demindest deutscher Volkszugehörigkeit ist, daß sie bei
 Verlassen des Altreichsgebietes ihren Wohnsitz in Weiden/ Oberpfalz hatte und daß sie nach ihrer Rückkehr im Jahre 1945 dort wieder einen Wohnsitz besaß. Der Rechtsstreit geht daher nur noch um die Trage, ob sich das Verlassen des Altreichsgebietes im Jahre 1942 als Auswanderung im Sinne von § 141 Abs, 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BEG darsteilte.
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der Auswanderung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG, der dem des § 141 Abs. 1 Satz 1 BEG entspricht, vor Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes wiederholt definiert. Danach liegt eine Auswanderung vor, wenn jemand das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Ausland ständig niederzulassen. Zur Auswanderung gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben und ein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Ausland gefunden wird (zuletzt BGH RzW 1964, 226 Nr. 25).
An diesem Auswanderungsbegriff hat das BEG-Schlußgesetz durch die Einfügung des neuen § 4 Abs. 2 BEG nur in folgender Hinsicht etwas geändert:
a)	Der Auswanderung steht nicht entgegen, daß der nichtdeutsche Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, wenn dies vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG geschehen ist.
b)	Auswanderung setzt nicht das Verlassen des damals als Großdeutsches Reich bezeichneten Gebietes voraus; es genügt das Verlassen des Reichsgebietes nach dem
 
Stande vom 31. Dezember 1937 oder der Freien Stadt Danzig.
Aus diesem Grunde stellt § 4 Abs. 2 BEG nF nicht auf die Auswanderung ln das Ausland oder überhaupt auf ein bestimmtes Ausreisegebiet abf sondern verlangt nur die Verlegung von Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt aus den genannten Gebieten.
c)	Aus b) folgt zwangsläufig, daß für den Begriff der Auswanderung auch nicht mehr entscheidend sein kann, ob der Verfolgte den nationalsozialistischen Machtbereich verlassen hat (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 202 Nr. 36).
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat § 4 Abs. 2 BEG nF dagegen nichts an dem bisherigen Erfordernis geändert, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet aufgegeben hat, um sich in einem anderen Land oder in anderen Ländern mindestens dauernd aufzuhalten.
Etwas anderes kann weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 BEG nF hergeleitet werden.
Die Materialien zu der neuen Vorschrift des § 4 Abs. 2 BEG geben keinen Hinweis darauf, daß an dieser Voraussetzung der Aufgabe und Begründung von Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt etwas geändert werden sollte. Vielmehr sollten nur die Fälle der sogenannten Rückwanderer sowie der Verfolgten neu geregelt werden, die im Zuge der Verfolgung ihren Wohnsitz vom Altreichsgebiet in eines der neu eingegliederten Gebiete
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(Österreich, Sudetenland, Protektorat Böhmen und Mähren, Memelland, Elsaß und Lothringen u.a.) verlegt haben. Dagegen bestand keine Veranlassung, innerhalb des Auslanderungsbe-griff8 das Erfordernis der Aufgabe und Neubegründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aufzugeben, zu demal sich gerade insoweit der Begriff der Auswanderung von dem der Deportation unterscheidet. Es verbleibt daher insoweit beim allgemeinen Begriff der Auswanderung nach § 4 Abs, 1 Nr, 1 Buchst, c BEG.
Auch § 141 BEG selbst läßt keine andere Auslegung zu. Weder aus dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 141 BEG ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, daß hier ein anderer Auswanderungsbegriff in der Weise gelten solle, daß im Auswanderungsland kein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt begründet und im Heimatland kein solcher aufgegeben zu werden braucht.
Bei Personen, die nach ihrer Lebensgewohnheit nicht seßhaft sind, kann freilich die Neubegründung eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder des Gebiets der Freien Stadt Danzig im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG nicht nur dann angenommen werden, wenn sie einen bestimmten Ort zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Bei ihnen muß es ebenso wie bei den Personen, die wegen der gegen sie gerichteten Verfolgung nicht seßhaft werden konnten, genügen, daß sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet oder in der Freien Stadt Danzig in der Absicht aufgegeben haben, ständig außerhalb dieser Gebiete zu leben, und daß sie diese Absicht ver-
 
wirklicht haben, auch wenn sie an welchselnden Orten Aufenthalt nahmen. Es würde dem Sinn der entschädigungsrechtlichen Regelungen, soweit in ihnen an die Auswanderung Berechtigungen geknüpft sind, widersprechen, wenn dieser Personenkreis von den Berechtigungen deshalb ausgeschlossen wäre, weil es an der Begründung eines Lebensmittelpunktes an einem bestimmten Ort fehlt.
3.	Bas Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben werden.
Es läßt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß der Klägerin oder ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter beim Verlassen des Altreichsgebietes die Absicht fehlte, sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten. Es könnte auch die Absicht bestanden haben, allgemein in Europa umherzuwandem, also auch einschließlich des Altreichsgebietes, um dadurch dem Verfolgungsdruck von Fall zu Fall auszuweichen. Bafür könnte sprechen, daß die Familie der Klägerin sich von Weiden aus zunächst nach Schlesien begeben hat und auch nach Verlassen dieses Gebietes weiterhin im nationalsozialistischen Machtbereich verblieben ist.
Bas Oberlandesgericht trifft auch keine abschließende Feststellung darüber, daß die Klägerin bzw. ihr Vater im Jahre 1942 überhaupt den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Weiden aufgegeben haben oder ob sie nur vorübergehend untergetaucht sind, um sich dem Verfolgungsdruck zu entziehen.
- 10. -
Palls der Wille der Klägerin oder ihres Vaters, das Altreichsgebiet unter Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts endgültig zu verlassen, um sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten, nicht festgestellt werden kann, würde das zu Lasten der Klägerin gehen.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung wird der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel	Richter	am	Bundesgerichtshof
 Puchs ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg