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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung von Senatspräsident Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr* Graf, Zorn und Dr* Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts vom 29* November 1966 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die atißergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 209 Abs» 3 BEG zurückgewiesen» Es stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf das von Prof» Br» erstattete Gutachten» Die gegen dieses Gut- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen» Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht greift durch» Die Auffassung des Berufungsgerichts, sämtliche in der eigenen Eingabe der Klägerin gegen das Gutachten gerichteten Bipy/endungen dürften keine Beachtung finden, weil sie nicht in einem anwaltlichen Schriftsatz vorgebracht seien, ist nicht frei von Rechtsirrtum» November 1966 enthaltene tatsächliche Vorbringen ist nicht neu, sondern bereits im Gutachten des Sachverständigen Prof« Pr» vom 15o März 1966 und damit auch vom Gericht verwertet» Dagegen durfte das Berufungsgericht das mit dem Hinweis auf eine abweichende wissenschaftliche Äußerung im einzelnen begründete Begehren der Klägerin, ein weiteres Gutach-ten von einem namentlich benannten Sachverständigen einzuholen, nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen» Die Klägerin bot damit eine sachliche Erörterungsgrundlage für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die erstrebte zusätzliche Beweiserhebung erforderlich im Sinne des § 176 Abs» 1 BEG ist»

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtBerufungsgerichtBEGGutachtenBerlinKlägerinEingabe

Volltext der Entscheidung

2525 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZR_67/68	URTEIL
Verkündet im
21o November 1968 Ehrenberger, JU3tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Nancy
 Street,
San
 gebo
9
9
Klägerin und Revisionsldägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br0
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Oktober 1968 unter Mitwirkung von Senatspräsident Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr* Graf, Zorn und Dr* Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts vom 29* November 1966 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die atißergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Klägerin ist Jüdin* Sie war mit dem jüdischen Kürschnermeister Jacob	verheiratet*	leide	wanderten im Jahre
1940 von Berlin nach Shanghai aus, wo sie von 1943	1945
in einem Sperrgebiet lebten* Am 18* Juni 1946 errichteten sie vor einem Notar in Shanghai eine Urkunde, in der sie nach chinesischem Recht die Scheidung ihrer Ehe ohne Schuldfeststellung erklärten* Jacob PVHBP verstarb am 13» Januar 1930*
Die Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden an Le-
ben als schuldlos geschiedene Ehefrau des Verfolgten* Die EntochädigungsbehÖrde lehnte den Antrag ab, weil der Tod des Verfolgten nicht auf Verfolgungseinwirkung beruhe« Bas Land-
 
gericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsverfahren erstattete der Sachverständige Profc Dr» Kf^ eiu Gutachten über die Todesursachen» Danach legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin deren Vertretung nieder» Nunmehr wandte sich die Klägerin in einer selbst verfaßten Eingabe gegen das Gutachten und beantragte, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen»
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 209 Abs» 3 BEG zurückgewiesen» Es stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf das von Prof» Br»	erstattete Gutachten» Die gegen dieses Gut-
achten gerichteten Einwendungen der Klägerin berücksichtigt es nicht, weil sie nicht in einem anwaltlichen Schriftsatz vorgebracht worden sind»
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen»
Ent s che i dungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt»
Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht greift durch» Die Auffassung des Berufungsgerichts, sämtliche in der eigenen Eingabe der Klägerin gegen das Gutachten gerichteten Bipy/endungen dürften keine Beachtung finden, weil sie nicht in einem anwaltlichen Schriftsatz vorgebracht seien, ist nicht frei von Rechtsirrtum»
Der nach § 224 Abs» 2 BEG im Berufungsverfahren für die Klägerin bestehende Anwaltszwang bedingt, daß bestimmende und vorbereitende Schriftsätze von einem Anwalt un-
 
tGezeichnet sein müssen (§§ 129 AbSo 1, 130 Nr0 6 ZPO,
 § 209 Abs» 1 BEG)» Andererseits verpflichtet § 176 Abs«, 1 BEO die Entschädigungsorgane, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben• Beide rechtlichen Gesichtspunkte sind bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, wie im gerichtlichen Entschädigungsverfahren eine eigene Eingabe der Partei zu behandeln ist, mit der sie sich nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens und nach Niederlegung der Vertretung durch ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten unmittelbar an das Gericht wendet» Eine Abwägung der widerstreitenden Belange ergibt für den Pall der späteren Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 209 Abs» 3 BEG das Erfordernis, neue Tatsachen, die die Partei zur Erschütterung des Gutachtens vorbringt, und von ihr nicht formgerecht gestellte Beweisanträge als Anregungen zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu werten» Bagegen dürfen nach Wortlaut und Sinn des § 176 Abs» 1 BEG Hechtsausführungen und Barlegungen, die sich lediglich auf fachliche Angriffe gegen die im Gutachten vertretenen
t :
Auffassungen beschränken, unberücksichtigt bleiben»
Beweisanträge, die eine Partei im Anwaltsprozeß selbst stellt, müssen von dem Gericht nicht ebenso wie formgerecht gestellte Anträge behandelt werden» In Ausübung der Amtsermittlungspflicht muß das Gericht sich jedoch darüber schlüssig werden, ob von der Burchführung der Beweisanregung eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist (BGH EM BEG § 176 Nr» 18 für nicht ordnungsgemäße Beweisanträge des Prozeßbevollmächtigten)» Es kann von einer zusätzlichen Beweisaufnahme absehen, wenn es die Überzeugung gewinnt, daß diese für das Ergebnis keine Bedeutung erlangen wird» Eine solche Schlußfolgerung setzt aber eine sachliche Prüfung der geäußerten Beweisanregung voraus»
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Das in der Eingabe der Klägerin vom 11. November 1966 enthaltene tatsächliche Vorbringen ist nicht neu, sondern bereits im Gutachten des Sachverständigen Prof« Pr» vom 15o März 1966 und damit auch vom Gericht verwertet» Dagegen durfte das Berufungsgericht das mit dem Hinweis auf eine abweichende wissenschaftliche Äußerung im einzelnen begründete Begehren der Klägerin, ein weiteres Gutach-ten von einem namentlich benannten Sachverständigen einzuholen, nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen» Die Klägerin bot damit eine sachliche Erörterungsgrundlage für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die erstrebte zusätzliche Beweiserhebung erforderlich im Sinne des § 176 Abs» 1 BEG ist»
Auf der Unterlassung dieser Prüfung kann das ange-fochtene Urteil beruhen» Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß möglicherweise das Berufungsgericht bei Beachtung der Beweisanregung zu weiterer Beweiserhebung gelangt wäre und daß diese das Ergebnis beeinflußt hätte» Ba3 Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurü ckzuverw eisen»
 
AbSo
 Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 1 BEGo
 Mai		Maaß	Graf
	Zorn		£r° Woesner