Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Ihr sei gesagt worden, daß sie keinen Anspruch habe, weil sie nicht von Berlin ausgewandert, sondern in ihre Haimat zurückgekehrt sei, auch ihre Auswanderung aus der Tschechoslowakei im März 1939 sei kein entschädigungsfähiger Tatbestand. Im Dezember 1968 kündigte die Klägerin der Entschädigungsbehörde an, falls ihre "Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 2 BEG-SG nicht hinreichend nachgewiesen werden" könne, werde sie eine laufende Beihilfe aus dem Härtefonds beantragen. Die Berufung der Klägerin verwarf das Oberlandesgericht, weil die Begründung des Rechtsmittels sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetze. Das Landgericht hat zwar im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG für begründet gehalten. Die Klägerin hat ihre Berufung vor der Zustellung dieses Urteils eingelegt und begründet. Als Begründung dafür hat sie auch den weiteren Inhalt der Klageschrift nahezu wörtlich wiederholt, der sich nur gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch die Entschädigungsbehörde wendet. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Klägerin damit ihre Berufung nicht so begründet hat, wie § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) es vor-schreibt. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung nur dann, wenn sie erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6, 8; 164, 390, 393; BGH NJW 1959, 885 Nr. 11; BGH LM ZPO § 519 Nr. 24 und 59; BGH RzW I960, 411; 1963, 380 Nr. 30; 1965, 33 Nr. 33; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31). Danach kann zwar auch eine Berufungsbegründung ausreichen, die nur Rechtsausführun-gen enthält, die angesichts der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils neben der Sache liegen, wenn nur erkennbar ist, daß der Berufungskläger aus diesen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH Urt. v. Diesen Ausführungen kann auch noch entnommen werden, daß und warum die Klägerin ein Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG aus der Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG herleitet. Der Mangel der Berufungsbegründung ist entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung nicht deswegen unschädlich, weil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Urteil des Landgerichts bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) nicht zuging. Bei Eingang der Revisionsbegründung konnte sie ihn auch nicht mehr stellen, weil damals die Jahresfrist des § 234 Abs.3 ZPO bereits abgelaufen war. Einem solchen Antrag der Klägerin wäre mit aller Wahrscheinlichkeit entsprochen worden, wenn das vollständige Urteil des Landgerichts ihr vor Fristablauf nicht zugegangen war. Unabhängig davon hätte die Klägerin innerhalb der erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Berufungsfrist (§§ 209 Abs.1, 218 Abs. 2 BEG, § 516 ZPO) erneut Berufung einlegen und sodann ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründen können. Soweit die Klägerin mit ihren Revisionsanträgen ihren Berufungs- und damit ihren Klageantrag durch einen auf Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG gerichteten Hilfsantrag ergänzt, ist die Revision unzulässig. Unzulässig ist die Revision auch insoweit, als mit ihr erstmals Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341, 344 und 346 verlangt wird.
2442 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 67/71 URTEIL Verkündet am 19. Juni 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alice , Apt. * Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 13. Januar 1971 wird zurückgewiesen, soweit über die im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche der Klägerin entschieden worden ist. Im übrigen wird die Revision verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die vorher keine Entschädigungsansprüche angemeldet hatte, beantragte im März 1967 Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und bat um Wiedereinsetzung. Sie führte aus, seit ungefähr 1926 habe sie mit ihrem Ehemann in Leipzig gelebt. Sie sei tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, 1930 sei ihr Ehemann gestorben. Einige Zeit danach sei sie nach Berlin gezogen. Dort sei sie als Übersetzerin und Journalistin berufstätig gewesen. Diese Tätigkeit habe sie aufgegeben, als sie 1933 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt sei, um als Jüdin der Verfolgung zu entkommen. Wegen ihrer Anspruchsberechtigung habe sie sich vor Fristablauf 1958 bei der URO erkundigt. Ihr sei gesagt worden, daß sie keinen Anspruch habe, weil sie nicht von Berlin ausgewandert, sondern in ihre Haimat zurückgekehrt sei, auch ihre Auswanderung aus der Tschechoslowakei im März 1939 sei kein entschädigungsfähiger Tatbestand. Nach 1958 habe sie sich noch mehrmals erkundigt, zuletzt etwa 1964 bei einer Rechtsanwältin. Diese habe ihr gesagt, sie hätte 1958 einen Antrag stellen sollen, jetzt sei es zu spät, sie solle die ganze Sache vergessen. Am 13. März 1967 habe Dr. Kafka, zu dem eine Freundin sie geschickt habe, ihr erklärt, daß ihre Anspruchsberechtigung erst durch das Schlußgesetz entstanden sei und sie nunmehr sofort ihren Antrag stellen müsse. Im Dezember 1968 kündigte die Klägerin der Entschädigungsbehörde an, falls ihre "Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 2 BEG-SG nicht hinreichend nachgewiesen werden" könne, werde sie eine laufende Beihilfe aus dem Härtefonds beantragen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den "Entschädigungsantrag vom 13. März 1967" als verspätet ab und / / behielt sich vor, über den Antrag auf Härteausgleichsleistungen gemäß § 171 BEG gesondert zu entscheiden. Die auf ”EntSchädigung für alle im fraglichen Antrag bezeichneten Ansprüche”, insbesondere auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen gerichtete Klage, hatte keinen Erfolg. Das Urteil wurde der im ersten Rechtszug nicht vertretenen Klägerin am 28. April 1970 zugestellt. Die Berufung der Klägerin verwarf das Oberlandesgericht, weil die Begründung des Rechtsmittels sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetze. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach ihren Berufungsanträgen zu erkennen, die sie um den Hilfsantrag ergänzt, ihr die nach § 171 BEG beantragten Härteausgleichsleistungen zuzuerkennen. Außerdem bittet sie, ”den Streitstoff unter Zweitverfahrensgesichtspunkten (BGH RzW 1972 S. 341, 344 und 346) zu prüfen”. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet, soweit mit ihr die bereits im ersten und zweiten Rechtszug erhobenen Ansprüche weiterverfolgt werden. Im übrigen ist sie unzulässig. I. Das Landgericht hat zwar im Gegensatz zur Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG für begründet gehalten. Es hat aber die Klage gleichwohl abgewiesen, weil die Klägerin die in § 190 Nr. 2 bis 4 BEG bezeichneten Angaben nicht bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Die Klägerin hat ihre Berufung vor der Zustellung dieses Urteils eingelegt und begründet. Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihrem - wörtlich wiedergegebenen - Klageantrag zu erkennen. Als Begründung dafür hat sie auch den weiteren Inhalt der Klageschrift nahezu wörtlich wiederholt, der sich nur gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch die Entschädigungsbehörde wendet. Hinzugefügt ist, daß die Klägerin wegen ihrer schweren Krankheit auch von 1965 bis September 1966 außerstande gewesen sei, durch einen Besuch bei einem Rechtsanwalt die Antragstellung zu veranlassen. Es folgt der Hinweis, daß die Urteilsausfertigung bisher vom Landgericht nicht zugestellt worden sei. Wegen der schweren Krankheit der Klägerin sei ihr Prozeßbevollmächtigter bemüht, die Berufung so schnell wie möglich in Gang zu bringen. Den Berufungsantrag habe er jetzt nur auf Grund der ihm vorliegenden Akten bzw. der Mitteilung über die Gerichtsverhandlung vom 10. Februar 1970 fertigstellen können. Sobald ihm das ausgefertigte Urteil zugestellt werde, werde er ”Ergän-zungen bzw. Änderungen des heutigen Vortrages vornehmen” . -6- Ein weiterer Schriftsatz ist für die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht eingereicht worden. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Klägerin damit ihre Berufung nicht so begründet hat, wie § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) es vor-schreibt. Die Berufungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, bestimmt bezeichnen. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung nur dann, wenn sie erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6, 8; 164, 390, 393; BGH NJW 1959, 885 Nr. 11; BGH LM ZPO § 519 Nr. 24 und 59; BGH RzW I960, 411; 1963, 380 Nr. 30; 1965, 33 Nr. 33; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31). Danach kann zwar auch eine Berufungsbegründung ausreichen, die nur Rechtsausführun-gen enthält, die angesichts der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils neben der Sache liegen, wenn nur erkennbar ist, daß der Berufungskläger aus diesen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH Urt. v. 1. Juli 1971 - IX ZR 186/69 -)• Die Berufungsbegründung der Klägerin befaßt sich jedoch nur mit der Frage der Wiedereinsetzung, die die Behörde zu ihrem Nachteil, das Landgericht aber zu ihren Gunsten entschieden hatte. Diesen Ausführungen kann auch noch entnommen werden, daß und warum die Klägerin ein Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG aus der Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG herleitet. Auch dieses Neuantragsrecht hatte das Landgericht bejaht. Mit dem Grund jedoch, aus dem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, konnte der Verfasser der Berufungsbegründung sich nicht auseinandersetzen, weil er ihn nicht kannte, wie sich aus der Berufungsbegründung selbst ergibt. Diese enthält somit nicht die im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe. Infolge dieses Mangels ist die Berufung unzulässig (§ 519b Abs. 1 ZPO). Der Mangel der Berufungsbegründung ist entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung nicht deswegen unschädlich, weil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Urteil des Landgerichts bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) nicht zuging. Einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Bei Eingang der Revisionsbegründung konnte sie ihn auch nicht mehr stellen, weil damals die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bereits abgelaufen war. Davon abgesehen kann hier von einem unabwendbaren Zufall, der die Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert habe, keine Rede sein. Die Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Einem solchen Antrag der Klägerin wäre mit aller Wahrscheinlichkeit entsprochen worden, wenn das vollständige Urteil des Landgerichts ihr vor Fristablauf nicht zugegangen war. Unabhängig davon hätte die Klägerin innerhalb der erst durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Berufungsfrist (§§ 209 Abs. 1, 218 Abs. 2 BEG, § 516 ZPO) erneut Berufung einlegen und sodann ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründen können. II. Soweit die Klägerin mit ihren Revisionsanträgen ihren Berufungs- und damit ihren Klageantrag durch einen auf Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG gerichteten Hilfsantrag ergänzt, ist die Revision unzulässig. Es handelt sich um eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung durch Erhebung eines neuen Anspruchs. Der Anspruch auf Härteausgleichsleistungen ist bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1969 ausdrücklich nur ’’den Entschädigungsantrag vom 13. März 1967” abgelehnt. In den Gründen dieses Bescheids hat sie sich Vorbehalten, über den Anspruch auf Härteausgleichsleistungen gemäß § 171 BEG gesondert zu entscheiden. Im ersten und zweiten Rechtszug hat die Klägerin nur "Entschädigung für alle im fraglichen Antrag bezeichneten Ansprüche ...... insbeson- dere Rente für meinen Berufsschäden” verlangt. Unzulässig ist die Revision auch insoweit, als mit ihr erstmals Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341, 344 und 346 verlangt wird. Wüstenberg Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann