* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 68/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
OldenburgZPONichtzulassungsbeschwerdeVoraussetzung23Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 68/12
vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 13. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 -VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, ungeschriebenen Obersatz auf, der Steuerberater habe seinen Mandanten vor Ab-
 
gäbe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden Obersätze, von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsrechtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederho-lungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 -V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).
 
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 4 0 2981/10 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 28/11 -