Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: November 1969 aufgehoben, soweit ein Anspruch auf weitere 6.921 IM KapitalentSchädigung abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1939 wurde der Kläger zu dem Reichsarbeitsdienst und dann zur Wehrmacht eingezogen, im Juli 1940 aber wegen seiner Abstammung wieder entlassen. September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und beantragte Zuerkennung des 20 %igen Versorgungszuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1967 sprach die Behörde dem Kläger weitere 2.994 DM Kapitalentschädigung als Versorgungszuschlag zu und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger weitere 252 DM Kapitalentschädigung zu und wies die Berufung des Klägers im übrigen zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Ent s che i dungs gründe Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch eine Kapitalentschädigung von 6.921 DM für die Zeit vom 1. Dem Kläger stehe aufgrund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG und des § 9 Abs. 5 BEG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu. Die wirksame Anfechtung des Vergleichs führe dazu, daß über den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe neu zu entscheiden sei. Januar 1952 in Frage steht, scheitert der Anspruch nach Auffassung des Berufungsrichters an § 190 a Abs. 1 BEG. Ergaben sich -auch anhand späteren Vorbringens des Antragstellers- Anhaltspunkte für einen anderen Uberleitungsgrund, so setzte die Prüfung und Ermit-lung von Amts wegen ein. Das nach Ablauf der Frist Vorgetragene konnte jedenfalls nicht wegen § 190 a BEG außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 13. März 1967 auf den Uberleitungsgrund des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG berufen und den Vergleich angefoch-ten. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Vortrag des Klägers über sein Einkommen in den Jahren 1952 bis 1955 nicht wegen § 190 a Abs. 1 BEG unberücksichtigt lassen dürfen. Nach diesem Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Entschädigungszeitraum über den 31. Es ist aber Sache des Tatrichters zu beurteilen, ob es sich dabei um eine mindestens gleichwertige Erwerbstätigkeit handelt, insbesondere ob die vom Kläger angegebenen Einkünfte nachhaltig im Sinne des § 12 Abs. 1 der 3» DV-BEG erzielt waren.
2403 087 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Februar 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL Tx ZR 66/73 in dem Entschädigungsrechtsstreit Friedemann Hi Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1969 aufgehoben, soweit ein Anspruch auf weitere 6.921 IM KapitalentSchädigung abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen > Tatbestand Der Kläger wurde 1918 als Sohn eines jüdischen Vaters und einer nichtjüdischen Mutter in Schreiber-hau/Schlesien geboren. Seit 1931 wohnt er in Mün- chen. Er besuchte einige Klassen eines humanistischen Gymnasiums und erlernte dann den Beruf eines Reproduktionsfotografen. 1939 wurde der Kläger zu dem Reichsarbeitsdienst und dann zur Wehrmacht eingezogen, im Juli 1940 aber wegen seiner Abstammung wieder entlassen. Danach war er bei der Firma in München als Reproduktionsfotograf tätig, bis er am 3. November 1944 von der Gestapo verhaftet wurde. Für Berufsschäden gewährte die Behörde dem Kläger mit Bescheid vom 2. Januar 1961 570 DM Kapitalent- schädigung. Sie setzte den Beginn des Entschädigungs-zeitraums auf den 1. Dezember 1944 und das Ende auf den 31. Dezember 1945 fest. Die für diese Zeit errech-nete Kapitalentschädigung kürzte sie auf die Hälfte, weil der Kläger ohne die Verfolgung hätte Wehrdienst leisten müssen und bei der Wehrmacht Vermögensvorteile in der geschätzten Höhe der Hälfte der Kapitalentschädigung erhalten hätte (§9 Abs. 5 BEG). Im folgenden Rechtsstreit schlossen die Parteien am 23. August 1961 einen Vergleich über weitere 14.400 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zu dem 31. Dezember 1951. Mit Schreiben vom 27. September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und beantragte Zuerkennung des 20 %igen Versorgungszuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG n.F. Mit Schriftsatz vom 14. November 1967 berief er sich ergänzend auf die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG und machte geltend, aufgrund der Neufassung des § 75 BEG erstrecke sich der Entschädigungszeitraum jetzt bis zu dem 31. Dezember 1955; bis dahin habe sein Einkommen nicht nachhaltig die maßgeblichen Tabellensätze erreicht. / Mit Bescheid vom 1. Dezember 1967 sprach die Behörde dem Kläger weitere 2.994 DM Kapitalentschädigung als Versorgungszuschlag zu und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Die Klage auf weitere 7.173 DM Kapitalentschädigung wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger weitere 252 DM Kapitalentschädigung zu und wies die Berufung des Klägers im übrigen zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Ent s che i dungs gründe Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch eine Kapitalentschädigung von 6.921 DM für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1955. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Vergleichs für zulässig. Zwar lasse sich nicht eindeutig klären, wann die Anfechtungserklärung bei der Entschä^igungsbehörde eingegangen sei. Diese habe dem Kläger durch ihre Sachentscheidung aber zu demindest stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Versäumung der Anfechtungsfrist gewährt. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs seien gegeben. Dem Kläger stehe aufgrund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG und des § 9 Abs. 5 BEG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu. Die wirksame Anfechtung des Vergleichs führe dazu, daß über den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe neu zu entscheiden sei. All das ist richtig und außer Streit der Parteien. Soweit eine weitere Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 1952 in Frage steht, scheitert der Anspruch nach Auffassung des Berufungsrichters an § 190 a Abs. 1 BEG. Der Kläger habe vor dem 1. April 1967 nichts über seine Einkünfte in der Zeit nach dem 1. Januar 1952 vorgetragen. Wenigstens annähernde Angaben über die Dauer des EntschädigungsZeitraumes müßten aber zur Substan-tiierung des Überleitungsrechts gefordert werden. Der Anspruch des Klägers sei deshalb insoweit erloschen. Das ist nicht richtig. § 190 a BEG ist allerdings für die Überleitung nach Art. Ill Nr. 1, 2 und 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Der Antragsteller mußte deshalb bis zu dem 31. März 1967 den Anspruch bezeichnen, den er erneut erheben wollte und den Überleitungsgrund erläutern. Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten also bis zu dem 31. März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht werden. Dabei waren auch hier weder Schlüssigkeit noch Vollständigkeit nötig. Einzelheiten konnten auch nach Ablauf der Frist nachgebracht, geändert und ergänzt werden. Daneben blieb die Pflicht der Entschädigungsorgane, den Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Daraus folgt, daß die ausreichende rechtzeitige Erläuterung eines Überleitungsgründes die Frist wahrte. Ergaben sich -auch anhand späteren Vorbringens des Antragstellers- Anhaltspunkte für einen anderen Uberleitungsgrund, so setzte die Prüfung und Ermit-lung von Amts wegen ein. Das nach Ablauf der Frist Vorgetragene konnte jedenfalls nicht wegen § 190 a BEG außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Kläger hat sich vor dem 31. März 1967 auf den Uberleitungsgrund des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG berufen und den Vergleich angefoch-ten. Er hat dabei dargelegt, weshalb Ihm ein Versorgungszuschlag früher nicht zuerkannt worden sei, nach dem neuen Recht aber zustehe. Den Verfolgungshergang und den Berufsschäden hatte er schon im Ausgangsverfahren erläutert. Damit war der Pflicht zur Substantiierung des Uberleitungsgrundes Genüge getan. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Vortrag des Klägers über sein Einkommen in den Jahren 1952 bis 1955 nicht wegen § 190 a Abs. 1 BEG unberücksichtigt lassen dürfen. Nach diesem Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Entschädigungszeitraum über den 31. Dezember 1951 hinaus erstreckt. Der EntschädigungsZeitraum endet zwar nach § 75 Ab^. 1 Satz 1 BEG auch dann, wenn der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hat. Das ist nach § 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG dann der Fall, wenn der in Deutschland gebliebene Verfolgte aus der Erwerbstätigkeit nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß der vor der Ver- folgung in unselbständiger Stellung tätige Kläger später Einkünfte als selbständiger Graphiker er-zielt hat (vgl. BGH RzW 1967, 550 Nr. 16). Es ist aber Sache des Tatrichters zu beurteilen, ob es sich dabei um eine mindestens gleichwertige Erwerbstätigkeit handelt, insbesondere ob die vom Kläger angegebenen Einkünfte nachhaltig im Sinne des § 12 Abs. 1 der 3» DV-BEG erzielt waren. Der Kläger beruft sich darauf, das verhältnismäßig hohe Einkommen in den Jahren 1952 und 1955 sei auf einen einmaligen Auftrag der Bundespost anläßlich der Münchner VerkehrsausStellung zurückzuführen. Das Berufungsurteil wird deshalb im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner