Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr« Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14, Dezember 1972 wird verworfen« Von Rechts wegen Tatbestand Durch Urteil vom 14« Dezember 1972 wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurück« Mit der vom Bundesgerichtshof gemäß § 219 Abs« 2 Nr« 4 BEG zugelassenen Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente sowie Zinsen gemäß § 169 BEG zu gewähren« Das Berufungsgericht begründet sein Urteil damit, das beklagte Land sei für den Anspruch des Klägers gemäß § 185 Abs« 2 Nr« 5 BEG nicht zuständig, weil nicht nachgewiesen sei. Bei logischer Würdigung der Beweislage würde sich ergeben, daß bei den lükenhaften Unterlagen der IRO die AufenthaltsZeiten nicht vollständig angegeben sind, sodaß damit die nicht erwähnten Zeiten durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können und nachgewiesen worden sind. Der Aufenthalt in Salzburg von September bis Dezember 1946 ist in den Unterlagen der IRO nicht erwähnt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 66/76 URTEIL Verkündet am 13. März 1980 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit [/Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, »latzA Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr« Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14, Dezember 1972 wird verworfen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand Durch Urteil vom 14« Dezember 1972 wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurück« Mit der vom Bundesgerichtshof gemäß § 219 Abs« 2 Nr« 4 BEG zugelassenen Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Land zu verurteilen, ihm für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente sowie Zinsen gemäß § 169 BEG zu gewähren« Ents cheidungsgründe Die Revision ist unzulässig« Das Berufungsgericht begründet sein Urteil damit, das beklagte Land sei für den Anspruch des Klägers gemäß § 185 Abs« 2 Nr« 5 BEG nicht zuständig, weil nicht nachgewiesen sei. daß sich der Kläger am 1* Januar 1947 in einem in Bayern gelegenen DP-Lager aufgehalten habe. Die hiergegen gerichtete Revision begründet der Kläger wie folgt: "Zuständigkeit des beklagten Landes ist gegeben. Bei logischer Würdigung der Beweislage würde sich ergeben, daß bei den lükenhaften Unterlagen der IRO die AufenthaltsZeiten nicht vollständig angegeben sind, sodaß damit die nicht erwähnten Zeiten durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können und nachgewiesen worden sind. Der Aufenthalt in Salzburg von September bis Dezember 1946 ist in den Unterlagen der IRO nicht erwähnt. Der Aufenthalt in Bad Reichenhall von Herbst 1946 bis Mitte Januar 47 ist durch Zeugen nachgewiesen. Auch auf den IRO - C M 1 - Bogen vom 25.2.1948 darf verwiesen werden. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre der Stichtag nachgewiesen, zu demal kein Zweifel daran sein kann, daß der Kläger im DP-Lager Traunstein war." - k - Das genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF. Die verletzte Rechtsnorm ist nicht bezeichnet. Ebensowenig sind für eine etwa beabsichtigte Verfahrensrüge die Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrens mangel ergeben könnten. Dr. Lang Dr. Thumm Zorn Gärtner Portmann