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BGH · IX ZR 66/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/79

a) Die Versagung des Zinsanspruchs ist eine Ermessensentscheidung, die nur das in Anspruch genommene Land treffen kann. b) Der Zinsanspruch kann bei Bejahung eines Uberleitungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht mit der Begründung versagt werden, der Berechtigte habe durch seine frühere Verzichts- oder Rücknahmeerklärung die verspätete Zuerkennung des Hauptanspruchs offensichtlich zu vertreten. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden, soweit über den Zinsanspruch und die Kosten entschieden worden ist, das Urteil des 11. Von den außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Beklagte 4/5 und die Kläger 1/5. Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zurückgenommen werde; der Antragsteller wolle den angemeldeten Gesundheitsschaden nicht weiter verfolgen« Ende 1965 machte der Erblasser den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut geltend, focht gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG etwaige Vergleichs- und Verzichtserklärungen an und berief sich auf § 189 a BEG sowie auf seine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten drei Viertel und dem Kläger ein Viertel auferlegt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Verzinsung von Rente und Kapitalentschädigung, weil der Erblasser die verspätete Bearbeitung seines Antrages durch den von ihm ausgesprochenen Verzicht selbst zu vertreten habe (§ 169 Abs.4 BEG). Weder aus dem Berufungsurteil und dem dort in Bezug genommenen Landgerichtsurteil noch aus den Sitzungsniederschriften ergibt sich, daß das beklagte Land hinsichtlich des Zinsanspruchs eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat. Im übrigen liegen auch die sachlichen Voraussetzungen für die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs.4 BEG nicht vor. Da das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht des Erblassers nach Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 85 BEG-SchlußG bejaht hat, weil ihm nach der Neufassung des § 150 BEG ein weitergehender Anspruch als nach bisherigem Recht zustehe, kann der Zinsanspruch nach § 169 Abs.4 BEG nicht mit der Begründung versagt werden, der Erblasser habe durch seine frühere Verzichts- oder Rücknahmeerklärung die verspätete Zuerkennung des Hauptanspruchs offensichtlich zu vertreten. Da es sich bei dem zuerkannten Zinsbetrag von 21.473,63 DM im Verhältnis zu dem Hauptanspruch um eine nicht nur geringfügige Mehrforderung handelt, mußte auch die Kostenentscheidung der beiden ersten Rechtszüge zugunsten der Kläger geändert werden.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 97 ZPO
ZinsanspruchLandDüsseldorfAnspruchBEGErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

SS
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 169 Abs. 4
a)	Die Versagung des Zinsanspruchs ist eine Ermessensentscheidung, die nur das in Anspruch genommene Land treffen kann.
b)	Der Zinsanspruch kann bei Bejahung eines Uberleitungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht mit der Begründung versagt werden, der Berechtigte habe durch seine frühere Verzichts- oder Rücknahmeerklärung die verspätete Zuerkennung des Hauptanspruchs offensichtlich zu vertreten.
- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1980 - IX ZR 66/79
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 66/79	URTEIL	Verkündet	am
9. Oktober 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Erben des Marcelli S SH West Mth Street, New York
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflHBstraße IB,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden, soweit über den Zinsanspruch und die Kosten entschieden worden ist, das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1977 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5* Dezember 1973 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger auch 21.473,63 DM Zinsen zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Beklagte 4/5 und die Kläger 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1901 geborene Erblasser der Kläger meldete fristgemäß u. a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Im April 1959 teilten seine damaligen Bevollmächtigten der Behörde schriftlich mit, daß der
 
Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zurückgenommen werde; der Antragsteller wolle den angemeldeten Gesundheitsschaden nicht weiter verfolgen«
Ende 1965 machte der Erblasser den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erneut geltend, focht gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG etwaige Vergleichs- und Verzichtserklärungen an und berief sich auf § 189 a BEG sowie auf seine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises.
Mit Bescheid vom 12. April 1966 lehnte die Behörde den Anspruch wegen Gesundheitsschadens in vollem Umfang als unzulässig ab. Auf Klage und Berufung des Erblassers verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 136.989 DM Kapitalentschädigung und Rentenrückständen sowie einer laufenden Rente von 872 DM ab 1. Januar 1978 und zur Gewährung eines Heilverfahrens. Den geltend gemachten Zinsanspruch lehnte es ab. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten drei Viertel und dem Kläger ein Viertel auferlegt.
Der ursprüngliche Kläger ist am 1. Februar 1978 gestorben. Mit ihrer Revision verfolgen seine Erben den Zinsanspruch in Höhe von 21.778,22 DM weiter.
 
St?
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Verzinsung von Rente und Kapitalentschädigung, weil der Erblasser die verspätete Bearbeitung seines Antrages durch den von ihm ausgesprochenen Verzicht selbst zu vertreten habe (§ 169 Abs. 4 BEG).
Die Revision ist ganz überwiegend begründet.
Die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs. 4 BEG ist ebenso wie die Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG eine Ermessensentscheidung, die nur das in Anspruch genommene Land aussprechen und durch entsprechende Ermessenserwägungen begründen kann. Weder aus dem Berufungsurteil und dem dort in Bezug genommenen Landgerichtsurteil noch aus den Sitzungsniederschriften ergibt sich, daß das beklagte Land hinsichtlich des Zinsanspruchs eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Entschädigungsgerichte sind aber nicht befugt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben (vgl. BGH RzW 1959, 66 und ständig).
Im übrigen liegen auch die sachlichen Voraussetzungen für die Versagung des Zinsanspruchs nach § 169 Abs. 4 BEG nicht vor.
§ 169 BEG macht bei der Regelung des Zinsanspruchs keinen Unterschied, ob der zu verzinsende Hauptanspruch im Erstverfahren oder im Uberleitungsverfahren festgesetzt wird (vgl. BGH RzW 1978, 180). Wenn das BEG-Schluß-
 
gesetz daher dem Antragsteller ein Uberleitungsrecht einräumt, ist auch der neu geltend gemachte Anspruch ab 1. Januar 1970 zu verzinsen, falls er nicht bis spätestens 31. Dezember 1969 festgesetzt worden ist.
Da das Berufungsgericht ein Anfechtungsrecht des Erblassers nach Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 85 BEG-SchlußG bejaht hat, weil ihm nach der Neufassung des § 150 BEG ein weitergehender Anspruch als nach bisherigem Recht zustehe, kann der Zinsanspruch nach § 169 Abs. 4 BEG nicht mit der Begründung versagt werden, der Erblasser habe durch seine frühere Verzichts- oder Rücknahmeerklärung die verspätete Zuerkennung des Hauptanspruchs offensichtlich zu vertreten.
Allerdings steht den Klägern nicht der volle in Höhe von 21.778,22 DM geltend gemachte Zinsanspruch zu. Ansprüche, die erst die am 11. Juli 1970 verkündete 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG begründet hat, sind nicht zu verzinsen (BGH aaO). Der Berechnung der zu verzinsenden Rentenrückstände kann daher auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1969 nur eine Monatsrente von 433 DM zugrunde gelegt werden. Dadurch ermäßigt sich der insgesamt zu verzinsende Betrag um 923 DM auf 65.071,60 DM.
Nach der Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist der durch das Berufungsgericht zuerkannte Hauptanspruch im ersten Vierteljahr 1978 gezahlt worden, so daß auch nach Meinung der Revision die Zinspflicht am 31. 3. 1978 endet. Somit errechnen sich Zinsen aus 65.071,60 DM mit dem Multiplikator 33 in der zuerkannten Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Da es sich bei dem zuerkannten Zinsbetrag von 21.473,63 DM im Verhältnis zu dem Hauptanspruch um eine nicht nur geringfügige Mehrforderung handelt, mußte auch die Kostenentscheidung der beiden ersten Rechtszüge zugunsten der Kläger geändert werden.
Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Thumm
 Dr. Jähnke