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BGH · IX ZR 67/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/76

Im Zweitverfahren ist die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Für Verdrängung aus unselbständiger Berufstätig« keit im Oktober 1938 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin durch Bescheide vom 2. Im August 1964 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des letzten Bescheids und Unterrichtung über die Rente, die sie wählen könnte. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf weitere Kapitalentschädigung und Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß Art. III Nr. 2 und Nr. 4 BEG-SchlußG ab, behielt sich aber die Entscheidung über den Abhilfeantrag vor. Mit der Klage verlangte die Klägerin nach dem BEG-Schlußgesetz in Verbindung mit den Abhilfegrundsätzen eine Rente. Entscheidungsgründe Gesetzliche Ansprüche der Klägerin auf weitere Kapitalentschädigung und auf eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht verneint. Die 8.150 DM Kapitalentschädigung hat es der Klägerin im Wege der Abhilfe gegen den von ihm für unrichtig gehaltenen Bescheid vom 5. Die Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der zuerkannten weiteren Kapitalentschädigung hat es nur mit dem Hinweis auf § 169 BEG begründet. Die Zuerkennung des Zinsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Den Zinsanspruch hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. Gegenstand des Zweitverfahrens ist der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erhalten hat. Wortlaut und Sinn des § 169 BEG schließen eine Verzinsung von Entschädigungsansprüchen, die erst im Zweitverfahren zuerkannt werden, nicht von vornherein aus. Sie soll die Entschädigungspflichtigen zur Festsetzung der noch ausstehenden Ansprüche bis zu dem 31« Dezember 1969 anhalten, was der Gesetzgeber im Jahre 1965 als möglich und zu demutbar angesehen hat. Im Zweitverfahren ist daher die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt (ebenso OLG Karlsruhe RzW 1973, 226 und die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder Abschn.II Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daß er die verlangten Zinsen in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens verweigern wolle.

Zitierte Normen: § 169 BEG
BEGBerufungsgerichtLeistungZweitverfahrenKapitalentschädigungKlägerinVerzinsungBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
BEG §§ 210 Zweitverfahren, 169 Abs* 2
Im Zweitverfahren ist die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt.
BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - IX ZR 67/76 - OLG Frankfurt/Main
- LG Wiesbaden
 fl
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 67/76	URTEIL	Verkündet	am
5. Mai 1977 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7»
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erna

Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Für Verdrängung aus unselbständiger Berufstätig« keit im Oktober 1938 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin durch Bescheide vom 2. November 1954 und 5. September 1956 insgesamt 5.500 DM Kapitalentschädigung zu. Im August 1964 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des letzten Bescheids und Unterrichtung über die Rente, die sie wählen könnte. Im Januar 1965 verlangte sie im Vorgriff auf das BEG-Schlußgesetz 20 % Zuschlag zu der zuerkannten Kapitalentschädigung. Im November 1965 wählte sie die Rente. Schließlich beantragte sie im Mai 1972 Abhilfe. Die Bescheide von 1954 und 1956 seien unrichtig, weil sie bereits im März 1933 aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Inhaberin eines
 
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Lebensmittelgeschäfts verdrängt worden sei und auf
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Jeden Fall der Kapitalentschädigungszeitraum erst später geendet habe.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf weitere Kapitalentschädigung und Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen gemäß Art. III Nr. 2 und Nr. 4 BEG-SchlußG ab, behielt sich aber die Entscheidung über den Abhilfeantrag vor. Mit der Klage verlangte die Klägerin nach dem BEG-Schlußgesetz in Verbindung mit den Abhilfegrundsätzen eine Rente. Die Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsrechtszug beantragte die Klägerin hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung weiterer 34.500 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen nach § 169 BEG zu verurteilen. Das Oberlandesgericht sprach der Klägerin weitere 8.150 DM Kapitalentschädigung mit 1 % Zinsen hieraus für Jedes angefangene Kalendervierteljahr ab 1. Januar 1970 zu und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit der Revision wendet sich der Beklagte nur gegen seine Verurteilung zur Zinszahlung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Gesetzliche Ansprüche der Klägerin auf weitere Kapitalentschädigung und auf eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht verneint. Die 8.150 DM Kapitalentschädigung hat es der Klägerin im Wege der Abhilfe gegen den von ihm für unrichtig gehaltenen Bescheid vom 5. September 1956 zuerkannt. Dem Vorbringen des Beklagten im
 
Rechtsstreit hat es entnommen, daß er eine Abhilfe ablehne. Die Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der zuerkannten weiteren Kapitalentschädigung hat es nur mit dem Hinweis auf § 169 BEG begründet.
Die Zuerkennung des Zinsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
 Den Zinsanspruch hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. Oktober 1975 mit dem Hilfsanspruch auf weitere Kapitalentschädigung mündlich zu Protokoll erhoben. Ohne besondere Stellungnahme zu dem Zinsanspruch hat der Beklagte demgegenüber seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, wiederholt. Zur Begründung dieses Antrags war er schon früher dem Abhilfe verlangen der Klägerin entgegengetreten, indem er ausführte, der Bescheid vom 5. September 1956 sei richtig. Ermessenserwägimgen für die Verweigerung an sich nach dem Gesetz zustehender Leistungen hat er nicht vorgebracht. Das Berufungsgericht hatte daher gemäß den vom Bundesgerichtshof RzW 1972, 341 und 344 dargelegten Grundsätzen nur zu prüfen, welche Leistungen der Klägerin abgesehen von der Bestandswirkung der Ablehnung in dem Bescheid von 1956 nach dem Gesetz zustanden und dementsprechend über den Leistungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Daß der Zinsanspruch Gegenstand des ersten Verfahrens weder war noch sein konnte, schließt seine Zuerkennung im Zweitverfahren nicht aus. Gegenstand des Zweitverfahrens ist der früher verneinte Anspruch mit dem Inhalt, den er inzwischen durch Gesetzesänderungen erhalten hat. Dazu gehört ebenso wie etwa lineare Rentenerhöhungen auch der Zinszuschlag, wie er mit der Neufassung des § 169 BEG durch Art. I Nr. 102 BEG-SchlußG eingeführt worden ist.
 
Wortlaut und Sinn des § 169 BEG schließen eine Verzinsung von Entschädigungsansprüchen, die erst im Zweitverfahren zuerkannt werden, nicht von vornherein aus.
Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG sind Kapitalentschädigungen und bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufene Rentenbeträge zu verzinsen, wenn sie bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt sind. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die genannten Leistungen im Erstverfahren vor dem 31. Dezember 1969 unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt worden sind und erst danach im Zweitverfahren festgesetzt oder zuerkannt werden. Auch in diesem Zweitverfahren geht es um die materiellen gesetzlichen Ansprüche, über deren Festsetzung und Fälligkeit sich der Absatz 1 und über deren Verzinsung sich der Absatz 2 des § 169 BEG verhält. Daß es zu ihrer Durchsetzung eines zweiten, im Gesetz nicht vorgesehenen wiederaufnahmeähnlichen Verfahrens bedarf, ändert daran nichts.
Die Verzinsung nach § 169 Abs. 2 BEG hängt mit Abs. 1 Satz 1 aaO zusammen. Sie soll die Entschädigungspflichtigen zur Festsetzung der noch ausstehenden Ansprüche bis zu dem 31« Dezember 1969 anhalten, was der Gesetzgeber im Jahre 1965 als möglich und zu demutbar angesehen hat. An Zweitverfahren hat er dabei gewiß nicht gedacht. Die Verzinsung bietet den Verfolgten aber auch einen Ausgleich dafür, daß sie über das Jahr 1969 hinaus auf ihnen zustehende Entschädigungsleistungen warten müssen. Diesen Ausgleich von vornherein auszuschließen, wenn es zur Erfüllung des Entschädigungsanspruchs eines Zweitverfahrens bedarf, bietet § 169 BEG keine Handhabe.
 
Im Zweitverfahren ist daher die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt (ebenso OLG Karlsruhe RzW 1973, 226 und die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder Abschn.II Nr. 4 Abs. 3 und Nr. 5, RzW 1972» 1). Die für die Ermessensentscheidung über den Hauptanspruch beachtlichen Umstände (vgl. BGH aaO) sind auch hier von Bedeutung. Dabei kann auch berücksichtigt werden, wann der Abhilfeantrag gestellt worden ist. Eine Verzinsung der im Zweitverfahren festgesetzten Leistungen grundsätzlich zu verweigern, wie dies in Abschn. II Nr. 4 Abs. 3 der Länderrichtlinien vorgesehen ist, läßt sich schwerlich rechtfertigen. Abschließend ist dies hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daß er die verlangten Zinsen in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens verweigern wolle. Daß ihm das Berufungsgericht dazu prozeßordnungswidrig keine Gelegenheit geboten habe, hat er mit der Revision nicht gerügt.
Mai	Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang