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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger gemäß § 159 BEG die ererbte Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger eine Entschädigung nach den Sätzen des gehobenen Dienstes begehrte, blieb beim Landgericht erfolglos. Wenn man das vom Kläger angegebene Jahreseinkommen von 48.000 Lei für die letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung zugrunde lege, ergebe sich nach dem amtlichen Devisenkurs im Zeitpunkt des Anfalls des Einkommens nur ein jährliches Durchschnitts- Auch die soziale Stellung des Vaters des Klägers rechtfertigt nach Meinung des Berufungsgerichts nicht die Einstufung in den gehobenen Dienst. Dem entspreche die soziale Stellung eines Beamten des mittleren Dienstes. Mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, von dem in der Regel eine abgeschlossene höhere Schulbildung erwartet werde, könne ein Oberkellner in seinem gesellschaftlichen Ansehen nicht gleichgestellt werden. Hier hat der Vater des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein so niedriges Einkommen erzielt, daß es nicht einmal annähernd die Vergleichsbeträge des einfachen Dienstes erreichte. Es fehlt somit jeder Anhalt dafür, daß es dem Vater des Klägers eine soziale Stellung verschaffte, die einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar war. Auch dem Umstand, daß er Eigentümer eines WohngrundStücks mit zwei Häusern war, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, da Vermögen als solches nichts über die soziale Stellung des Verfolgten im Sinne von § 11 Abs. 5 der 1.

Zitierte Normen: § 159 BEG
VaterOberkellnergehobenBeamtengruppeEinkommenKlägerStellungDienstsozialeEigentümer

Volltext der Entscheidung

2399 074
X//
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 66/74	URTEIL	Verkündet	am
28. September 197$
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. März 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger macht als Alleinerbe seiner 1958 in Chicago/USA verstorbenen Mutter deren Ansprüche wegen Schadens an Leben nach ihrem 19^2 in Moghilew umgekommenen Ehemann geltend. Hierzu hat er vorgetragen, sein 1892 in Polen geborener Vater habe seit 1921 in (^BHHII^^gelebt. Seine Eltern seien Eigentümer eines mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks im deutschschwäbischen Viertel der Stadt gewesen. Sein Vater habe eine Ausbildung als Kellner durchgemacht und zuletzt als Oberkellner im Hotel "Zum Schwarzen Adler" am Ringplatz in	gearbeitet, wo er ein
 
monatliches Einkommen von 4.000 Lei gehabt habe. Anfang Oktober 1941 sei sein Vater als Jude ins Ghetto eingewiesen und Ende des Monats nach Moghilew deportiert worden. Dort sei er an Flecktyphus gestorben.
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger gemäß § 159 BEG die ererbte Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger eine Entschädigung nach den Sätzen des gehobenen Dienstes begehrte, blieb beim Landgericht erfolglos. Das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen des mittleren Dienstes. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob der Vater des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren oder gehobenen Dienstes einzustufen ist. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die wirtschaftliche Stellung rechtfertige nicht die Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Wenn man das vom Kläger angegebene Jahreseinkommen von 48.000 Lei für die letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung zugrunde lege, ergebe sich nach dem amtlichen Devisenkurs im Zeitpunkt des Anfalls des Einkommens nur ein jährliches Durchschnitts-
 
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einkommen von 747,50 RM, das für die Einreihung in den mittleren Dienst nicht ausreiche. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Zugrundelegung des amtlichen Devisenkurses entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 20; ständig).
Auch die soziale Stellung des Vaters des Klägers rechtfertigt nach Meinung des Berufungsgerichts nicht die Einstufung in den gehobenen Dienst. Zwar habe er als Oberkellner eines angesehenen Hotels nicht zu den einfachsten Schichten der Bevölkerung seiner Heimat gehört. Seine gehobene soziale Stellung werde auch dadurch deutlich, daß er seinem Sohn den Besuch der höheren Schule ermöglicht habe. Außerdem sei er Eigentümer eines Wohngrundstücks gewesen. Seinem sozialen Ansehen nach sei aber ein Oberkellner nur mit einem Handwerker zu vergleichen, der mit abgeschlossener Ausbildung ebenfalls Aufsichtsfunktionen über Hilfskräfte ausübe. Dem entspreche die soziale Stellung eines Beamten des mittleren Dienstes. Mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, von dem in der Regel eine abgeschlossene höhere Schulbildung erwartet werde, könne ein Oberkellner in seinem gesellschaftlichen Ansehen nicht gleichgestellt werden.
Diese Ausführungen entsprechen zwar nicht in allem den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Bewertung der sozialen Stellung eines im osteuropäischen Ausland geschädigten Verfolgten in RzW 1966, 415 aufgestellt hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß es sich dort um einen Fall handelte, bei dem das für die wirtschaftliche Stellung maßgebliche Durch-
 
Schnittseinkommen nur geringfügig unter den Vergleichsbeträgen lag, die für die Einreihung in die nächsthöhere Beamtengruppe maßgebend waren, und daß unter Berücksichtigung der Kaufkraft der ausländischen Währung sogar das Vergleichseinkommen der höheren Beamtengruppe erheblich überschritten wurde. Auch für die Bewertung der die soziale Stellung bestimmenden Leistungen und Fähigkeiten ist aber entscheidend, wie der Verfolgte bei der Höhe seines Einkommens und der darin etwa zu dem Ausdruck kommenden öffentlichen Geltung in seinem Heimatstaat einzustufen gewesen wäre (BGH aaO). Hier hat der Vater des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein so niedriges Einkommen erzielt, daß es nicht einmal annähernd die Vergleichsbeträge des einfachen Dienstes erreichte. Auch unter Berücksichtigung der damaligen Kaufkraft der rumänischen Währung erreichte es die Tabellensätze des mittleren Dienstes nicht. Es fehlt somit jeder Anhalt dafür, daß es dem Vater des Klägers eine soziale Stellung verschaffte, die einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar war. Auch dem Umstand, daß er Eigentümer eines WohngrundStücks mit zwei Häusern war, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, da Vermögen als solches nichts über die soziale
 Stellung des Verfolgten im Sinne von § 11 Abs. 5 der 1. DV-BEG aussagt. Ebensowenig reicht seine Vorbildung für eine Einstufung in den gehobenen Dienst aus.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Portmann