Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. ger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/06 vom 11.Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 74.904,26 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Klä- ger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 - Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -