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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0^|^^platz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Von Rechts wegen Tatbestand Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 24. Das Erstgericht hat zwar am 24.6.1976 ein Urteil mit dem Tenor auf Klagsabweisung erlassen, seither jedoch - obwohl inzwischen rund 10 Monate vergangen sind -eine Begründung hierfür trotz Monierung durch den Unterfertigten nicht abzugeben vermocht. Der Berufungsrichter hält die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlichen Form begründet habe. Die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung setze sich nicht mit den die Entscheidung des Landgerichts tragenden Gründen auseinander. Zwar sei der Klägerin bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts nicht möglich gewesen, weil dessen Entscheidung erst nahezu ein Jahr nach der Verkündung zu den Akten gelangt sei. Die Säumigkeit des Gerichts habe sie jedoch nicht von der Pflicht, die Berufung ordnungsgemäß zu begründen, befreit. Die Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall sei die Bezugnahme ausreichend gewesen, weil ihr das in vollständiger Form abgefaßte Urteil noch nicht Vorgelegen habe, die Auseinandersetzung mit den Gründen mithin nicht möglich gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Berufungseinlegung das angefochtene Urteil noch nicht in vollständig abgefaßter Form vorlag, ist entgegen der Ansicht der Revision keine neue Tatsache im Sinne von § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO, die für sich die Berufung rechtfertigte. Weder dem auf Leistung gerichteten Anträge noch der Begründung läßt sich Jedoch mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, daß die Klägerin mit der Berufung einen Verfahrensmangel geltend machen wollte.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 519 ZPO
BerufungBezugnahmeZPOBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SP/
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 67/?8	URTEIL	Verkündet	am
5. Februar 1981
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 eis Urkondsbeemter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chana Chawa S HM Street 33, P
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr. als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0^|^^platz 4, München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1978 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 24. Juni 1976 legte die Klägerin am 18. April 1977 Berufung ein. Die Berufungsschrift enthält die Berufungsanträge auf Leistung der begehrten Entschädigung und diese Begründung
"Klägerin hat mit der Klageschrift vom 6. Nov. 1973 die vorgenannten Ansprüche geltend gemacht und begründet und unter Beweis gestellt, sowie die Berechtigung der Ansprüche ergänzend durch ein ausführliches ärztliches Gutachten Dr.	T^Mi	vom 18.7.1973 wei-
ter untermauern lassen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beiden vorgenannten Urkunden namens der Klägerin Bezug genommen und es wird der dor tige Vortrag zu dem Gegenstand des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren gemacht.
 
Das Erstgericht hat zwar am 24.6.1976 ein Urteil mit dem Tenor auf Klagsabweisung erlassen, seither jedoch - obwohl inzwischen rund 10 Monate vergangen sind -eine Begründung hierfür trotz Monierung durch den Unterfertigten nicht abzugeben vermocht. Die Klägerin hat daher berechtigten Anlaß zu der Annahme, daß das Erstgericht das Klagsabweisungsurteil selbst nicht überzeugend zu begründen vermag.
Berufungseinlegung mit den gestellten Anträgen ist somit veranlaßt und gerechtfertigt.”
Das in vollständiger Form abgefaßte Urteil wurde der Klä gerin am 13. Juni 1977 zugestellt.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter hält die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlichen Form begründet habe. Die in der Berufungsschrift enthaltene Begründung setze sich nicht mit den die Entscheidung des Landgerichts tragenden Gründen auseinander. Dazu reiche die Bezugnahme auf die Klageschrift und auf das im ersten Rechtszuge vorgelegte Gutachten nicht aus. Zwar sei der Klägerin bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts nicht möglich gewesen, weil dessen
 Entscheidung erst nahezu ein Jahr nach der Verkündung zu den Akten gelangt sei. Die Säumigkeit des Gerichts habe sie jedoch nicht von der Pflicht, die Berufung ordnungsgemäß zu begründen, befreit. Sie sei gehalten gewesen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung zu stellen. Das habe sie nicht getan.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin es verabsäumt hat, ihre Berufung den für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß geltenden (§ 209 Abs. 1 BEG) Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend zu begründen. Die Begründung in der Berufungsschrift enthält die in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung nicht. Dazu reicht die bloße Bezugnahme auf. Vorbringen im ersten Rechtszuge nicht aus (BGHZ 7, 170; BGH RzW I960, 411 Nr. 83; ständig). Die Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall sei die Bezugnahme ausreichend gewesen, weil ihr das in vollständiger Form abgefaßte Urteil noch nicht Vorgelegen habe, die Auseinandersetzung mit den Gründen mithin nicht möglich gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Wegen der Unmöglichkeit, die Berufung fristgerecht ordnungsgemäß zu begründen, hätte sie nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Verlängerung der Begründungsfrist beantragen müssen (vgl. BGH VersR 1976, 727,
 BAG Betrieb 1973, 288, Wieczorek, ZPO, I. Aufl., § 519 Anm. B III b 1, Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 519 Anm. II, 2 b).
2.	Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Berufungseinlegung das angefochtene Urteil noch nicht in vollständig abgefaßter Form vorlag, ist entgegen der Ansicht der Revision keine neue Tatsache im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die für sich die Berufung rechtfertigte. Allerdings hätte die Klägerin, wenn sie in dem Nichtvorliegen des Urteils einen Verfahrens-, also einen Rechtsfehler gesehen haben sollte, die Berufung auch darauf stützen können. Zu ihrer Begründung insoweit wäre Jedenfalls nicht mehr erforderlich gewesen, als für die Rechtfertigung einer Revision zu verlangen gewesen wäre. Darauf, ob ihr Vorbringen rechtlich beachtlich war, wäre es in diesem Zusammenhang nicht angekommen (vgl. BGH VersR 1976,
 727 m. w. Nachw.). Weder dem auf Leistung gerichteten Anträge noch der Begründung läßt sich Jedoch mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, daß die Klägerin mit der Berufung einen Verfahrensmangel geltend machen wollte.
3.	Die gegen das Verfahren des Berufungsgerichts ge- ' richtete Rüge greift nicht durch. § 139 ZPO gebot nicht,
 die rechtskundig beratene Klägerin auf die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung bestehenden Bedenken hinzuweisen.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Henkel