Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 120 Abs.4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher nicht zur Entscheidung reif.Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 68/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19). Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher nicht zur Entscheidung reif. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.01.2009 -70 413/08 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2011 - 8 U 64/09 -