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BGH · IX ZR 66/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/80

Dezember 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach deren Festsetzung meldete sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt 1961 einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach, überreichte dazu einen B-Bogen sowie ein Attest des behandelnden Arztes, das die heute bestehenden, auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden aufführte, und bat um Einleitung der vertrauensärztlichen Untersuchung. Auf wiederholte Erinnerung der Behörde teilte der Bevollmächtigte im August 1963 und November 1964 mit, die Klägerin habe ihn bis jetzt nicht unterrichtet; er habe sich noch einmal an sie gewandt und bitte, die Bearbeitung des Anspruchs zurückzustellen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheits- Auch seien Umstände hervorgetreten, aus denen die Behörde den Schluß habe ziehen dürfen, der Anspruch werde nicht weiterverfolgt. Ihr Ehemann sei in den Besitz der Erinnerungsschreiben gelangt; das widerlege die Behauptung, sie habe keine Kenntnis von der Aufforderung zur Ergänzung des Sachvortrages gehabt. Die Behörde habe infolge des Schweigens der Klägerin und ihres eigenen Wissens um die Korrespondenz des Bevollmächtigten mit dem Ehemann davon ausgehen können, daß die Klägerin den Anspruch nicht weiterverfolgen wolle. Das begründete die Pflicht der Behörde zur Entscheidung (§ 195 Abs. 1 BEG). Wirkt der Antragsteller im weiteren Verfahren nicht mit, kann die Behörde den rechtzeitig geltend gemachten Anspruch mangels Feststeilbarkeit seiner Voraussetzungen jederzeit ablehnen.

Zitierte Normen: § 190a BEG
erforderlichBehördeVerwirkungBEGAnspruchKlägerinBevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

y/z
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 242 Cc
 Zur Verwirkung eines wirksam angemeldeten und erläuterten Entschädigungsanspruchs,
BGH, Urt„ v. 3. Dezember 1981 _ Ix 2R 56/80 _ 0LG Frankfurt am
 Main LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
IX ZR 66/80	3. Dezember	1981
---------	Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sara
Bnei B
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Dfli^HHBstraße A,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1930 in Rumänien geborene jüdische Klägerin beantragte 1950 und 1955 Entschädigung für Freiheitsschaden. Nach deren Festsetzung meldete sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt 1961 einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach, überreichte dazu einen B-Bogen sowie ein Attest des behandelnden Arztes, das die heute bestehenden, auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden aufführte, und bat um Einleitung der vertrauensärztlichen Untersuchung. Auf Anfrage des Bevollmächtigten teilte die Entschädigungsbehörde im Februar 1962 mit, daß die eingesandte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, um einen Vertrauensarzt davon zu überzeugen, daß die
 
Leiden auf die Verfolgung zurücKzufUhren seien; gleichzeitig sandte sie den. B-Bogen zurück mit der Aufforderung, ihn zu vervollständigen und mit den erforderlichen Unterlagen und den Behandlungsunterlagen ab Verfolgungsende zurückzugeben. Auf wiederholte Erinnerung der Behörde teilte der Bevollmächtigte im August 1963 und November 1964 mit, die Klägerin habe ihn bis jetzt nicht unterrichtet; er habe sich noch einmal an sie gewandt und bitte, die Bearbeitung des Anspruchs zurückzustellen. Im Dezember 1965 reichte er eine vorgedruckte Globalanmeldung aller Ansprüche ein und zeigte schließlich im Februar 1967 an, daß er das Mandat niederlege. Die Sache blieb dann unbearbeitet. Im August 1973 kündigten neue Bevollmächtigte Ausführungen zu dem Gesund-heitsschaden an. Durch Bescheid vom 7. Januar 1974 lehnte die Behörde den Antrag mangels ausreichender Substantiierung des Anspruchs (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 - 4 BEG) ab.
Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Ent sehe i dungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheits-
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schaden nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen ist. Allein schon das bei der Anmeldung 1961 eingereichte ärztliche Attest enthält eine ausreichende Darstellung des Gesundheitsschadens als Schädigungsfolge der Freiheitsentziehung (vgl. BGH RzW 1977, 73;	1981,
 85). Eine Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich (BGH RzW 1980, 102 Nr. 15).
Der Berufungsrichter hält den Anspruch für verwirkt. Unstreitig habe die Klägerin seit Rückgabe des B-Bogens 1962 trotz Anmahnung den Anspruch weder "vervollständigt" noch durch andere Angaben bis zu dem Ablehnungsbescheid im Januar 1974 erläutert. Bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt sei der Zeitfaktor erfüllt. Auch seien Umstände hervorgetreten, aus denen die Behörde den Schluß habe ziehen dürfen, der Anspruch werde nicht weiterverfolgt. Entgegen ihrem Vorbringen habe der frühere Bevollmächtigte die Klägerin wiederholt an die Erledigung der Auflagen der Entschädigungsbehörde erinnert. Ihr Ehemann sei in den Besitz der Erinnerungsschreiben gelangt; das widerlege die Behauptung, sie habe keine Kenntnis von der Aufforderung zur Ergänzung des Sachvortrages gehabt. Zumindest hätte sie Kontakt mit dem Bevollmächtigten aufnehmen müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Behörde habe infolge des Schweigens der Klägerin und ihres eigenen Wissens um die Korrespondenz des Bevollmächtigten mit dem Ehemann davon ausgehen können, daß die Klägerin den Anspruch nicht weiterverfolgen wolle. Damit sei auch das für die Verwirkung erforderliche sogenannte Umstandsmoment gegeben.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete, also rechtsmißbräuchliche Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen werden (BGHZ 25, 47, 51 f; vgl. RzW 1979, 52;	106). Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Die Klägerin hat den Anspruch wirksam angemeldet und gleichzeitig ausreichend substantiiert (§§ 189 a Abs. 1, 190 a Abs. 2). Das begründete die Pflicht der Behörde zur Entscheidung (§ 195 Abs. 1 BEG). Wirkt der Antragsteller im weiteren Verfahren nicht mit, kann die Behörde den rechtzeitig geltend gemachten Anspruch mangels Feststeilbarkeit seiner Voraussetzungen jederzeit ablehnen. Unterläßt sie das, geht der Zeitablauf zu ihren Lasten. Unter solchen Umständen kann von einer Verwirkung nicht die Rede sein (vgl. BGH RzW 1979, 154 Nr. 28).
Das Berufungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen (§§ 1, 2, 4, 28 f BEG) nicht geprüft. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Dr. Jähnke