* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 67/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 67/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus, wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder geflossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Juni 2003 - IXZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 6 Die Klägerin hatte aufgrund der Treuhandabrede mit der Schuldnerin ein Aussonderungsrecht an dem von ihr übersandten Wechsel. Aus der Treuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treuhänderisch für die Klägerin zu verwahren hatte. 7 Wie die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin aufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzulösen. 8 Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin nach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhänderisch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Geschäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch im Sinne des § 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 48 InsO
KontoSchuldnerintreuhänderischAussonderungsrechtZPOKlägerinEinziehungwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/04
vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. März 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.934,24 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz liegt allerdings vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet ein Aussonderungsrecht aufgrund eines Treuhandverhältnisses aus, wenn der Schuldner das Konto, auf das treuhänderisch gebundene Gelder geflossen sind, auch als Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens kann nur dann entstehen, wenn es sich um ein
 
ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 -VIIIZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 -IXZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IXZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
3	Soweit	sich	das	Berufungsgericht auf die Entscheidung des Senats in
BGHZ 141, 116 beruft, hat es verkannt, dass die dortigen Ausführungen sich auf den Fall der Ersatzaussonderung beziehen, bei dem die Herausgabe eines Gegenstandes der Masse begehrt wird, nicht, wie beim Aussonderungsrecht, eines Gegenstandes, der gerade nicht Bestandteil der Masse ist.
4	2.	Auf	die	genannte	Frage	kommt	es	jedoch	für	die	Entscheidung	des
 Rechtsstreits nicht an.
5	Die	Klägerin	hat	hinsichtlich des geltend gemachten Betrages ein Er-
satzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO.
6	Die	Klägerin	hatte	aufgrund	der	Treuhandabrede	mit	der	Schuldnerin	ein
 Aussonderungsrecht an dem von ihr übersandten Wechsel. Dieser war zwar bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages an die Schuldnerin übertragen worden. Die Treuhandvereinbarung stand aber hiermit in einem ausreichenden, unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGHZ 155, 227, 232). Aus der Treuhandabrede ergab sich, dass die Schuldnerin zunächst den Wechsel treuhänderisch für die Klägerin zu verwahren hatte.
 
7	Wie	die Vordergerichte zutreffend festgestellt haben, war die Schuldnerin
 aufgrund der Treuhandabrede berechtigt, den Wechsel einzulösen. Sie musste ihn nicht an die N.	AG	weiter	indossieren	oder dieser die
 Wechselforderung abtreten.
8	Das	Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin
 nach der Treuhandabrede verpflichtet war, auch den Wechselerlös treuhänderisch zu verwalten. Die Einziehung des Wechsels auf das allgemeine Geschäftskonto der Schuldnerin verstieß gegen diese Verpflichtung. Die Schuldnerin hätte den Wechsel vielmehr auf ein eigens zu errichtendes Treuhandkonto einziehen lassen müssen. Hierfür war nach Abschluss des Treuhandvertrages genügend Zeit. Der Wechsel wurde erst über einen Monat nach Abschluss des Treuhandvertrages zur Einziehung bei der Bank eingereicht. Die konkret durchgeführte Einziehung der Wechselverpflichtung war damit unberechtigt.
 
9	Hinsichtlich	der	auf das Geschäftskonto der Schuldnerin geflossenen
 Wechselsumme besteht deshalb ein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO. Da der Erlös nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch im Sinne des § 48 Satz 2 InsO auf dem Konto vorhanden war (vgl. BGHZ 141, 116), ist die Klage aus dem Ersatzaussonderungsrecht begründet.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.2003 -90 2416/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2004 - 8 U 739/03 -