Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-’urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1 • Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 1965 meldete der Kläger beim Regierungspräsidenten in Darmstadt Entschädigungsansprüche an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Der Regierungspräsident in Darmstadt gab das Verfahren auf Antrag des Klägers an die Entschädigungsbehörde Köln zur weiteren Bearbeitung nach Art. V BEG-SchlußG ab. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 BEG n.F. nahm der Kläger seinen ursprünglichen Entschädigungsantrag wieder auf.Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil er erst nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellt sei. Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 5.400 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der gezahlten Beihilfe zu und wies die Berufung wegen Zinsen für diesen Anspruch zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden. EntscheldungsgrUnde Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Aus der neuen Fassung des § 150 BEG kann der Kläger keine Rechte herleiten, well er das Vertreibungsgebiet erst 1963 endgültig verlassen hat. Auf die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 18.9 Abs. 1 BEG kommt es danach nicht an (BGH RzW 1977, 214 und ständig).
BUNDESGERICHTSHOF S'A 2532 052 IM NAMEN DES VOLKES rx ZR 66/76 ✓ URTEIL Verküadet am 12. Juli 1979 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln» Zeughausstraße 4» Beklagter und Revisionskläger» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Armin C f traße Kläger und Revisionsbeklagten» Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt » 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-’urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1 • Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1975 wird bezüglich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Frei-heit auch insoweit zurückgewiesen. Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1896 ln Siebenbürgen geborene Kläger 1st Jude. Er war seit 1933 als Zahnarzt in Arad/Banat niedergelassen. Während des 2. Weltkriegs wurde er wegen sei-m ner Rasse verfolgt. Am 23. Juli 1963 verließ er Rumänien und wohnte zunächst ln Wien. Seit 6. September 1963 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Am 4. Oktober 1965 meldete der Kläger beim Regierungspräsidenten in Darmstadt Entschädigungsansprüche an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Der Regierungspräsident in Darmstadt gab das Verfahren auf Antrag des Klägers an die Entschädigungsbehörde Köln zur weiteren Bearbeitung nach Art. V BEG-SchlußG ab. Der Kläger erhielt insgesamt 20.320 DM Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 BEG n.F. nahm der Kläger seinen ursprünglichen Entschädigungsantrag wieder auf. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil er erst nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes gestellt sei. Die Klage auf Kapitalentschädigung für Schaden an Freiheit und Schaden im beruflichen Fortkommen sowie auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 5.400 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der gezahlten Beihilfe zu und wies die Berufung wegen Zinsen für diesen Anspruch zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden. EntscheldungsgrUnde Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Er habe mit der Antrag- 57 Stellung bis zu seinem Eintreffen im Bundesgebiet zuwarten dürfen. Er erfülle die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a.F. Er habe im persönlichen Bereich überwiegend die deutsche Sprache benutzt, die er einwandfrei verstehe und spreche. Seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sei für den Aus wände rungs ent s chluB mitentscheidend gewesen. Für den erlittenen Freiheitsschaden von vollen 36 Monaten stehe ihm deshalb eine Kapitalentschädigung von 5.400 DM zu. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Kläger ist - wie er selbst nicht verkennt -nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt. Er hat seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bis zu dem 30. April 1965 genommen und hat sich auch danach nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er Rumänien verlassen hatte, dort niedergelassen. Die Gründe, weshalb er diese Frist nicht eingehalten hat, sind rechtlich ohne Bedeutung (BGH RzW 1977, 10). Die Vorschrift ist, Jedenfalls soweit sie Verfolgte betrifft, die nach dem 26. Mai 1965 ihren Wohn-% sitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BundesentSchädigungsgesetzes genommen haben oder nehmen, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG RzW 1970, 67). Aus der neuen Fassung des § 150 BEG kann der Kläger keine Rechte herleiten, well er das Vertreibungsgebiet erst 1963 endgültig verlassen hat. Er wäre also nur dann anspruchsberechtigt, wenn ihm § 150 BEG a.F. eine Rechtsstellung verschafft gehabt hätte, die ihm durch die Neufassung der Vorschrift durch das BEG-Schluögesetz nicht wieder rückwirkend entzogen werden durfte. Das würde jedoch voraussetzen, daß bis zu dem 26« Mai 1963 ein wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erstmals am 4. Oktober 1965 einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Auf die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 18.9 Abs. 1 BEG kommt es danach nicht an (BGH RzW 1977, 214 und ständig). Ihm steht deshalb keine Entschädigung zu. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang