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BGH · IX ZR 66/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Der Vater verpflichtete sich durch notariellen Vertrag mit der Mutter, monatlich 200 RM Unterhalt für die Klägerin zu zahlen. März 1969 den Anspruch wegen Schadens an Vermögen ab, weil die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden erlitten habe, der nicht entschädigungsfähig sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach §§1, 2, 56 BEG zu, weil das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen des Vaters nur einen mittelbaren Schaden darstelle. Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, daß hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen das Bundesentschädigungsgesetz einen verfolgungsbedingten Unterhaltsausfall entschädigt. Fällt ein Vermögensschaden seiner Rechtsnatur nach unter einen der im BEG geregelten Schadenstatbestände, so kann ein Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch zu verneinen ist, weil die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind (vgl. Das Gesetz enthält allerdings keine Vorschriften, die allgemein die Entschädigung für einen Unterhaltsausfall bestimmen, der durch die Verfolgung des Unterhaltspflichtigen entstanden ist. In den Schadenstatbeständen "Schaden an Leben" (§§ 15 ff BEG) und "Schaden an Körper oder Gesundheit" (§§ 29 Nr. 6, 41 BEG) sind aber Ansprüche geregelt, die ihrer Rechtsnatur nach ausschließlich einen Unterhaltsausfall entschädigen. Daran ändert nichts, daß nur in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BEG beim Witwer und bei den elternlosen Enkeln die Leistung von Unterhalt vorausgesetzt wird. Denn es war bei diesen Hinterbliebenen -anders als bei der Witwe und den Kindern - nicht die Regel, daß der getötete Verfolgte sie unterhalten hat oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Die Vorschriften in §§ 15 ff, 29 Abs.6, 41 BEG regeln die Entschädigung für einen Unterhaltsausfall abschließend, so daß die Anwendung des § 56 BEG bei einem typischen Unterhaltsschaden nicht in Betracht kommt. Der Anspruch nach §§ 15, 41 BEG wird auf der Grundlage der Versorgungsbezüge eines durch Dienstunfall ums Leben gekommenen vergleichbaren Bundesbeamten festgesetzt, während nach § 56 BEG volle Entschädigung bis zu dem Höchstbetrag zu leisten ist. Bei verfolgungsbedingtem Unterhaltsausfall schon vor dem Verfolgungstod des Unterhaltspflichtigen könnte deshalb die Entschädigung nach § 56 BEG höher sein als die nach §§ 15, 41 BEG. Andererseits könnte in einem solchen Falle aber auch die höhere Entschädigung nach § 56 BEG nicht weitergezahlt werden, weil das auf eine Besserstellung einzelner Hinterbliebener hinausliefe. Januar 1932 für die damals noch minderjährige Klägerin einen eigenen Anspruch auf Unterhalt von 200 RM monatlich begründet hätten, ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht, daß mehr als die gesetzliche Unterhaltspflicht geregelt werden sollte.

Zitierte Normen: § 1 BEG
VaterEntschädigungUnterhaltsausfallAnspruchBEGunterhaltenBerlinKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 15, 41, 56
Für Ausfall an Unterhalt wird Entschädigung nur nach Maßgabe der §§15 ff, 41 BEG geleistet*
BGH, Urt. v. 5* Juli 1975 - IX ZR 66/71 - KG Berlin
LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 66/71	URTEIL
Verkündet am
12. Juni 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Ilse T Kl
 geborene R(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
✓
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1926 in Berlin geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Ihr Vater war seit 1923 Rechtsanwalt in Berlin. Nach der Scheidung der Ehe der Eltern 1932 lebte die Klägerin bei ihrer Mutter. Der Vater verpflichtete sich durch notariellen Vertrag mit der Mutter, monatlich 200 RM Unterhalt für die Klägerin zu zahlen. Er kam dieser Verpflichtung bis März 1933 nach* Ende März 1933 flüchtete er nach Frankreich, weil er sich als Jude und SPD-Mitglied besonders gefährdet fühlte. Nach dem Kriege kehrte er nach Deutschland zurück und ließ sich in Frankfurt/Main als Rechtsanwalt nieder. Er ist im Juli 1947 verstorben.
Die Klägerin wanderte mit ihrer Mutter im Oktober 1933 ebenfalls nach Frankreich aus, kehrte aber im Dezember 1934 nach Berlin zurück, wo sie mit ihrer Schwester in ein Waisenhaus kam. Im Sommer 1937 wurde sie von einer jüdischen Hilfsorganisation in die Schweiz geschickt. Dort ging sie zur Schule und studierte nach dem Abitur von 1946 bis 1953 Medizin. Sie erhielt Stipendien und wurde von mehreren Seiten finanziell unterstützt. Seit 1953 ist sie als Ärztin in der Schweiz tätig.
Die Klägerin meldete 1956 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Wegen ihres Ausbildungsschadens erhielt sie 10.000 DM. Zur Begründung ihres Vermögensschadens trug sie vor, als Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen seien ihr von April 1933 bis Mai 1947 (Erreichung des 21. Lebensjahres) die monatlichen Unterhaltszahlungen ihres Vaters von 200 RM entgangen.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 21. März 1969 den Anspruch wegen Schadens an Vermögen ab, weil die Klägerin nur einen mittelbaren Schaden erlitten habe, der nicht entschädigungsfähig sei. Die hiergegen erhobene Klage auf Zahlung von 6.800 DM blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach §§1, 2, 56 BEG zu, weil das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen des Vaters nur einen mittelbaren Schaden darstelle. Das BEG entschädige aber grundsätzlich nur den Schaden, der auf einer unmittelbar gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme beruhe. Auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes habe die Rechtslage zugunsten der Klägerin nicht geändert. Diese Vorschrift diene nur dazu, die bei den Angehörigen von Verfolgten bestehenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der Verfolgteneigenschaft zu beseitigen. Dagegen sollte durch die Neuregelung nichts über die Frage der Mittelbarkeit oder Unmittelbarkeit eines Schadens gesagt werden. Aus diesem Sinn des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG folge, daß auch weiterhin die Identität zwischen Verfolgtem und Geschädigtem erforderlich sei. Das ergebe sich auch aus § 119 BEG.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, daß hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen das Bundesentschädigungsgesetz einen verfolgungsbedingten Unterhaltsausfall entschädigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 56 BEG. Die Vorschrift hat subsidiären Charakter; sie wird durch entschädigungsrechtliche Sonderbestimmungen ausgeschlossen (BGH RzW 1957, 408; 1959, 397; 1965, 461;
 
1971, 257). Fällt ein Vermögensschaden seiner Rechtsnatur nach unter einen der im BEG geregelten Schadenstatbestände, so kann ein Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch zu verneinen ist, weil die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind (vgl. BGH aaO und RzW 1959, 466).
Das Gesetz enthält allerdings keine Vorschriften, die allgemein die Entschädigung für einen Unterhaltsausfall bestimmen, der durch die Verfolgung des Unterhaltspflichtigen entstanden ist. In den Schadenstatbeständen "Schaden an Leben" (§§ 15 ff BEG) und "Schaden an Körper oder Gesundheit" (§§ 29 Nr. 6, 41 BEG) sind aber Ansprüche geregelt, die ihrer Rechtsnatur nach ausschließlich einen Unterhaltsausfall entschädigen. Daran ändert nichts, daß nur in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BEG beim Witwer und bei den elternlosen Enkeln die Leistung von Unterhalt vorausgesetzt wird. Denn es war bei diesen Hinterbliebenen -anders als bei der Witwe und den Kindern - nicht die Regel, daß der getötete Verfolgte sie unterhalten hat oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde.
Die Vorschriften in §§ 15 ff, 29 Abs. 6, 41 BEG regeln die Entschädigung für einen Unterhaltsausfall abschließend, so daß die Anwendung des § 56 BEG bei einem typischen Unterhaltsschaden nicht in Betracht kommt.
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Für Schäden an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen und insbesondere im beruflichen Fortkommen, die die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Verfolgten beeinträchtigten, werden dieser oder seine Erben entschädigt. Das
 
Gesetz brauchte daneben nicht noch die Einbußen des Unterhaltsberechtigten auszugleichen.
Eine andere Auffassung würde zu ungereimten Ergebnissen führen. Der Anspruch nach §§ 15, 41 BEG wird auf der Grundlage der Versorgungsbezüge eines durch Dienstunfall ums Leben gekommenen vergleichbaren Bundesbeamten festgesetzt, während nach § 56 BEG volle Entschädigung bis zu dem Höchstbetrag zu leisten ist. Bei verfolgungsbedingtem Unterhaltsausfall schon vor dem Verfolgungstod des Unterhaltspflichtigen könnte deshalb die Entschädigung nach § 56 BEG höher sein als die nach §§ 15, 41 BEG. Es wäre dann aber sachlich nicht zu rechtfertigen, die Entschädigung für die Zeit nach dem Tode entsprechend §§ 15 ff oder 41 BEG geringer festzusetzen. Andererseits könnte in einem solchen Falle aber auch die höhere Entschädigung nach § 56 BEG nicht weitergezahlt werden, weil das auf eine Besserstellung einzelner Hinterbliebener hinausliefe.
Der Ausschluß des § 56 BEG bei verfolgungsbedingtem Unterhaltsausfall greift jedenfalls bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen ein, wie sie dem § 17 BEG zugrunde liegen. Um einen solchen geht es hier. Selbst wenn die Eltern durch den notariellen Vertrag vom 30. Januar 1932 für die damals noch minderjährige Klägerin einen eigenen Anspruch auf Unterhalt von 200 RM monatlich begründet hätten, ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht, daß mehr als die gesetzliche Unterhaltspflicht geregelt werden sollte. Dient ein Unterhaltsvertrag aber nur der Festlegung der dem Unterhaltsschuldner nach §§
1601 ff BGB obliegenden Verpflichtung, wird die gesetzliche Unterhaltspflicht dadurch nicht zu einer vertraglichen (RGZ 164, 65, 68).
Die Klägerin kann daher keine Entschädigung dafür verlangen, daß ihr Vater ihr vor seinem Tode aus Verfolgungsgründen keinen Unterhalt mehr leisten konnte.
Dr. Thumm
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Dr, Lang