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BGH · IX ZR 67/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Februar 1969 eingegangenem Schreiben beauftragt worden, für ihn bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. beigefügt, der mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und dieser Schilderung seines Verfolgungsschicksals ausgefüllt ist: Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger wegen Schadens an Freiheit 5.550 DM Entschädigung zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Die laienhafte Bezeichnung einer Krankheit sei nicht ausreichend, sondern die Darstellung der erwerbsmindernden Beschwerden und Beeinträchtigungen erforderlich. Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs.3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des darauf zurückgeführten Schadens (RzW 1980, 30 m. Damit ist auch auf die Beschwerden hingewiesen, die mit dieser schweren in ihren Auswirkungen allgemein bekannten Krankheit gewöhnlich verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, die erwerbsmindernden Beschwerden und Beeinträchtigungen in ihren einzelnen Auswirkungen, etwa in Art einer Krankengeschichte, darzustellen. Weil der Kläger gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag den seinen GesundheitsSchadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl.

Zitierte Normen: § 190a BEG
VerfolgungBEGBerufungsgerichtRzWAnspruchBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 67/81	URTEIL	Verkündet	am
1. Juli 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Manuel
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
TMHBstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Spanien geborene Kläger floh 1939 nach Frankreich. Im Februar 1969 beantragten die Rechtsanwälte van N# Z^|, V^HB>	und	VöpHIB	mit	der	Behaup-
tung, sie seien mit am 20. Februar 1969 eingegangenem Schreiben beauftragt worden, für ihn bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Dem Antrag war ein nicht unterschriebener Formularantrag in deutscher und französischer Sprache
 
beigefügt, der mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und dieser Schilderung seines Verfolgungsschicksals ausgefüllt ist:
"Ich wurde am 15. Januar 1941 in Bordeaux verhaftet und in dem Zwangsarbeitslager SAINT MEDARD EN JALLES interniert, wo ich bis zur Befreiung im August 1944 bei unzureichender Ernährung und unter Mißhandlungen Zwangsarbeiten im U-Boot-Stützpunkt von Bordeaux verrichten mußte,"
Unter dem Vordruck "Verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden" ist eingefügt: "Tbc u.a.". Zum Beweise für die Verfolgung wird auf "nachzureichende eidesstattliche Versicherung sowie Zeugenaussagen", für die Gesundheitsschäden auf "nachzureichende ärztliche Atteste" verwiesen. Im April 1969 legten die Rechtsanwälte ihre vom Kläger unter dem 3. März 1969 unterschriebene Vollmacht sowie die Urschrift des ausgefüllten Formularantrags vor, die von ihm unter dem 13. März 1969 unterzeichnet worden ist.
Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger wegen Schadens an Freiheit 5.550 DM Entschädigung zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Die Klage auf Kapitalent Schädigung und Rente nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
J7
- k -
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch sei erloschen, weil er bis zu dem 31. Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG) nicht gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erläutert worden sei. Der Kläger habe bis dahin weder einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden in hinreichender Weise dargetan noch hierzu Beweismittel angegeben. Die vage Krankheitsbezeichnung "Tbc u.a.w genüge dem gesetzlichen Gebot, wenigstens annähernd die erwerbs-mindemden Beschwerden und Beeinträchtigungen erkennen zu lassen, nicht. Die laienhafte Bezeichnung einer Krankheit sei nicht ausreichend, sondern die Darstellung der erwerbsmindernden Beschwerden und Beeinträchtigungen erforderlich. Der Kläger habe ferner versäumt, bis zu dem 31. Dezember 1969 dazu Beweismittel anzugeben.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs. 3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183).
Dies ist hier nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) nicht nur die Angabe eines zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungsherganges, sondern auch die Erläuterung des
 darauf zurückgeführten Schadens (RzW 1980, 30 m. w.
 Nachw.). Deshalb erfordert die gesetzliche Regelung beim Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit die rechtzeitige Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Antragsteller auf die Verfolgung zurückführt. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es verkennt jedoch, daß der Kläger diesen Anforderungen genügt hat. Er hat angegeben, daß er sich durch die im einzelnen geschilderte Verfolgung eine Tuberkulose zugezogen habe. Diese Angabe einer bestimmten, auf die Verfolgung zurückgeführten nachhaltigen Gesundheits-Schädigung reicht aus, den der Verfolgung angelasteten Gesundheitsschaden zu beschreiben. Damit ist auch auf die Beschwerden hingewiesen, die mit dieser schweren in ihren Auswirkungen allgemein bekannten Krankheit gewöhnlich verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1981 -IX ZR 43/79, insoweit in RzW 1981, 93 nicht abgedruckt). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, die erwerbsmindernden Beschwerden und Beeinträchtigungen in ihren einzelnen Auswirkungen, etwa in Art einer Krankengeschichte, darzustellen. Weil der Kläger gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag den seinen GesundheitsSchadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl. auch BGH RzW 1981, 126) dargelegt hat, ist für eine Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG kein Raum. Seinen Sachvortrag samt Beweismittelangaben konnte der Kläger später ergänzen oder ändern (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1981, 126).
Weil die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, muß
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das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai	Fuchs	Dr.	Lang
 Gärtner	Winter