Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint hat, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden« Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen ergangenen Entscheidungen RzV 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr« 24 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann ent- Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BGH RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« Das Oberlandesgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen« Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in Polen zu bleiben« Wenn die Klägerin danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen wäre, ist festzustellen, oh und wann sie die argentinische Staats« angehörigkeit vor dem 1. Oktober 1953 erworben hat (§ 160 Abs. 2 BEO) und ob ihr bis zu diesem Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren* Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war*
2473 062 'A BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 66/68 URTEIL Verkfindet am 5. März 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Lea G Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten ✓ Per IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Pr« Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigung s Senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29* November 1966 aufgehoben« Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Pie jüdische Klägerin ist 1913 in geboren« Sie ist von Pezember 1939 bis Januar 1945 in Polen der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt gewesen« 1946 verließ sie Polen und ging nach Belgien. Sie lebt seit 1947 in Argentinien und besitzt nach ihren Angaben seit Oktober 1947 die argentinische Staatsbürgerschaft« Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit« Das Landgericht hat die Klage auf höhere Ent* Schädigung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die all« gemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Beru* fung zurückgewiesen« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« dungsgründe Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint hat, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden« Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Klägerin kann jedoch nach § 160 BEG als Flüchtling zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen ergangenen Entscheidungen RzV 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr« 24 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann ent- schädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BGH RzW 1968, 571 Nr« 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird« Die dargelegten Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte« Das Oberlandesgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen« Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in Polen zu bleiben« Wenn die Klägerin danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen wäre, ist festzustellen, oh und wann sie die argentinische Staats« angehörigkeit vor dem 1. Oktober 1953 erworben hat (§ 160 Abs. 2 BEO) und ob ihr bis zu diesem Zeitpunkt zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren* Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war* La das Rechtsmittel bereits aus diesem Grund Erfolg hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an* Graf MaaS von der Mühlen Zorn Lr Voesner