* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 66/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/70

Dezember 1965 genügt es, daß sie als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bereits nähere Angaben über den einzelnen Anspruch gemacht werden. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist zusammen mit ihren Kindern Miterbin nach ihrem 1890 geborenen und 1966 verstorbenen jüdischen Ehemann Dr. Richard Dieser war seit 1920 in Kassel Facharzt für innere Krankheiten und Mitglied der "Wid^ 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche verneint, weil ein fristgemäßer Antrag wegen dieser Ansprüche nicht gestellt worden sei. Bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG sei der den Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt nicht vorgetragen worden. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Anspruch wegen des Verlustes von Versorgungsan-sprüchen gegen die "Ärztevereinigung" nicht um einen Lebensversicherungsanspruch handele. Auch die Frist zu dem Nachschieben des Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG sei versäumt. Sofern es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, wie z.B. bei den Ansprüchen nach §§ 28ff und §§ 64ff BEG, ist als einzelner Anspruch jeder Entschädigungsanspruch anzusehen, über den selbständig entschieden werden kann. Da über jeden einzelnen Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung selbständig entschieden werden kann und es sich bei den Ansprüchen nach §§ 127ff BEG nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, bedarf es zur wirksamen Geltendmachung mehrerer dieser Ansprüche ihrer Benennung bis zu dem 31. Hierfür genügt es, daß die Ansprüche als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Während durch die Substantiierungspflicht des § 190a BEG die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gezielte Ermittlungen durchzuführen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21), was insbesondere nähere Angaben über Art und Umfang des Anspruchs und eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts erfordert, dient die Pflicht zur Konkretisierung nach § 189a BEG dazu, der Behörde bis 31. Der Erblasser hat fünf Ansprüche wegen Schadens an einer Lebensversicherung geltend gemacht. Der Senat hat keine Bedenken, in diesem Sinne den Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nach § 127 BEG anzusehen. Schon lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965» 461 Nr. 15, in der ausgeführt worden ist, daß in einer Versorgung bei einer ärztlichen Versorgungskasse eine Lebensversicherung im Sinne von § 127 BEG liegen kann, ging die überwiegende Praxis und Rechtsprechung in diese Richtung. März 1968 ergibt sich nicht, daß die Behörde im vorliegenden Fall Zweifel daran gehabt hat, der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" sei als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nicht fristgemäß geltend gemacht worden. Umso weniger läßt sich bei dem Erblasser unterstellen, er habe bei seinen Lebens-versicherungsansprüchen den in etwa gleichgelagerten Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" nicht anmelden wollen. Wenn aber der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" bei den fünf Ansprüchen wegen Schadens an einer Lebensversicherung mitangemeldet worden ist, dann war dieser Anspruch bei Erlaß des Bescheides vom 25. 3. Ansprüche der Klägerin und ihrer Miterben nach §§ 127 bis 129 BEG setzen voraus, daß dem Erblasser und der Klägerin gegen die "Ärztevereinigung" Ansprüche auf eine Versicherungsleistung zugestanden haben. Den Schutz einer Lebensversicherung hat ein Verfolgter auch dann verloren, wenn der Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten war, aber ein satzungs- oder bedingungsgentäß bestehender Anspruch auf eine künftige Versicherungsleistung oder eine Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Das ergibt sich auch aus § 131 BEG, der für den Fall, daß der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat, besondere Bestimmungen trifft. Dagegen könnte der Versicherungsschutz als solcher im Zuge der Verfolgung dadurch verloren gegangen sein, daß die Deutsche Ärzteversicherung zwar in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechtigten zu dem ursprünglichen Versicherer eingetreten ist, den Erblasser als rassisch Verfolgten aber von der Übernahme seines Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen hat. Nur dann wäre die Klägerin aus Verfolgungsgründen in diesem Versicherungsverhältnis gegenüber anderen, nichtverfolgten Bezugsberechtigten benachteiligt worden und wegen der dem Erblasser und ihr entgangenen Ansprüche entschädigungsberechtigt.

Zitierte Normen: § 189a BEG
ErblassergeltenBehördeBEGMärzLebensversicherungAnspruchÄrztevereinigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BEG §§ 189a Abs. 1, 127 ff
 Anspruch im Sinne von § 189a Abs. 1 BEG ist jeder Einzelanspruch, über den selbständig entschieden werden kann.
Zur Anmeldung von Ansprüchen nach §§ 127 ff BEG bis 31. Dezember 1965 genügt es, daß sie als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bereits nähere Angaben über den einzelnen Anspruch gemacht werden.
BGH, Urt.v. 27. April 1972 - IX ZR 66/70 - OLG Frankfurt/M.
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. April 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 66/70	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
9
(USA),
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt F.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 jtraße A
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. November 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist zusammen mit ihren Kindern Miterbin nach ihrem 1890 geborenen und 1966 verstorbenen jüdischen Ehemann Dr. Richard	Dieser	war	seit	1920	in	Kassel
 Facharzt für innere Krankheiten und Mitglied der "Wid^
zu	e.V.	-	im	fol-
genden als "Ärztevereinigung" bezeichnet -, deren Satzung
 
eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung vorsah. Die "Ärztevereinigung" löste sich 1936 nach Erlaß der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 auf. Der Erblasser wanderte im Zuge der Verfolgung 1938 mit seiner Familie nach den USA aus. Er meldete fristgemäß verschiedene Entschädigungsansprüche an, darunter solche wegen des Verlustes von 5 Lebensversicherungen.
Über drei dieser Ansprüche entschied die Behörde 1957 positiv.
Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes machte der Erblasser am 10. November 1965 Ansprüche wegen Nutzungsschadens nach §§ 56, 57 BEG und am 28. September 1966 "alle weitergehenden etwaigen Entschädigungsansprüche" nach dem BEG-Schlußgesetz geltend. Nach seinem Tode verlangte die Klägerin am 7. März 1967 Entschädigung wegen des Verlustes der Versorgungsansprüche bei der "Ärztevereinigung". Die Behörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 25. März 1968 aus sachlichen Gründen ab.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Entschädigung wegen Wegfalls der Versorgungsleistungen von der "Ärztevereinigung" , und zwar für die Zeit bis zu dem Tod ihres Ehemannes sowie wegen des Verlustes des Sterbegeldes an sich und ihre Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft, für die Zeit ab 1. Januar 1967 an sich allein. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche verneint, weil ein fristgemäßer Antrag wegen dieser Ansprüche nicht gestellt worden sei. Bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG sei der den Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt nicht vorgetragen worden. Der Erblasser habe lediglich Ansprüche aus 5 Lebensversicherungen fristgemäß angemeldet. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Anspruch wegen des Verlustes von Versorgungsan-sprüchen gegen die "Ärztevereinigung" nicht um einen Lebensversicherungsanspruch handele.
Auch die Frist zu dem Nachschieben des Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG sei versäumt. Diese Frist sei am 31* De zember 1965 abgelaufen, während der Anspruch erstmals am 6. März 1967 geltend gemacht worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach § 189a Abs. 1 BEG nicht statthaft. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG scheide daher aus. Deshalb sei es ohne rechtliche Bedeutung, daß die Behörde in dem angefochtenen Bescheid den Anspruch sachlich beschieden habe.
2.	Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Be rufungsgerichts nicht.
Der Revisionsrichter stellt selbständig fest, ob ein Entschädigungsanspruch rechtzeitig angemeldet wor-
 
den ist oder nicht (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Der Erblasser hat einen fristgemäßen Entschädigungsantrag nach §189 Abs. 1 BEG gestellt. Dabei hat er auch Ansprüche wegen des Verlustes von 5 Lebensversicherungen geltend gemacht. Hierin ist eine ausreichende Konkretisierung im Sinne von § 189a Abs. 1 BEG zu sehen.
Nach § 189a Abs. 1 BEG müssen die einzelnen Entschädigungsansprüche bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Das bedeutet, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt im einzelnen benannt (konkretisiert) werden müssen. Sofern es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, wie z.B. bei den Ansprüchen nach §§ 28ff und §§ 64ff BEG, ist als einzelner Anspruch jeder Entschädigungsanspruch anzusehen, über den selbständig entschieden werden kann. Da über jeden einzelnen Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung selbständig entschieden werden kann und es sich bei den Ansprüchen nach §§ 127ff BEG nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, bedarf es zur wirksamen Geltendmachung mehrerer dieser Ansprüche ihrer Benennung bis zu dem 31. Dezember 1965. Hierfür genügt es, daß die Ansprüche als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bis zu dem 31. Dezember 1965 nähere Angaben über den einzelnen Anspruch gemacht werden, z.B. über die Versicherungseinrichtung, der gegenüber Versicherungsansprüche bestanden haben. Denn nach § 190a in Verbindung mit §190 Nrn. 1 bis 4 BEG gehören die näheren Angaben über den Anspruch erst zu seiner Substantiierung, für die die längere Frist bis 31. März 1967 gilt. Das entspricht auch
 
der Zweckbestimmung der verschiedenen Regelungen in §§ 189a und 190a BEG. Während durch die Substantiierungspflicht des § 190a BEG die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gezielte Ermittlungen durchzuführen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21), was insbesondere nähere Angaben über Art und Umfang des Anspruchs und eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts erfordert, dient die Pflicht zur Konkretisierung nach § 189a BEG dazu, der Behörde bis 31. Dezember 1965 einen Überblick über die geltend gemachten Einzelansprüche zu verschaffen. Dieser Zweck wird aber dadurch erreicht, daß der für einen bestimmten Schadenstatbestand vom Gesetz vorgesehene Einzelanspruch benannt wird.
Der Erblasser hat fünf Ansprüche wegen Schadens an einer Lebensversicherung geltend gemacht. Ob hierunter auch der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" fällt, bestimmt sich danach, wie der Antrag vom Standpunkt der Behörde aus objektiv auszulegen war. Der Senat hat keine Bedenken, in diesem Sinne den Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nach § 127 BEG anzusehen. Schon lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965» 461 Nr. 15, in der ausgeführt worden ist, daß in einer Versorgung bei einer ärztlichen Versorgungskasse eine Lebensversicherung im Sinne von § 127 BEG liegen kann, ging die überwiegende Praxis und Rechtsprechung in diese Richtung. Das beruhte unter anderem darauf, daß sich ein derartiger Anspruch gegen eine Versorgungskasse innerhalb des BEG überhaupt nur in §§ 127ff einordnen läßt und daß schon in den dreißiger Jahren diese Versorgungskassen dem
 
Versicherungsrecht unterworfen und der Versicherungsaufsicht unterstellt wurden. Auch aus dem Bescheid vom 25. März 1968 ergibt sich nicht, daß die Behörde im vorliegenden Fall Zweifel daran gehabt hat, der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" sei als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nicht fristgemäß geltend gemacht worden. Umso weniger läßt sich bei dem Erblasser unterstellen, er habe bei seinen Lebens-versicherungsansprüchen den in etwa gleichgelagerten Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" nicht anmelden wollen. Wenn aber der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" bei den fünf Ansprüchen wegen Schadens an einer Lebensversicherung mitangemeldet worden ist, dann war dieser Anspruch bei Erlaß des Bescheides vom 25. März 1968 noch anhängig, weil die Behörde erst Uber drei der geltend gemachten fünf Ansprüche entschieden hatte. Einer stillschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde bedurfte es daher nicht. Die Substantiierungsfrist des § 190a BEG hat die Klägerin gewahrt.
3.	Ansprüche der Klägerin und ihrer Miterben nach §§ 127 bis 129 BEG setzen voraus, daß dem Erblasser und der Klägerin gegen die "Ärztevereinigung" Ansprüche auf eine Versicherungsleistung zugestanden haben.
Diese Voraussetzung entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil die Bestimmungen der "Ärztevereinigung" über die Versorgung einen Rechtsanspruch auf die vorgesehenen Leistungen verneinen. Auf die ausführlich begründete Entscheidung BGH RzW 1965, 461 Nr. 15, der ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied,
8
daß der Versorgungsfall bei Auflösung der "Ärztevereinigung" noch nicht eingetreten war. Den Schutz einer Lebensversicherung hat ein Verfolgter auch dann verloren, wenn der Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten war, aber ein satzungs- oder bedingungsgentäß bestehender Anspruch auf eine künftige Versicherungsleistung oder eine Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Das ergibt sich auch aus § 131 BEG, der für den Fall, daß der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat, besondere Bestimmungen trifft.
Vor dem Wegfall der "Ärztevereinigung" sind Versicherungsansprüche des Erblassers noch nicht fällig gewesen, weil der Versicherungsfall bei ihm erst am 22. Januar I960 und bei der Klägerin am 1. Januar 1967 eingetreten ist. Aus diesem Grunde steht der Klägerin kein Anspruch wegen des Verlustes fälliger Versicherungslei-stungen zu. Dagegen könnte der Versicherungsschutz als solcher im Zuge der Verfolgung dadurch verloren gegangen sein, daß die Deutsche Ärzteversicherung zwar in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechtigten zu dem ursprünglichen Versicherer eingetreten ist, den Erblasser als rassisch Verfolgten aber von der Übernahme seines Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen hat. Ob die Klägerin für diesen Sachverhalt auch entschädigungsberechtigt ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, ob bei der Auflösung der "Ärztevereinigung" die Deutsche Ärzteversicherung allgemein in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechtigten zu dem ursprünglichen
 
Versicherer eingetreten ist. Es fehlt ferner die Feststellung, ob die nichtverfolgten Bezugsberechtigten, denen ursprünglich Ansprüche gegen die "Ärztevereinigung " zustanden, ab 22. Januar I960 noch Ansprüche gegen die Deutsche Ärzteversicherung oder einen Rechtsnachfolger erheben konnten. Nur dann wäre die Klägerin aus Verfolgungsgründen in diesem Versicherungsverhältnis gegenüber anderen, nichtverfolgten Bezugsberechtigten benachteiligt worden und wegen der dem Erblasser und ihr entgangenen Ansprüche entschädigungsberechtigt. Die Deutsche Ärzteversicherung oder ein etwaiger Rechtsnachfolger wäre dann als Versicherer im Sinne der §§ 127 bis 129 BEG anzusehen, so daß der Schuldner nicht ersatzlos weggefallen wäre (§9 Abs. 5 BEG).
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel	Dr. Thumm