Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG, weil der Kläger schon nach der alten Fassung des § 150 BEG als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 BVFG anspruchsberechtigt gewesen sei. Dafür sei nach bisherigem Recht lediglich Voraussetzung gewesen, daß sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk aus der Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur des Verfolgten ergeben habe. Die Familie seines Vaters habe seit Generationen aus einem Gebiet der Slowakei gestammt, in dem deutsch gesprochen worden sei. Diese Angaben des Klägers, der 1936 in Wien eine Österreicherin geheiratet habe, seien durch seine Anhörung vor dem israelischen Finanzministerium bestätigt worden. Ein Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof jedoch auch die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, der Kläger sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen. des Klägers, seine Schulbildung, die Verwendung der deutschen Sprache auch als Lern- und Bildungsspräche, seine Heirat 1938 mit einer Österreicherin, das Lesen deutscher Tageszeitungen und die Korrespondenz mit den Eltern in deutscher Sprache sind ausreichend für die Annahme, daß der Kläger nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 2 mit § 4 Abs. 2 BEG aF zuzurechnen war. Über die weitere Anspruchsvoraussetzung nach § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, daß der Kläger 1945 als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises vertrieben worden wäre, wenn er nicht schon 1939 vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geflohen gewesen wäre (vgl. Da der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt hat und ihm ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zusteht, wird seine Revision zurückgewiesen.
2411 012 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 67/75 URTEIL Verkündet am 19. April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Armin Armando W Str. /Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. März 1971 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Dunayska-Streda/Jetzt CSSR geborene Kläger machte erstmals im Mai 1966 Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Er sei ab 1932 in Preßburg in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der bei Errichtung des Protektorats liquidiert worden sei. Da er sich als Jude bedroht gefühlt habe, sei er 1939 über Ungarn nach Südamerika ausgewandert. Seit 1963 lebe er in Israel. Die Neuanmeldung stützte er auf die Neufassung des § 150 BEG. Er sei zwar deutschsprachig gewesen, habe aber nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden können. Die Behörde verneinte ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 10.000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG, weil der Kläger schon nach der alten Fassung des § 150 BEG als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 1 BVFG anspruchsberechtigt gewesen sei. Dafür sei nach bisherigem Recht lediglich Voraussetzung gewesen, daß sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk aus der Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur des Verfolgten ergeben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Er habe in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, daß seine Muttersprache deutsch gewesen sei. Die Familie seines Vaters habe seit Generationen aus einem Gebiet der Slowakei gestammt, in dem deutsch gesprochen worden sei. Die Familie seiner Mutter stamme aus dem Burgenland. Er selbst habe zwar eine tschechische Volksschule besucht, gleichzeitig aber an dem Unterricht einer deutschsprachigen Mittelschule teilgenommen. Für ihn sei Deutsch nicht nur die Muttersprache, sondern auch die Lern- und Bildungssprache gewesen. Diese Angaben des Klägers, der 1936 in Wien eine Österreicherin geheiratet habe, seien durch seine Anhörung vor dem israelischen Finanzministerium bestätigt worden. Danach spreche der Kläger fließend deutsch, lese deutschsprachige Tageszeitungen und habe schon in den zwanziger Jahren mit seinen Eltern deutsch korrespondiert. Diese Ausführungen tragen die Ablehnung des Klageanspruchs. Ein Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war zwar in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte, als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof jedoch auch die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, der Kläger sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen. Diesen letzten Anforderungen entspricht nach der tat-richterlichen Würdigung der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Prüfung des Tatrichters beschränkt sich nicht darauf, daß die Muttersprache des Klägers deutsch war. Seine Erwägungen über die Abstammung des Klägers, seine Schulbildung, die Verwendung der deutschen Sprache auch als Lern- und Bildungsspräche, seine Heirat 1938 mit einer Österreicherin, das Lesen deutscher Tageszeitungen und die Korrespondenz mit den Eltern in deutscher Sprache sind ausreichend für die Annahme, daß der Kläger nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 2 mit § 4 Abs. 2 BEG aF zuzurechnen war. Über die weitere Anspruchsvoraussetzung nach § 150 Abs. 1 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, daß der Kläger 1945 als Angehöriger des deutschen Sprach-und Kulturkreises vertrieben worden wäre, wenn er nicht schon 1939 vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geflohen gewesen wäre (vgl. BGH RzW 1976, 198), bestand zwischen den Parteien nie Streit. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 76 Nr. 24; 1971, 40) erfüllt der Kläger auch diese Voraussetzung des § 150 BEG aF. Da der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt hat und ihm ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zusteht, wird seine Revision zurückgewiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner