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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsheklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5* Oktober Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurückzukehr en, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG
EntschädigungGrundBerufungsgerichtAustralienBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
10* Juli 1969 Pohl ,
Justizhauptsekretär
 als Ur kondsbeam ter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moszek
♦
♦
Kläger und Revisionskläger,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Lande samt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsheklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5* Oktober
1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1902 in SflHHfc/Folen geborene jüdische Kläger lebte seit 1926 in Belgien, wo er von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt wurde. Hach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Theresienstadt im Mai 1945 kehrte er nach Belgien zurück. Im Dezember 1948 wanderte er mit einem im gleichen Jahr vom polnischen
0
Konsulat in Antwerpen ausgestellten Reisepaß nach Australien aus. Am 8. September 1955 erwarb er die australische
 Staatsangehörigkeit•
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt. Die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entsoheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Kläger kann nach § 160 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der
 Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurückzukehr en, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober 1953 kommt es nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ergibt sich nicht schon daraus, daß der Kläger zur Erlangung
.
eines Reisepasses für seine Auswanderung nach Australien eine Auslandsbehörde seines Heimatstaates in Anspruch genommen und den polnischen Paß benutzt hat.
Mai
 Graf
v.d. Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel