Von Rechts wegen Die Klägerin ist die Tochter des jüdischen Verfolgten Dr. Sch^B Dieser hatte im Oktober 1937 seine Facharztpraxis für Frauenkrankheiten in Nürnberg abgemeldet und war im April 1938 nach New York ausgewandert. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des ersten Rechtszuges auf und verwies die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Es ist der Auffassung, die bereits als § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 in das BEG 1956 aufgenommene diplomatische Klausel erfasse nicht den Sowjetsektor Berlins. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß die Klägerin als Erbin des Verfolgten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c in der Passung des 3. Juni 1956 (= BEG 1956) entfiel der Entschädigungsanspruch aber auch dann, wenn der Erbe im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Nichtbeziehungslande hatte (BGH RzW 1962, 353 Nr. 11; 1964, 370 Nr. 21). Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist auch der Erbe des Verfolgten (BGH, Urt. vom 1. Sie macht vielmehr die Anspruchs-berechtigung ganz allgemein davon abhängig, daß der Berechtigte, der nicht im Geltungsbereich des Gesetzes lebt, im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des BEG oder am 1. Wohnsitz and dauernden Aufenthalt hat die Klägerin nach den Feststellungen im Berufungsurteil in Ostberlin, also nicht in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des BEG am 1. Sie lebt auch nicht in einem Staat, für den die Bundesregierung nach § 238 a Abs.3 BEG bestimmt hat, daß er so zu behandeln sei, als ob mit ihm zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung RzW 1961, 374 Nr. 16 auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt und § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 BEG 1956 gerade deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der vor und nach dem 1. Dabei hat es darauf hingewiesen, daß politische Erwägungen vielleicht einen Ausschluß aller Personen rechtfertigen könnten, die in Staaten leben, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, nicht aber die im BEG 1956 vorgenommene Unterscheidung je nach dem Zeitpunkt der Auswanderung. Die diplomatische Klausel verstößt auch nicht gegen das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentum der Klägerin. Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 und § 238 a BEG 1965 beeinträchtigte frühere Rechtsstellung der Klägerin als Erbin des Verfolgten ist nicht Eigentum im Sinne des Art. 14 G Die vorläufigen Regelungen des BundesergänzungsgeBetzes vom 18. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind allerdings Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, das dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) innewohnt, nicht vereinbar. BGH RzW 1966, 333 Nr. 36), und daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung RzW 1961, 374 Nr. 16 auf einen möglichen allgemeinen Au88chluß von der Entechädigungsberechtigung bei Wohnsitz in einem Nichtbeziehungslande hingewiesen hatte. Der Bürger kann ferner dann nicht auf das geltend gemachte Recht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. Während allein § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 BEG 1956 ausdrücklich eine Ausschlußbestimmung bei Wohnsitz in Nichtbeziehungsländern enthielt, galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluß für die in Nichtbeziehungs-ländera lebenden Verfolgten (vgl. Wenn der Gesetzgeber ein umfangreiches und schwieriges Gesetz wie das Bundesentschädigungsgesetz erläßt, das dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald der Gesetzgeber aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit über die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat (BVerfGE 7, 129, 151 f). Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, daß die ursprünglich nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes als Erbin berechtigte Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 und § 238 a BEG 1965 geänderten Rechts wegen ihres Wohnsitzes an den Stichtagen in Ostberlin nicht mehr erfüllt und ihr deshalb die ererbten Entschädigungsansprüche nicht zustehen.
2456 037 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_ZR_67/67 URTEIL Verkündet am 4. April 1974 Amt sInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Sigrid Sch Bfli-V Straße » Klägerin und Rechtsanwälte Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: h;tt jiuJ di( Dor IX. Zivilsenat des Bundes,Gerichtshofs mündliche Verhandlung vom 4. April 1974 durch den V^r-sitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 24. November 1966 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 25. Februar 1966 wird zurückgewiesen. Gerichtsgeüühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die Klägerin ist die Tochter des jüdischen Verfolgten Dr. Sch^B Dieser hatte im Oktober 1937 seine Facharztpraxis für Frauenkrankheiten in Nürnberg abgemeldet und war im April 1938 nach New York ausgewandert. 1950 beantragt# er Ersatz des Einkommensausfalls seit 1933, Wiederherstellung einer Lebensversicherung, Nachzahlung des Ruhegeldes aus der Ärzteversorgung sowie einer Kriegsbeschädigtenrente und Ent- Schädigung fUr Reichsfluchtsteuer. Er starb am 24. Dezember 1951 in New York und wurde von der Klägerin beerbt. Sie studierte damals in Jena; jetzt wohnt sie in Ostberlin. Sie teilte der Entschädigungsbehörde im Februar 1954 mit, daß sie die Ansprüche aufrechterhalte, und erneuerte im März 1958 vorsorglich deren Anmeldung. Mit Bescheid vom 13. Mai 1964 lehnte die Entschädigungsbehörde die Erbansprüche mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle wegen ihres Wohnsitzes in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nicht die Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung von 2.136 DM für Versicherungsschaden und von 75 vH der um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge des höheren Dienstes für Berufsschäden in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 23. April 1950 hatte beim Landgericht aus dem gleichen Grunde, jetzt § 23B a BEG, keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des ersten Rechtszuges auf und verwies die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. // Das Berufungsgericht sieht in § 238 a BEG eine Ausschlußbestimmung. Es ist der Auffassung, die bereits als § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 in das BEG 1956 aufgenommene diplomatische Klausel erfasse nicht den Sowjetsektor Berlins. Das Vier-mächtestatut für Berlin sei rechtswirksam geblieben. Dies habe die Bundesrepublik zur Grundlage ihrer Berlinpolitik gemacht und bei der Ausgestaltung ihres Verhältnisses zu Westberlin beachtet. Nachdem die Bundesregierung mit den vier für Berlin verantwortlichen Mächten diplomatische Beziehungen aufgenommen habe, könne nicht angenommen werden, daß die diplomatische Klausel nach dem Verständnis des Gesetzgebers auch für den Sowjetsektor Berlins gelten solle. Mit einer anderen Auslegung wäre das Eingeständnis verbunden, daß es im Sowjetsektor eine Regierung gebe, die als möglicher Partner diplomatischer Beziehungen völkerrechtlich in Präge käme. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Recht. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß die Klägerin als Erbin des Verfolgten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1, 66 Abs. 2 BErgG anspruchsberechtigt war. Nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c in der Passung des 3. ÄndG-BErgG vom 29. Juni 1956 (= BEG 1956) entfiel der Entschädigungsanspruch aber auch dann, wenn der Erbe im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Nichtbeziehungslande hatte (BGH RzW 1962, 353 Nr. 11; 1964, 370 Nr. 21). § 238 a BEG in der Passung des BEG-SchlußG vom 14. September 1965 (= BEG 1965) hat dies klargestellt; Berechtigter im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist auch der Erbe des Verfolgten (BGH, Urt. vom 1. April 1971 - IX ZR,185/68, nicht veröffentlicht). Die Vorschrift enthält jedoch keinen Tatbestand, der die Bewohner bestimmter Staaten trotz nach § 4 oder § 150 oder § 160 BEG gegebener Anspruchsberechtigung von der Entschädigung ausschließt. Sie macht vielmehr die Anspruchs-berechtigung ganz allgemein davon abhängig, daß der Berechtigte, der nicht im Geltungsbereich des Gesetzes lebt, im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des BEG oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat (BGH aaO Urteil vom 20. Dezember 1973 - IX ZR 186/68, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Wortlaut ist eindeutig. Für Erwägungen, wie sie das Berufungsgericht angestellt hat, ist kein Raum. Insbesondere fehlt jeder Anhalt für die Annahme, die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätten die Berechtigten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in Ostberlin von den Voraussetzungen in § 238 a BEG freistellen wollen. Wohnsitz and dauernden Aufenthalt hat die Klägerin nach den Feststellungen im Berufungsurteil in Ostberlin, also nicht in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 (§ 241 BEG) oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Sie lebt auch nicht in einem Staat, für den die Bundesregierung nach § 238 a Abs. 3 BEG bestimmt hat, daß er so zu behandeln sei, als ob mit ihm zu den angegebenen Zeitpunkten diplomatische Beziehungen bestanden hätten. s[ § 238 a BEG verstößt nicht gegen Art. 3, 14 und 20 GG (vgl. BGH RzW 1966, 333 Nr. 36; 1968, 40 Nr. 31; Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 185/68 - nicht veröffentlicht; BVerfG Beschlüsse vom 31. Oktober 1973 - 1 BvR 735/66 und 320/66). Der Gleichheitsgrundsatz de» Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, sondern verwirklicht. Die Vorschrift bewirkt, daß allen Berechtigten ohne Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG oder in Beziehungsländern Entschädigungsansprüche nicht zustehen. Es gibt keinen Sachgrund für eine Unterscheidung der Erbfälle nach dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte verstorben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung RzW 1961, 374 Nr. 16 auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt und § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 BEG 1956 gerade deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der vor und nach dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgewanderten Verfolgten nicht ersichtlich sei. Dabei hat es darauf hingewiesen, daß politische Erwägungen vielleicht einen Ausschluß aller Personen rechtfertigen könnten, die in Staaten leben, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält, nicht aber die im BEG 1956 vorgenommene Unterscheidung je nach dem Zeitpunkt der Auswanderung. In den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1973 - 1 BvR 735/66 und 320/66 - ist ausgesprochen, daß dem Gesetzgeber aufgegeben gewesen sei, den festgestellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu beseitigen, und daß dies durch § 238 a BEG geschehen sei. Der Gleichheits- satz wäre aber erneut verletzt, wenn bei Tod des Verfolgten vor Verkündung des 3. ÄndG-BErgG am 29. Juni 1956 der Erbe von den Voraussetzungen in § 238 a BEG 1965 ausgenommen wäre. Die diplomatische Klausel verstößt auch nicht gegen das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentum der Klägerin. Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 und § 238 a BEG 1965 beeinträchtigte frühere Rechtsstellung der Klägerin als Erbin des Verfolgten ist nicht Eigentum im Sinne des Art. 14 G Die vorläufigen Regelungen des BundesergänzungsgeBetzes vom 18. September 1953 waren auf dem öffentlich-rechtlichen, auf staatlicher Gewährung beruhenden Gebiet der Entschädigung nick geeignet, Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu schaffen (vgl. BVerfGE 14, 288, 293 f; 18, 196, 202). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind allerdings Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, das dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) innewohnt, nicht vereinbar. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage wird aber nicht unter allen Umständen geschützt. Der Schutz tritt zurück, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261, 271). Das ist zunächst dann der Fall, wenn der Bürger mit der ändernden Regelung rechnen mußte (BVerfGE 18, 429, 439). Dafür spricht hier.- außer der Vorläufigkeit der zunächst getroffenen Regelungen -, daß bereits andere Gesetze auf dem Gebiet der staatlichen Leistungsgewährung eine solche allgemeine Aus- 8 Schlußbestimmung enthielten (vgl. BGH RzW 1966, 333 Nr. 36), und daß das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung RzW 1961, 374 Nr. 16 auf einen möglichen allgemeinen Au88chluß von der Entechädigungsberechtigung bei Wohnsitz in einem Nichtbeziehungslande hingewiesen hatte. Der Bürger kann ferner dann nicht auf das geltend gemachte Recht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. Auch das trifft hier zu. Während allein § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Halbsatz 2 BEG 1956 ausdrücklich eine Ausschlußbestimmung bei Wohnsitz in Nichtbeziehungsländern enthielt, galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausschluß für die in Nichtbeziehungs-ländera lebenden Verfolgten (vgl. BGH RzW 1966, 333 Nr. 36) oder Erben der Verfolgten (vgl. BGH RzW 1962, 253 Nr. 11; 1964, 370 Nr. 21) schon nach früherem Recht ganz allgemein. Im Beschluß vom 31. Oktober 1973 - 1 BvR 320/66 - hat das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet, da sie nicht auf der Verken-* nung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechtes beruhe. Wenn der Gesetzgeber ein umfangreiches und schwieriges Gesetz wie das Bundesentschädigungsgesetz erläßt, das dem einzelnen bestimmte Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn gewisse, in der Gesamtkonzeption des Gesetzes von vornherein angelegte einschränkende Einzelregelungen, die zunächst übersehen worden sind, später nachgeholt werden, sobald der Gesetzgeber aus dem Vollzug des Gesetzes Klarheit über die Notwendigkeit solcher Regelungen erlangt hat (BVerfGE 7, 129, 151 f). Verfahrensrechtliche Bedenken gegen derartige gesetzliche Regelungen bestehen insbesondere dann nicht, wenn sie sich ohne Bruch dem ursprünglichen System des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck einfügen und gerade dazu bestimmt sind, die Gleichbehandlung aller vergleichbaren Fälle sicherzustellen. Das ist hier geschehen. Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, daß die ursprünglich nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes als Erbin berechtigte Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 und § 238 a BEG 1965 geänderten Rechts wegen ihres Wohnsitzes an den Stichtagen in Ostberlin nicht mehr erfüllt und ihr deshalb die ererbten Entschädigungsansprüche nicht zustehen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Portmann