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BGH · IX ZR 67/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. 2 Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt, nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher Anwaltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend dazu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). 3 Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchsverjährung nach § 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar gegen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im Februar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsurteil S. Mai 2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtlichen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 203 BGB § 117 ZPO
ProzesskostenhilfeSekundärverjährungZPOBeschwerdeKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/05
vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 25. Oktober 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat, vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.183,36 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
 Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
2	Das	Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt, nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher Anwaltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend dazu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene Beweis-
 
lastverteilung, der keine verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen werden kann.
3	Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchsverjährung nach § 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar gegen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im Februar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsurteil S. 11 Abs. 3). Flierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn die im Übrigen dazu erhobene Revisionsrüge geht gleichfalls fehl.
4	Die Sekundärverjährung des klägerischen Flaftungsanspruchs war vom 16. August 2000 bis zu dem 20. August 2001 nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt. Die Sekundärverjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. Das Landgericht hat bei seiner Auflage vom 15. Mai 2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtlichen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei Gericht eingegangenen Schreiben die ursprünglich lückenhaften Angaben ihrer
 
Erklärung nach § 117 ZPO ergänzt hatte, so dass die weitere Verzögerung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich des Gerichtes lag.
Dr. Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2003 -60 186/00 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -