Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* September 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin eine Weiterzahlung der Rente für August 1965 von 693 DM (Hundertsatz 90) und ab 1. Bei den Vermögenserträgnissen handele es sich um Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen, die nicht zu einer Kürzung der Rente führen dürften. September 1965 die Rente mit einem Hundertsatz von 100 statt mit 90 (Herabsetzung des Rentenbetrages um 50 DM monatlich) zu zahlen ist, hat es dem Endurteil überlassen, weil es noch weiterer Aufklärung bedürfe, ob die Vermögenserträgnisse aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrührten. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Teil-Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als ab 1. September 1965 eine Rente mit einem höheren Hundertsatz als 80 (Kürzung der Rente um 2 x 50 = 100 DM) zugesprochen worden ist. September 1965* Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, die unanfechtbar auf einen Hundertsatz von 90 festgesetzte Hinterbliebenenrente hätte ab September 1965 nur gekürzt werden dürfen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Zinseinkünfte der Klägerin nicht aus angelegten Entschädigungsleistungen herrührten, ergebe sich für September 1965 nur ein anrechnungsfähiger Betrag von 233,30 DM VRG-Rente und 115,03 DM Vermögenserträgnisse, Nach Abzug des ab 1, September 1965 geltenden Freibe-träges von 200 DM verbleibe zur Kürzung nur ein Betrag von 148,33 DM. Da bei der vor Erlaß des Änderungsbescheides festgesetzten Rente nur eine Kürzung um 50 DM in Betracht gekommen wäre, hätte das beklagte Land ohne Erlaß des Änderungsbe-scheides die Vollrente von 775 DM abzüglich 50 DM = § 21 BEG rechtfertige daher ab 1, September 1965 nicht mehr die Herabsetzung des festgesetzten Hundertsatzes von 90 v.H. und eine Kürzung um mehr als 50 DM monatlich. Juni 1965 ab Monat August 1965 den Hundertsatz der Rente neu festgesetzt, weil bei der Klägerin neben der VRG-Rente auch Vermögenserträgnisse zu berücksichtigen seien. Das Berufungsgericht konnte daher nicht für Monat September 1965 wieder von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, die vor Erlaß dieses Änderungsbescheides bestanden Iiaben. Denn es genügt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse einmal geändert haben und aufgrund dieser Änderung die Rente neu festgesetzt worden ist. Erst wenn sich später die tatsächlichen Verhältnisse noch einmal ändern, kommt eine weitere Neufestsetzung der Rente nach Maßgabe der §§ 21, 206 BEG in Betracht. DV-BEG rechtfertigte daher nicht die nochmalige Prüfung nach § 21 BEG, so daß es ohne Bedeutung ist, ob die für September 1965 neu festgesetzte Rente um 10 oder 30 vom Hundert von der bisherigen Rente abweicht. Für die Nichtberücksichtigung von Vermögenserträgnissen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen nach § 13 Abs.3 Nr. 4 und die Erhöhung des Anrechnungsfreibetrages nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. Das Berufungsgericht geht bei seinem Teil-Urteil davon aus, daß die Zinseinkünfte der Klägerin aus angelegten Entschädigungsleistungen herrühren. DV-BEG die Gefahr der Nichtfeststeilbarkeit oder der Beweislosigkeit dafür, daß das angelegte Kapitalvermögen aus der Anlage von an den Hinterbliebenen bewirkten Entschädigungsleistungen stammt, zu Lasten des Hinterbliebenen geht.
V BUNDESGERICHTSHOF X 0 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 68/69 URTEIL Verkündet am 23* September 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, 4 Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen I, Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* September 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1967 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1966 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1894 geborene Klägerin bezieht aufgrund Bescheides vom 15. Oktober 1958 eine Rente wegen Schadens an Leben (§41 BEG) nach ihrem 1951 verstorbenen Ehemann. Unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erhielt die Klägerin die Rente zunächst mit dem Hundertsatz 100 und ab 1. Juli 1956 mit dem Hundert-satz 90, weil ihr ab 1. Juli 1958 aus eigenem Recht eine Gesundheitsschadensrente (Altersvollrente) nach dem nordrhein-westfälischen Verfolgtengesetz (VRG) in Höhe von monatlich 233,30 DM gezahlt wird. Ab 1. Oktober 1964 betrug die Vollrente 743 DM, die ausgezahlte Hinterbliebenenrente 693 DM« Nachdem die Klägerin in ihrer Jahreserklärung für 1964 (bei der Behörde eingegangen am 22. März 1965) monatliche Vermögenserträgnisse von 91,70 isr. Pfund angegeben hatte, erließ die Behörde am 2. Juni 1965 einen Änderungsbescheid. Sie setzte dabei den Hundertsatz der Hinterbliebenenrente ab 1* August 1965 auf 60 herab, weil sich durch die Vermögenserträgnisse die monatlichen Einkünfte auf 355,26 DM erhöht hatten. Nach Abzug des Freibetrages von 150 DM verblieben anrechenbare Einkünfte von 205,26 DM. Da der Rentenbetrag über 500 DM monatlich lag, wurde die Rente jedoch nur um 4 x 50 = 200 DM auf 543 DM gekürzt. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin eine Weiterzahlung der Rente für August 1965 von 693 DM (Hundertsatz 90) und ab 1. September 1965 von 775 DM (Hundertsatz 100). Bei den Vermögenserträgnissen handele es sich um Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen, die nicht zu einer Kürzung der Rente führen dürften. Außerdem habe sich ab 1. September 1965 der Anrechnungsfreibetrag auf 200 DM monatlich erhöht. Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teil-Urteil das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als der Klägerin für August 1965 eine höhere Rente als 593 DM zugesprochen worden ist. Es hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit damit die Herabsetzung des Hundertsatzes der Hinterbliebenenrente vom 1. September 1965 ab um mehr als 10 vom Hundert, höchstens um 50 DM monatlich begehrt worden ist. Die Entscheidung der Präge, ob der Klägerin ab 1. September 1965 die Rente mit einem Hundertsatz von 100 statt mit 90 (Herabsetzung des Rentenbetrages um 50 DM monatlich) zu zahlen ist, hat es dem Endurteil überlassen, weil es noch weiterer Aufklärung bedürfe, ob die Vermögenserträgnisse aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrührten. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Teil-Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als ab 1. September 1965 eine Rente mit einem höheren Hundertsatz als 80 (Kürzung der Rente um 2 x 50 = 100 DM) zugesprochen worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch um die Präge der Renten« Berechnung ab 1. September 1965* Das Berufungsgericht ist dabei der Ansicht, die unanfechtbar auf einen Hundertsatz von 90 festgesetzte Hinterbliebenenrente hätte ab September 1965 nur gekürzt werden dürfen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abwich (§§ 21, 206 BEG). Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Zinseinkünfte der Klägerin nicht aus angelegten Entschädigungsleistungen herrührten, ergebe sich für September 1965 nur ein anrechnungsfähiger Betrag von 233,30 DM VRG-Rente und 115,03 DM Vermögenserträgnisse, Nach Abzug des ab 1, September 1965 geltenden Freibe-träges von 200 DM verbleibe zur Kürzung nur ein Betrag von 148,33 DM. Das entspreche nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEGr einer Kürzung von 100 DM. Da bei der vor Erlaß des Änderungsbescheides festgesetzten Rente nur eine Kürzung um 50 DM in Betracht gekommen wäre, hätte das beklagte Land ohne Erlaß des Änderungsbe-scheides die Vollrente von 775 DM abzüglich 50 DM = 725 DM zahlen müssen. Von diesem Betrag weiche die aufgrund der geänderten tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der erstmaligen Erzielung von Vermögenserträgnissen, neu errechnete Rente von 675 DM um weniger als 10 v.H. und erst recht um weniger als 30 v.H. ab. § 21 BEG rechtfertige daher ab 1, September 1965 nicht mehr die Herabsetzung des festgesetzten Hundertsatzes von 90 v.H. und eine Kürzung um mehr als 50 DM monatlich. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Behörde hat mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 1965 ab Monat August 1965 den Hundertsatz der Rente neu festgesetzt, weil bei der Klägerin neben der VRG-Rente auch Vermögenserträgnisse zu berücksichtigen seien. Die Neufestsetzung der Rente wurde dabei zutreffend auf §§ 21, 206 BEG gestützt. Das Berufungsgericht hat diesen Änderungsbescheid für Monat August 1965 ledig- lieh insoweit abgeändert, als es das Land zur Zahlung einer Rente von 593 DM statt 543 DM verurteilt hat. Bei der Prüfung der Präge, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, ist sowohl von den Umständen auszugehen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, als auch von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind (BUH RzW 1965, 356 Nr, 10). Die Erzielung von Vermögenserträgnissen ist dem Änderungsbescheid vom 2. Juni 1965 bereits zugrunde gelegt worden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht für Monat September 1965 wieder von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, die vor Erlaß dieses Änderungsbescheides bestanden Iiaben. Denn es genügt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse einmal geändert haben und aufgrund dieser Änderung die Rente neu festgesetzt worden ist. Diese Neufestsetzung gilt nicht nur für den folgenden Monat, sondern auch für die Zukunft, unabhängig davon, ob sich inzwischen die rechtlichen Bemessungsgrundlagen der Rentenberechnung geändert haben. Erst wenn sich später die tatsächlichen Verhältnisse noch einmal ändern, kommt eine weitere Neufestsetzung der Rente nach Maßgabe der §§ 21, 206 BEG in Betracht. Das Inkrafttreten des BEG--Schlußgesetzes vom 18. September 1965 und der 7. ÄnderungsVO zur 1. DV-BEG rechtfertigte daher nicht die nochmalige Prüfung nach § 21 BEG, so daß es ohne Bedeutung ist, ob die für September 1965 neu festgesetzte Rente um 10 oder 30 vom Hundert von der bisherigen Rente abweicht. Im übrigen kommt eine Anwendung des § 21 BEG bei Änderung rechtlicher Verhältnisse nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat das bereits für die vergleich- baren Fälle der linearen Rentenerhöhung (RzW 1970, 167 Nr. 14), der Neubemessung des Hundertsatzes nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG (RzW 1970, 320 Nr. 29) und der Rentenkonkurrenz nach §§ 141 d ff BEG (RzW 1970, 406 Nr. 10) ausgesprochen. Für die Nichtberücksichtigung von Vermögenserträgnissen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 und die Erhöhung des Anrechnungsfreibetrages nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG kann nichts anderes gelten. Da §§ 21, 206 BEG nur die Neufestsetzung der Rente bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse regeln, sind rechtliche Änderungen der Rentenberechnung ab 1. September 1965 aufgrund der Neufassung der 1. DV-BEG (§ 22 b der 1. DV-BEG) ohne Rücksicht auf irgendwelche Hundertsatzspannen vorzunehmen und zwar auf der Grundlage der für Monat August 1965 festgesetzten Rente. Das Berufungsgericht geht bei seinem Teil-Urteil davon aus, daß die Zinseinkünfte der Klägerin aus angelegten Entschädigungsleistungen herrühren. Es konnte ihr daher ab 1, September 1965 nur eine Monatsrente von 675 DM zusprechen, die sich wie folgt errechnet: Vollrente anderweitige Einkünfte VRG-Rente Zinseinkünfte neuer Freibetrag anrechenbar Kürzung um 2 x 50 DM 233,30 DM 115.03 DM 348.33 DM 200.00 DM 148.33 DM = 100 DM 775 DM 100 DM 675 DM. Entsprechendes gilt für die späteren Rentenzeiträume Die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits hängt jedoch von der Frage ab, ob die Vermögenserträgnisse der Klägerin aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrühren* Da das Berufungsgericht hierüber noch keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Bundesgerichtshof nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Rechtsstreit muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1, April 1971 - IX ZR 150/68 -zu beachten haben. Danach bleiben nur die Erträgnisse aus solchen Leistungen außer Betracht, die der Hinterbliebene selbst aus der Entschädigung erhalten und gewinnbringend angelegt hat. Erträgnisse aus ererbten Leistungen müssen daher beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob der verstorbene Verfolgte diese Leistungen noch erhalten Und angelegt hat. In dem genannten Urteil ist ferner ausgeführt, daß im Falle des § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG die Gefahr der Nichtfeststeilbarkeit oder der Beweislosigkeit dafür, daß das angelegte Kapitalvermögen aus der Anlage von an den Hinterbliebenen bewirkten Entschädigungsleistungen stammt, zu Lasten des Hinterbliebenen geht. Zorn Fuchs Graf Maaß von der Mühlen