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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September I960, dem Kläger für Schaden an der Gesundheit neben weiterem Heilverfahren und Kapitalentschädigung bis 31« Oktober 1953 die beantragte Rente zu zahlen, Ziff.3 des Vergleichs lautet: a. auf Grund der 7, ÄndVO zur 2, DV-BEG durch Änderungsbescheid vom 13. September 1966, Dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, Auf Grund der 8, ÄndVO zur 2. Am 22, Juli 1976 beantragte der Kläger, auch im Wege der Abhilfe, die Neufestsetzung seiner Rente und berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes RzW 1976, 116 Nr. 31. September 1965 die errechnete Rente "bei gleicher MdE, bei Einstufung in den einfachen Dienst und dem mittleren Diensteinkommens-Hundertsatz" zu zahlen. Wenn auch der Vergleichswortlaut die maßgebenden Berechnungsmerkmale nicht ausweise, so seien diese doch dem Bescheid vom 28. H., die Einstufung in den einfachen Dienst und der Hundertsatz von 15. Obwohl der Kläger damals nur die Mindestrente begehrt und auch erhalten habe, spreche das Fehlen irgendwelcher Anhaltspunkte für das Verlangen eines höheren Hundertsatzes als 15 zwingend dafür, daß auch dem Vergleich nur der früher festgesetzte Hundertsatz von 15 zugrunde liegen könne. Bei diesem Hundertsatz habe aber die Rente des Klägers bis heute deren Mindestbetrag nicht überschritten. Das Berufungsgericht erkennt zwar an, daß sich der Kläger für die Umstellung der ihm durch Vergleich vom 12. September I960 zuerkannten Mindestrente auf die Grundsätze in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 berufen könne, weil der Vergleich nicht ausdrücklich die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne von Art. II Abs.4 der 7. September I960 feststellt, daß diesem alle für die Bemessung der Rente notwendigen Berechnungselemente zugrunde gelegt waren, darunter der Mindesthundertsatz von 15, dann durfte es diesen Hundertsatz nicht als weiterhin verbindlich behandeln, sofern der Vergleich die Berücksichtigung künftiger LeistungsVerbesserungen nicht ausdrücklich ausschloß (vgl. BGH RzW 1976, 116 Nr. 31)* Ein solcher ausdrücklicher Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen ist aber auch beim Hundertsatz der Rente nicht erfolgt. September I960 und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen, das selbst zu der Annahme, dem Vergleich liege eine Bemessung des Hundertsatzes von 15 zugrunde, nur im Wege der Auslegung gelangt. ÄndVO auch nicht der mittlere Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes bei einer 25-39 %igen Erwerbsminderung zugrunde gelegt werden» September 1966 die Rente nur dann weiterhin in Höhe der Mindestrente festsetzen dürfen, wenn bei der Einreihung in den einfachen Dienst gemäß §§ 15, 15 a der 2» DV-BEG ab 1. Der Bescheid vom-13« September 1966 ist zwar unanfechtbar geworden, weil er dem Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er innerhalb der Klagefrist dagegen keine Klage erhoben hat.

Zitierte Normen: § 216 BEG
MindestrenteHundertsatzDV-BEGvergleichenRenteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. November 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Niedersachsen ,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt,
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Straße H
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Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. August 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 28. November 1959 gewährte die Behörde dem 1923 geborenen Kläger Heilverfahren und Kapitalentschädigung bis 31. Dezember 1951 bei einer vMdE von 25 v. H. auf der Grundlage von 15 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. Nach Klage auf weitergehende Leistungen, darunter auf Rente von 100 DM ab 1. November 1953 und von 110 DM ab 1. April 1957, verpflichtete sich der Beklagte durch gerichtlichen Vergleich vom 12. September I960, dem Kläger für Schaden an der Gesundheit neben
 weiterem Heilverfahren und Kapitalentschädigung bis 31« Oktober 1953 die beantragte Rente zu zahlen, Ziff. 3 des Vergleichs lautet:
"Etwaige gesetzliche Rentenerhöhungen sollen dem Kläger zugutekommen. § 35 BEG bleibt unberührt, "
In der Folgezeit wurde dem Kläger jeweils die linear erhöhte Mindestrente zuerkannt, u. a. auf Grund der 7, ÄndVO zur 2, DV-BEG durch Änderungsbescheid vom 13. September 1966, Dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, Auf Grund der 8, ÄndVO zur 2. DV-BEG und den nachfolgenden Änderungsverordnungen zahlte der Beklagte die erhöhte Mindestrente jeweils nach Maßgabe formloser Mitteilungen an den Kläger.
Am 22, Juli 1976 beantragte der Kläger, auch im Wege der Abhilfe, die Neufestsetzung seiner Rente und berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes RzW 1976, 116 Nr. 31. Nachdem der Beklagte binnen Jahresfrist über diesen Antrag nicht entschieden hatte, erhob der Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 216 BEG mit dem Antrag, ihm ab 1. September 1965 die errechnete Rente "bei gleicher MdE, bei Einstufung in den einfachen Dienst und dem mittleren Diensteinkommens-Hundertsatz" zu zahlen. Der Beklagte trat der Klage auch mit Sachgründen entgegen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, dem Kläger stehe auch seit dem 1. September 1965 nur die Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG zu. Zwar sei in Ziff. 3 des Vergleichs vom 19. September I960 die Teilnahme an gesetzlichen Rentenerhöhungen ausdrücklich zugelassen, doch würden die diesem Vergleich zugrunde liegenden Berechnungsmerkmale keine höheren Rentenzahlungen als die Mindestrente rechtfertigen. Wenn auch der Vergleichswortlaut die maßgebenden Berechnungsmerkmale nicht ausweise, so seien diese doch dem Bescheid vom 28. November 1959 in Verbindung mit dem anschließenden Klageverfahren, insbesondere dem damaligen Klagebegehren, eindeutig zu entnehmen. Das seien die vMdE von mindestens 25 und höchstens 39 v. H., die Einstufung in den einfachen Dienst und der Hundertsatz von 15. Dieser Hundertsatz sei für die Berechnung der Kapitalentschädigung festgesetzt worden. Dagegen habe sich die Klage nicht gerichtet, da sie nicht habe erkennen lassen, daß der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1952 und die der Rentengewährung einen höheren Hundertsatz erstrebte. Obwohl der Kläger damals nur die Mindestrente begehrt und auch erhalten habe, spreche das Fehlen irgendwelcher Anhaltspunkte für das Verlangen eines höheren Hundertsatzes als 15 zwingend dafür, daß auch dem Vergleich nur der früher festgesetzte Hundertsatz von 15 zugrunde liegen könne. Dieser sei auch bei der Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente maßgebend. Bei diesem Hundertsatz habe aber die Rente des Klägers bis heute deren Mindestbetrag nicht überschritten.
 
Mit diesen Ausführungen kann der Klageanspruch auf die mittlere Hundertsatzrente ab 1. September 1965 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht erkennt zwar an, daß sich der Kläger für die Umstellung der ihm durch Vergleich vom 12. September I960 zuerkannten Mindestrente auf die Grundsätze in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 berufen könne, weil der Vergleich nicht ausdrücklich die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen im Sinne von Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ausgeschlossen habe. Es übersieht dabei aber, daß eine Überleitung nach dieser Vorschrift nicht nur dann in Betracht kommt, wenn sich eine Leistungsverbesserung auf Grund der geänderten Tabellensätze, sondern auch aus der neuen Hundertsatzbemessung gemäß §§15, 15 a der 2. DV-BEG ergibt. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Auslegung des Vergleichs vom 12. September I960 feststellt, daß diesem alle für die Bemessung der Rente notwendigen Berechnungselemente zugrunde gelegt waren, darunter der Mindesthundertsatz von 15, dann durfte es diesen Hundertsatz nicht als weiterhin verbindlich behandeln, sofern der Vergleich die Berücksichtigung künftiger LeistungsVerbesserungen nicht ausdrücklich ausschloß (vgl. BGH RzW 1976, 116 Nr. 31)* Ein solcher ausdrücklicher Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen ist aber auch beim Hundertsatz der Rente nicht erfolgt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Vergleichs vom 12. September I960 und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen, das selbst zu der Annahme, dem Vergleich liege eine Bemessung des Hundertsatzes von 15 zugrunde, nur im Wege der Auslegung gelangt. Der Kläger war daher berechtigt, an den Leistungsverbesserungen auf Grund der Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO teilzunehmen.
SP?
6 -
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bisher vom Senat in RzW 1976, 116 Nr. 31» 1978,
151; 1980, 25 entschiedenen Fällen* Da hier beim Vergleichsabschluß die Frage der Einstufung und der Bemessung des Hundertsatzes nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht offengelassen worden ist, sondern die einzelnen Berechnungsmerkmale der Rente einverständlich festgelegt wurden, kann bei der Überleitung nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO auch nicht der mittlere Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes bei einer 25-39 %igen Erwerbsminderung zugrunde gelegt werden»
Vielmehr muß in einem solchen Fall der Hundertsatz ermittelt und der Berechnung der Rente zugrunde gelegt werden. Das hatte bei laufenden Renten ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen zu geschehen (Art. II Abs. 2 Satz 1 der 7. ÄndVO).
Der Beklagte hätte mithin im Bescheid vom 13. September 1966 die Rente nur dann weiterhin in Höhe der Mindestrente festsetzen dürfen, wenn bei der Einreihung in den einfachen Dienst gemäß §§ 15, 15 a der 2» DV-BEG ab 1. September 1965 der Hundertsatz unter dem mittleren Hundertsatz zu bemessen gewesen wäre; denn ab 1. September 1965 betrug die Mindestrente 147 DM, die Rente nach dem mittleren Hundertsatz'(27,5) dagegen 149 DM.
Der Bescheid vom-13« September 1966 ist zwar unanfechtbar geworden, weil er dem Bevollmächtigten des Klägers mit Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er innerhalb der Klagefrist dagegen keine Klage erhoben hat. Sein Verlangen, die Rentenerhöhungen
 ab 1. September 1965 nachzuholen, kann aber unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe Erfolg haben (vgl. BGH RzW 1972, 3^4; I960, 26). Daß der Kläger den nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Änderungsbescheid nicht angefochten hat, wurde die Verweigerung der Abhilfe nicht rechtfertigen. Vor Veröffentlichung der Entscheidung des BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 könnte ihm ein Vorwurf, seine Rechte nachlässig gewahrt zu haben, nicht gemacht werden.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente ab 1. September 1965 fehlen.
Mai	Zorn	Henkel
 Gärtner	Dr.	Jähnke