Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). der deutschen Kollisionsnormen oder derjenigen des australischen Bundesstaates Victoria zu bestimmen war, wird hier nicht entscheidungserheblich. Denn auch das australische Kollisionsrecht konnte zur Anwendung des dortigen materiellen Rechts führen. Für die Ermittlung des dafür maßgeblichen Sachrechts (Proper Law) wird die Ansicht vertreten, daß der Verkäufer auch im Falle einer Cif-Klausel mit der Verschiffung der Ware alles seinerseits Erforderliche geleistet habe und deshalb das Recht des Verschiffungsorts gelte.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 66/97 BESCHLUSS vom 18. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Dezember 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 160.076,33 DM (§ 15 GKG). Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat den Erfüllungsort mit Recht auf der Grundlage der das Schuldverhältnis beherrschenden Sachnor-men bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642, 2643). Ob dieses Sachrecht auf der Grundlage 3 der deutschen Kollisionsnormen oder derjenigen des australischen Bundesstaates Victoria zu bestimmen war, wird hier nicht entscheidungserheblich. Denn auch das australische Kollisionsrecht konnte zur Anwendung des dortigen materiellen Rechts führen. Der Carriage of Goods by Sea Act ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht anwendbar, weil er reine Transportverträge betrifft. Statt dessen hatte das australische Gericht, wegen Fehlens einer eigenen gesetzlichen Regelung, ergänzend englisches Gewohnheitsrecht anzuwenden (vgl. Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. W. vom 12. April 1996 S. 11 f und 14 = Bl. 124 f, 127 Bd. II GA). Das Berufungsgericht stellt hier unangefochten fest, daß die Parteien in beiden Fällen Kaufverträge abgeschlossen haben. Für die Ermittlung des dafür maßgeblichen Sachrechts (Proper Law) wird die Ansicht vertreten, daß der Verkäufer auch im Falle einer Cif-Klausel mit der Verschiffung der Ware alles seinerseits Erforderliche geleistet habe und deshalb das Recht des Verschiffungsorts gelte. Wenngleich die Rechtslage insoweit nicht abschließend geklärt ist (vgl. Benjamin's Sale of Goods, 3. Aufl. Rdnr. 2428), 4 konnte das Gericht in Melbourne danach jedenfalls vertretbarerweise zur Anwendung australischen Kaufrechts und zur Annahme eines Erfüllungsorts in Melbourne kommen. Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter