Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Das Landgericht hat einen weiteren entschädigungsfähi-gen Freiheit8scbaden nicht für festgestellt erachtet und die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen. Die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei von Geburt an nicht staatenlos, sondern tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts- Sie ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berech-tigtenkreises (29- Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen.
2471 00? BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 67/69 URTEIL Verkündet am 12. März 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsetreit i > - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1938 in Antwerpen als Tochter tschechoslowakischer Einwanderer geboren. Sie wurde während des zweiten Weltkriegs in Belgien von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. 1948 wanderte sie nach Israel aus. Seit einem bisher nicht festgestellten Zeitpunkt besitzt sie die israelische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Das Landgericht hat einen weiteren entschädigungsfähi-gen Freiheit8scbaden nicht für festgestellt erachtet und die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionarechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei von Geburt an nicht staatenlos, sondern tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts- Sie ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Offen bleibt jedoch, wann die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat. Dieser Zeitpunkt ist, da er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vor dem 1. Oktober 1953 lag» für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat von Bedeutung (BGH RzW 1968» 571 Nr. 34). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berech-tigtenkreises (29- Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68). Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Mutter der Klägerin abzustellen sein. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen. Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, zur Frage ihrer Staatenlosigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt weitere Ausführungen zu machen. Mai Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woe8ner