Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Kreft Raebel Kirchhof Bergmann Fischer
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/00 18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit gegen Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Dezember 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert wird auf 31.904,48 € (bzw. 62.399,73 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Obwohl Abschnitt IV des Vertrages nicht ganz unzweideutig abgefaßt ist, war danach gemäß der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts der Halbbruder Fischer des Klägers erkennbar schuldrechtlich verpflichtet, eine Erbenstellung wegen der verbleibenden Eigentumswohnung Nr. 1 nicht geltend zu machen. Kreft Raebel Kirchhof Bergmann Fischer