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BGH · IX ZR 67/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat bereits verneint (BGH, Beschluss vom 15. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
15RechtsprechungVerletzungZPOCelleZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/14
vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:150916BIXZR67.14.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 15. September 2016 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat bereits verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, ZIP 2014, 1490; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 Rn. 23). Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-
 
Scheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.01.2013 -90 326/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 26.02.2014 - 4L) 18/13 -