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BGH · IX ZR 67/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/79

Oktober 1976 verurteilt, der Klägerin die ungekürzte, nach dem Hundertsatz 100 berechnete Witwenrente von 1.469 DM weiter zu zahlen. März 1977 wegen der nunmehr 614,50 DM betragenden BfA-Rente um 200 DM auf 1.326 DM (614,50 DM abzüglich 400 DM Freibetrag = 214,50 DM; Rentenkürzung nach § 13 Abs. 5 der 1. Februar 1977 eingetreten ist, so daß die Rente für den Monat Februar 1977 von 1.526 DM auf 1.598 DM hätte erhöht werden müssen. Die Klägerin wendet sich mit der Klage dagegen, daß die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 27. Die Klägerin erstrebt eine Bestätigung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß ihre Witwenrente - entsprechend ihren zweitinstanzlichen Anträgen - ab Februar 1977 1.598 DM und ab März 1978 1.667 DM beträgt. März 1977 durfte die Entschädigungsbehörde nach Meinung des Berufungsgerichts die Witwenrente wegen der Erhöhung der BfA-Rente kürzen. Die Rente könne nach den §§ 206, 21 BEG neu festgesetzt werden, wenn die für ihre Zuerkennung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert hätten. Das sei hier wegen des Ansteigens der BfA-Rente der Fall. Diese habe sich zwar schon vor der letzten Festsetzung der Witwenrente durch das Urteil vom 12. Wegen der auf 614,50 DM gestiegenen BfA-Rente sei nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG bei einem Freibetrag von 400 DM eine Kürzung der Witwenrente um 200 DM und damit um mehr als 10 vH der zuletzt Die Witwenrente dürfe danach nur um den Betrag verringert werden, um den sich die BfA-Rente seit dem Urteil vom 12. Die Anwendung des § 12 a BEG habe nicht zur Folge, daß die Herabsetzung der Rente nur möglich sei, wenn auch unter Beachtung dieser Vorschrift die Bagatellgrenze des § 21 Abs. 1 BEG überschritten werde. Sei das - wie hier - der Fall, so sei erst danach die Herabsetzung der Rente auf den Betrag zu begrenzen, um den sich die Sozialversicherungsrente erhöht habe (hier: 60,90 DM). Es führt die Rentenberechnung bis zur Zeit seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren fort, wobei es die noch eingetretenen gesetzlichen Erhöhungen der BEG-Witwenrente und das weitere DM; Dabei verlangt es in Übereinstimmung mit BGH RzW 1977, 184 für die weiteren Rentenänderungen keine neuen Überschreitungen der Bagatellgrenze des § 21 BEG. Die Kürzungsbegrenzung des § 12 a BEG ermittelt es jeweils durch einen Vergleich der gezahlten BfA-Rente mit derjenigen zur Zeit der letzten BEG-Rentenfestsetzung in dem Urteil vom 12. § 12 a BEG gehöre zu den Vorschriften, die die neue Höhe der Rente bestimmten, und müsse deshalb angewendet werden, bevor in dem durch § 21 Abs. 1 BEG vorgesehenen Rentenvergleich festgestellt werde, ob eine Neufestsetzung der Bezüge nach § 206 BEG geboten sei. Sie beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Neufestsetzung einer Rente wegen Schadens an Leben § 12 a BEG Rentenkürzungen nur in Höhe des Zuwachses an Sozialversicherungsrente zulasse, der nach der letzten Festsetzung der BEG-Witwenrente eingetreten sei. Auch solche früheren Erhöhungen der Sozialversicherungsrente, die sich auf die Höhe der BEG-Rente bei der letzten Festsetzung noch nicht ausgewirkt hätten, erlaubten nach richtigem Verständnis des § 12 a BEG eine entsprechende Kürzung der Rente wegen Schadens an Leben. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 12 a BEG würde zu dem Ergebnis führen, daß mit jeder Erhöhung von Sozialversicherungsrenten immer größere Beträge des an sich berücksichtigungsfähigen Einkommens bei der Berechnung der BEG-Rente ausschieden. Er ordnet, allgemeiner gefaßt, ebenfalls an, daß sich BEG-Renten bei einer Erhöhung wiederkehrender Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz höchstens um den Monatsbetrag mindern, um den sich die wiederkehrenden Leistungen erhöht haben oder erhöhen. Sie vermeidet das befremdliche Ergebnis, daß eine Erhöhung der Sozialversicherungs- oder Kriegsopferrente zu einem stärkeren Absinken der BEG-Rente führt. ÄndG/ BErgG entschieden, daß es für die danach vorzunehmende Prüfung nur darauf ankommt, inwieweit die Sozialrente, wie sie im Zeitpunkt der früheren Festsetzung der BEG-Rente bestand, in der Folgezeit erhöht worden ist. Bei der Neufestsetzung einer BEG-Rente sind somit gemäß Art. Ill a des 3. ÄndG/BErgG nur die nach der letzten Entschädigungsfestsetzung eingetretenen Erhöhungen zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen der Sozialrente, die bereits vorher eingetreten waren, sich aber auf die Bemessung des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Rente nicht ausgewirkt hatten (BGH RzW 1966, 188). Deshalb kann der Ansicht des beklagten Landes nicht gefolgt werden, bei Lebensschadensrenten sei mit Rücksicht auf § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG stellt zwar sicher, daß auf die Dauer die Lebensschadensrente nicht über das Maß des Anstiegs der Sozialversicherungsrente hinaus gesenkt wird. Die nach § 12 a BEG begrenzte Rentenherab Setzung noch hinauszuzögern oder gar zu verhindern, weil nunmehr die Rentenkürzung gegenüber der festgesetzten Rente im Ergebnis unter 10 vH (30 vH) bleibt, ist nicht veranlaßt. Das rechtfertigt sich durch die systematische Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 1. Der Zweck der Besitzstandswahrung wird auch bei einer Anwendung erst nach dem Rentenvergleich des § 21 BEG voll erreicht.

Zitierte Normen: § 12a BEG
BfA-RenteRenteBEG-RenteErhöhungGesetzBEGWitwenrenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein
BEG §§ 12a, 21, 206; 1. DV-BEG § 13 Abs. 5
a)	§ 12a BEG gilt auch für Lebensschadensrenten. Daß § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BEG ebenfalls in die Richtung des Gesetzeszwecks (Bestandsschutz) zielt, steht dem nicht entgegen.
b)	Teile der Sozialrente, die sich bei der letzten BEG-Rentenfestsetzung nicht ausgewirkt haben, erlauben später nach § 12 a BEG keine Rentenkürzung.
c)	§ 12a BEG ist erst nach dem Rentenvergleich des § 21 BEG anzuwenden. Deshalb kommt eine Herabsetzung der Rente um weniger als 10 vH der zuletzt festgesetzten Rente in Betracht.
BGH, Urt.
v.
6.
November 1980 - IX ZR 67/79 - OLG München
LG München I

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 67/79	URTEIL	Verkündet	am
6. November 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mathilde K BHI ,
TSMBHstraße B/III,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr. flHH, M|H
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
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Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt MHHB -
- Prozeßbevollmächtigter:
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1979 werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 7/12 und der Beklagte 5/12.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1913 geborene Klägerin erhält auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs eine Witwenrente für Schaden an Leben nach den Sätzen des höheren Dienstes. Daneben bezieht sie Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung (im folgenden: BfA-Rente).
Die monatliche BfA-Rente wurde zu dem 1. Juli 1975 von 498,30 DM auf 553,60 DM erhöht. Das nahm die Entschädigungsbehörde zu dem Anlaß, die Witwenrente zu kürzen. Sie wurde jedoch durch das Landgericht München I am 12. Oktober 1976 verurteilt, der Klägerin die ungekürzte, nach dem Hundertsatz 100 berechnete Witwenrente von 1.469 DM weiter zu zahlen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
1
 
Durch das 19. Rentenanpassungsgesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl I 1373) stieg die BfA-Rente zu dem 1. Juli 1976 von 553,60 DM auf 614,50 DM an. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 27. Januar 1977, der am 28. Januar 1977 zugestellt wurde, die Witwenrente neu fest. Sie erhöhte sie nach Maßgabe der gesetzlichen Rentenerhöhung durch die 14. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 18. November 1976 (BGBl I 3201) ab 1. Februar 1976 von 1.469 DM auf 1.526 DM, kürzte sie jedoch mit Wirkung ab 1. März 1977 wegen der nunmehr 614,50 DM betragenden BfA-Rente um 200 DM auf 1.326 DM (614,50 DM abzüglich 400 DM Freibetrag = 214,50 DM; Rentenkürzung nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG: 200 DM). Mit einer Mitteilung vom 21. November
1977	trug sie einer weiteren gesetzlichen Rentenerhöhung Rechnung. Sie erhöhte die Witwenrente ab 1. März 1977 von 1.326 DM auf 1.398 DM. Dabei wurde offensichtlich übersehen, daß die Rentenerhöhung nach der 15. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 19. Dezember 1977 (BGBl I 3117) nicht erst zu dem 1. März, sondern schon zu dem 1. Februar 1977 eingetreten ist, so daß die Rente für den Monat Februar 1977 von 1.526 DM auf 1.598 DM hätte erhöht werden müssen.
Die Klägerin wendet sich mit der Klage dagegen, daß die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 27. Januar 1977 ihre Witwenrente ab 1. März 1977 wegen der Erhöhung der BfA-Rente gekürzt hat. Sie verlangte im ersten Rechtszug die Fortzahlung von monatlich 1.526 DM. Das Landgericht gab der Klage statt.
Das beklagte Land legte Berufung ein und verteidigte seine Rentenbemessung. Die Klägerin erweiterte mit der Anschlußberufung ihr Klagebegehren; gesetzlichen Rentenerhöhungen folgend, verlangte sie ab Februar 1977 monatlich 1.598 DM und ab März
1978	monatlich 1.667 DM. Das Berufungsgericht änderte die erst-

- A -
instanzliche Entscheidung. Es verurteilte das beklagte Land, an Rentenrückständen ab Februar 1977 2.420 DM und als laufende Rente ab September 1979 monatlich 1.515 DM zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel wies es zurück.
Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin erstrebt eine Bestätigung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß ihre Witwenrente - entsprechend ihren zweitinstanzlichen Anträgen - ab Februar 1977 1.598 DM und ab März 1978 1.667 DM beträgt. Das beklagte Land will erreichen, daß die Klage ganz abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
 Für den Monat Februar 1977 spricht das Berufungsgericht den Unterschied zwischen 1.526 DM und 1.598 DM = 72 DM zu. Das ist richtig, weil die Rentenerhöhung gemäß der 15. ÄndVO zur 1. DV' BEG bereits zu dem 1. Februar 1977 eingetreten ist.
Ab 1. März 1977 durfte die Entschädigungsbehörde nach Meinung des Berufungsgerichts die Witwenrente wegen der Erhöhung der BfA-Rente kürzen. Die Rente könne nach den §§ 206, 21 BEG neu festgesetzt werden, wenn die für ihre Zuerkennung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert hätten. Das sei hier wegen des Ansteigens der BfA-Rente der Fall. Diese habe sich zwar schon vor der letzten Festsetzung der Witwenrente durch das Urteil vom 12. Oktober 1976 erhöht, doch dürfe die Erhöhung nach § 27 des 19. Rentenanpassungsgesetzes erst ab 1. Januar 1977 berücksichtigt werden. Wegen der auf 614,50 DM gestiegenen BfA-Rente sei nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG bei einem Freibetrag von 400 DM eine Kürzung der Witwenrente um 200 DM und damit um mehr als 10 vH der zuletzt
 
festgesetzten Rente möglich. Jedoch begrenze § 12 a BEG die Kürzung. Die Witwenrente dürfe danach nur um den Betrag verringert werden, um den sich die BfA-Rente seit dem Urteil vom 12. Oktober 1976 erhöht habe (von 553»60 DM auf 614,50 DM, also um 60,90 DM). Die früheren Erhöhungen der BfA-Rente seien bei der Rentenkürzung nicht zu berücksichtigen. Die Anwendung des § 12 a BEG habe nicht zur Folge, daß die Herabsetzung der Rente nur möglich sei, wenn auch unter Beachtung dieser Vorschrift die Bagatellgrenze des § 21 Abs. 1 BEG überschritten werde. § 12 a BEG sei kein Unterfall des § 206 BEG, sondern neben den §§ 21, 206 BEG selbständig anzuwenden. Zunächst müsse geprüft werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Rente gegeben seien, ob also die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu berechnete Rente von der bisher festgesetzten um mindestens 10 vH abweiche. Sei das - wie hier - der Fall, so sei erst danach die Herabsetzung der Rente auf den Betrag zu begrenzen, um den sich die Sozialversicherungsrente erhöht habe (hier: 60,90 DM). § 12 a BEG führe also im Ergebnis dazu, daß die BEG-Rente auch um einen geringeren Betrag als 10 vH gekürzt werden könne.
Nach dieser Berechnungsart spricht das Berufungsgericht für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1977 monatlich 1.538 DM (1.598 DM abzüglich BfA-Rentenerhöhung um 60,90 DM = 1.537,10 aufgerundet nach § 16 Abs. 2 der 1. DV-BEG auf 1.538 DM) zu und rechnet darauf die bereits gezahlten Renten an. Es führt die Rentenberechnung bis zur Zeit seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren fort, wobei es die noch eingetretenen gesetzlichen Erhöhungen der BEG-Witwenrente und das weitere
DM;
Ansteigen der BfA-Rente berücksichtigt. Dabei verlangt es in Übereinstimmung mit BGH RzW 1977, 184 für die weiteren Rentenänderungen keine neuen Überschreitungen der Bagatellgrenze des § 21 BEG. Die Kürzungsbegrenzung des § 12 a BEG ermittelt es jeweils durch einen Vergleich der gezahlten BfA-Rente mit derjenigen zur Zeit der letzten BEG-Rentenfestsetzung in dem Urteil vom 12. Oktober 1976 (553,60 DM).
Die Revision der Klägerin hält jede Herabsetzung ihrer Witwenrente unter diejenige nach dem höchsten Hundertsatz in der Zeit bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils für unzulässig, weil die neu zu berechnende Rente unter Berücksichtigung des § 12 a BEG stets nur um weniger als 10 vH von der festgesetzten Rente abgewichen sei. § 12 a BEG gehöre zu den Vorschriften, die die neue Höhe der Rente bestimmten, und müsse deshalb angewendet werden, bevor in dem durch § 21 Abs. 1 BEG vorgesehenen Rentenvergleich festgestellt werde, ob eine Neufestsetzung der Bezüge nach § 206 BEG geboten sei.
Die Revision des beklagten Landes will eine stärkere Kürzung der Rente erreichen. Sie beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Neufestsetzung einer Rente wegen Schadens an Leben § 12 a BEG Rentenkürzungen nur in Höhe des Zuwachses an Sozialversicherungsrente zulasse, der nach der letzten Festsetzung der BEG-Witwenrente eingetreten sei. Auch solche früheren Erhöhungen der Sozialversicherungsrente, die sich auf die Höhe der BEG-Rente bei der letzten Festsetzung noch nicht ausgewirkt hätten, erlaubten nach richtigem Verständnis des § 12 a BEG eine entsprechende Kürzung der Rente wegen Schadens an Leben. Denn § 15 der 1. DV-BEG stelle bereits sicher, daß - über einen längeren Zeitraum betrachtet - die
 
BEG-Rente nicht stärker herabgesetzt werde, als die Sozialversicherungsrente gestiegen sei. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 12 a BEG würde zu dem Ergebnis führen, daß mit jeder Erhöhung von Sozialversicherungsrenten immer größere Beträge des an sich berücksichtigungsfähigen Einkommens bei der Berechnung der BEG-Rente ausschieden.
Beide Revisionen sind unbegründet.
§ 12 a BEG wurde durch das BEG-Schlußgesetz an Stelle der Regelung in Art. Ill a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (3. ÄndG/BErgG) in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1957 (BGBl I 1250) in das Gesetz eingefügt. Er ordnet, allgemeiner gefaßt, ebenfalls an, daß sich BEG-Renten bei einer Erhöhung wiederkehrender Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz höchstens um den Monatsbetrag mindern, um den sich die wiederkehrenden Leistungen erhöht haben oder erhöhen. Die Vorschrift sichert den Rentenbesitzstand (Begründung zu Nr. 6 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes, BT-Drucks. IV/1550 S. 25).
Sie vermeidet das befremdliche Ergebnis, daß eine Erhöhung der Sozialversicherungs- oder Kriegsopferrente zu einem stärkeren Absinken der BEG-Rente führt.
Der Bundesgerichtshof hat schon zu Art. Ill a des 3. ÄndG/ BErgG entschieden, daß es für die danach vorzunehmende Prüfung nur darauf ankommt, inwieweit die Sozialrente, wie sie im Zeitpunkt der früheren Festsetzung der BEG-Rente bestand, in der Folgezeit erhöht worden ist. Bei der Neufestsetzung einer BEG-Rente sind somit gemäß Art. Ill a des 3. ÄndG/BErgG nur
 die nach der letzten Entschädigungsfestsetzung eingetretenen Erhöhungen zu berücksichtigen, nicht aber Erhöhungen der Sozialrente, die bereits vorher eingetreten waren, sich aber auf die Bemessung des Hundertsatzes und damit auf die Höhe der Rente nicht ausgewirkt hatten (BGH RzW 1966, 188). Das bedeutet, daß Art. Ill a des 3. ÄndG/BErgG - und ebenso der an dessen Stelle getretene § 12 a BEG - den Rentenbesitzstand nicht nur über einen längeren Zeitraum betrachtet schützen, sondern den als besonders schutzwürdig angesehenen Beziehern von Sozialversicherungs- und Kriegsopferrenten strikt die Summe ihrer Bezüge jederzeit, von Entschädigungsfestsetzung zu Entschädigungsfestsetzung, erhalten.
Deshalb kann der Ansicht des beklagten Landes nicht gefolgt werden, bei Lebensschadensrenten sei mit Rücksicht auf § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG eine abweichende Auslegung des § 12 a BEG geboten, die auch vor der letzten Entschädigungsfestsetzung entstandene Überhänge an Renteneinkommen aus der Sozialversicherung für die Rentenkürzung heranziehe. § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG stellt zwar sicher, daß auf die Dauer die Lebensschadensrente nicht über das Maß des Anstiegs der Sozialversicherungsrente hinaus gesenkt wird. § 12 a BEG hat aber eine weitergehende Bedeutung. Die Bezieher von Sozialversicherungsoder Kriegsopferrenten sollen nicht erst über einen längeren Zeitraum betrachtet, sondern jederzeit, von Entschädigungsfestsetzung zu Entschädigungsfestsetzung, vor einem Absinken der Summe ihrer Bezüge geschützt werden. Außerdem kann eine Vorschrift der zur Ausführung eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Bestimmung des förmlichen Gesetzes nicht ändern, ihr insbesondere nicht deshalb die Verbindlichkeit nehmen, weil die Verordnung ebenfalls in die Richtung des Gesetzeszwecks
 
zielt.
Auch die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Ausschlaggebend ist der Zweck des § 12 a BEG. Dem Besitzstandsschutz wird genügt, wenn der Auszahlungsbetrag der BEG-Rente jeweils nicht stärker sinkt, als die Sozialversicherungs rente gestiegen ist. Die nach § 12 a BEG begrenzte Rentenherab Setzung noch hinauszuzögern oder gar zu verhindern, weil nunmehr die Rentenkürzung gegenüber der festgesetzten Rente im Ergebnis unter 10 vH (30 vH) bleibt, ist nicht veranlaßt.
Damit würde der besondere Schutz der Sozialversicherungsrentner und Bezieher von Kriegsopferversorgung über seinen Zweck hinaus, der sich in der Besitzstandswahrung erschöpft, sachlich nicht geboten überdehnt.
Der Senat hat allerdings in BGH RzW 1974, 209 entschieden, daß die Bagatellprüfung nach § 21 BEG erst nach der betragsmäßigen Begrenzung der Rentenkürzung (§13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 1. DV-BEG) einsetzt. Das rechtfertigt sich durch die systematische Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 1. DV-BEG unter den gerade für die Bestimmung der Höhe der Lebensschadensrente geltenden Vorschriften. Dagegen handelt es sich bei § 12 a BEG um eine Ausnahmevorschrift für bestimmte Rentenbezieher. Der Zweck der Besitzstandswahrung wird auch bei einer Anwendung erst nach dem Rentenvergleich des § 21 BEG voll erreicht.
Das Berufungsurteil entspricht sowohl bei der Rentenfestsetzung für die Zeit vom 1. März bis 30, Juni 1977» die oben näher behandelt wurde, als auch bei der Beurteilung der Rentenentwicklung für die Folgezeit den hier entwickelten Grundsätzen. Deshalb bleiben die Rechtsmittel beider Parteien ohne Erfolg.
Mai
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Fuchs