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BGH · IX ZR 66/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Im Mai 1940 begab sie sich in den zunächst nicht von deutschen Truppen besetzten Teil Frankreichs. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiter und verlangt erstmals Zinsen. 2, Das Berufungsgericht stellt fest: Judenfeindliche Maß-nahmen des deutschen Staates, denen die Klägerin vom Mai 1940 bis 10, November 1942 in Frankreich ausgesetzt gewesen sein könnte, haben sich jedenfalls nicht auf den Leidenszustand der Klägerin ausgewirkt. Soweit das Berufungsgericht deutsches Staatsunrecht, das die Gesundheitsschäden der Klägerin verursacht haben könnte, * für 1936 und ab 9. Entsprechend der Unterstellung des Tatrichters muß das Revisions ge richly davon ausgehen, daß die Klägerin 1936 einen 17 Jahre älteren Franzosen aus begründeter Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geheiratet hat, um nach Frankreich auswandern zu können«* Danach müssen etwaige Gesundheitsschäden, die durch die verfolgungsbedingte Trennung von der Heimat und die ungewohnten Lebensbedingungen im Ausland verursacht worden sind, also beim unbedrohten Verbleiben in Deutschland nicht eingetreten wären, als Folgen deutschen Staatsunrechts (§§ 1, 2 BEG) nach § 28 ff BEG entschädigt werden. Sie können deshalb nicht der Verfolgung zugerechnet werden, weil die Klägerin, wie der Tatrichter feststellt, sich nicht unter dem Druck der äußeren Verhältnisse ihrem Mann zugewandt und die eheliche Lebensgemeinschaft auf genommen hat. Mit dem Berufungsgericht ist weiter davon auszugehen, daß Chambfery nach dem Badoglio-Aufstand im September 1943 von deutschen Truppen besetzt worden ist, die Klägerin sich also bis zur Befreiung im August 1944 im Machtbereich des Nationalsozialismus befunden hat. Diese hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hat das Berufungsgericht übersehen und auch in anderem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen, die es ausschließen oder unwahrscheinlich machen, daß ein sich verdichtender Verfolgungsdruck den Gesundheitszustand der Klägerin beeinträchtigt hat.

Zitierte Normen: § 1 BEG
ZinsFrankreichBEGBerufungsgerichtVerfolgungsdruckKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2411 004
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 66/77	URTEIL	Verkündet	am
------------------------------------------------ 21.	Juni 1979
Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ellen S ^^BRue de C
Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 StS
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1973 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird auf die Revision das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1908 geborene jüdische Klägerin lebte bei ihren Eltern in Neuwied. 1936 heiratete sie den 1891 geborenen französischen Staatsbürger Camille L^^und wanderte mit ihm nach Frankreich aus. Im Mai 1940 begab sie sich in den zunächst nicht von deutschen Truppen besetzten Teil Frankreichs. Dort lebte sie nach ihrer Behauptung seit August 1942 illegal unter falschem Namen. Sie wurde im September 1943 an ihrem Aufenthaltsort Chambfery(Hochsavoyen) verhaftet und am 5. November 1943 von einem französischen
 
Sondergericht in Chambfery wegen illegalen Handels mit unterschlagenen oder entwendeten Zuteilungskarten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Im August 1944 wurde sie befreit. Die Ehe der Klägerin, aus der zwei 1939 und 1945 geborene Töchter hervorgegangen sind, wurde 1949 oder 1951 geschieden.
Seit 1945 leidet die Klägerin an einer Angstneurose mit Depressionen und vegetativer Labilität; ihre Erwerbsfähigkeit ist dadurch um 25 % gemindert.
Eine Entschädigung für diesen Schaden lehnte die Behörde ab, weil er nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiter und verlangt erstmals Zinsen.
Entscheidungsgründe
1. Die Begründung des Revisionsantrags auf Zuerkennung von Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren entspricht gerade noch den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO aP, § 209 Abs. 1 BEG. Sie macht geltend, das Berufungsurteil verletze dadurch das Entschädigungsrecht, daß es den allgemeinen Verfolgungsdruck als mögliche Ursache der festgestellten GesundheitsSchäden außer acht lasse.
 
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Die Revision ist nur unzulässig, soweit mit ihr erstmals Zinsen begehrt werden. Im Revisionsrechtszug kann die Klage nicht erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467),
2, Das Berufungsgericht stellt fest: Judenfeindliche Maß-nahmen des deutschen Staates, denen die Klägerin vom Mai 1940 bis 10, November 1942 in Frankreich ausgesetzt gewesen sein könnte, haben sich jedenfalls nicht auf den Leidenszustand der Klägerin ausgewirkt. Vom 10, November 1942 bis 9. September 1943 hatten italienische Truppen Chambfery, wo die Klägerin lebte, besetzt. Bis zu dem Badoglio-Aufstand Anfang September 1943 war Italien ein selbständiger souveräner Staat gewesen, der auch in Judenfragen eigene Wege eingeschlagen hatte.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an.
Sie ergeben, daß Erlebnisse der Klägerin vom Mai 1940 bis 10. November 1942 und während der anschließenden Besetzung ihres Aufenthaltsorts durch italienische Truppen keinen Anspruch nach §§ 1, 2, 28 Abs, 1 BEG begründet haben.
Soweit das Berufungsgericht deutsches Staatsunrecht, das die Gesundheitsschäden der Klägerin verursacht haben könnte, *	für	1936 und ab 9. September 1943 verneint, halten seine
 Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Entsprechend der Unterstellung des Tatrichters muß das Revisions ge richly davon ausgehen, daß die Klägerin 1936 einen 17 Jahre älteren Franzosen aus begründeter Furcht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen geheiratet hat, um nach Frankreich auswandern zu können«*
 
Danach müssen etwaige Gesundheitsschäden, die durch die verfolgungsbedingte Trennung von der Heimat und die ungewohnten Lebensbedingungen im Ausland verursacht worden sind, also beim unbedrohten Verbleiben in Deutschland nicht eingetreten wären, als Folgen deutschen Staatsunrechts (§§ 1, 2 BEG) nach § 28 ff BEG entschädigt werden. Nicht zu entschädigen sind dagegen Beeinträchtiglangen, die die Klägerin durch die Belastungen der nach ihrer Darstellung unglücklich verlaufenen Ehe und der Scheidung erlitten hat. Sie können deshalb nicht der Verfolgung zugerechnet werden, weil die Klägerin, wie der Tatrichter feststellt, sich nicht unter dem Druck der äußeren Verhältnisse ihrem Mann zugewandt und die eheliche Lebensgemeinschaft auf genommen hat. Zurechenbar bleiben aber auf der Auswanderung benähende schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, soweit die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft dieser Lage nicht abgeholfen hat.
Mit dem Berufungsgericht ist weiter davon auszugehen, daß Chambfery nach dem Badoglio-Aufstand im September 1943 von deutschen Truppen besetzt worden ist, die Klägerin sich also bis zur Befreiung im August 1944 im Machtbereich des Nationalsozialismus befunden hat. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin dadurch in eine' Verfolgungssituation geraten war, die einer konkreten Ge-waltmaßnahme gleichzustellen Ist. Das ist dann der Fall, wenn der allgemeine Verfolgungsdruck sich so verdichtet hatte, daß die Lage des Bedrohten aussichtslos geworden war und seihe physische und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte (BGH RzW 1958,
6 -
 301 Nr. 28; I960, 502; 1962, 396). Schädigende Auswirkungen dieser Lage auf die Gesundheit, insbesondere die Psyche des Verfolgten, sind nach §§ 28 ff BEG zu entschädigen. Diese hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hat das Berufungsgericht übersehen und auch in anderem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen, die es ausschließen oder unwahrscheinlich machen, daß ein sich verdichtender Verfolgungsdruck den Gesundheitszustand der Klägerin beeinträchtigt hat.
Wegen der beiden Rechtsfehler wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm
 Henkel
Fuchs
 Portmann
Dr. Lang