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BGH · IX ZR 66/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. belehrungspflichten den Berufungsanwalt treffen, dessen Mandant mit einem negativen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Gebot wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann, wenn das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet (BVerfG, NJW 2009, 572, 573; WM 2010, 794, 795). Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KlärungBedeutungRechtsprechungFrageBerufungsgerichtBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/10
vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 10. November 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	von	der	Beschwerde	geltend	gemachte Grundsatzbedeutung liegt
 nicht vor.
 
3	Die	allgemein	aufgeworfene Frage, welche Beratungs- und Rechtsmittel-
belehrungspflichten den Berufungsanwalt treffen, dessen Mandant mit einem negativen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die in diesem Zusammenhang weiter angeführte Frage, ob dann, wenn das Berufungsgericht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verkennt, die hieraus folgende fehlende Revisionszulassung im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann, ist geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das verfassungsrechtliche Gebot wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann, wenn das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet (BVerfG, NJW 2009, 572, 573; WM 2010, 794, 795).
4	2.	Der	geltend	gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die vom
 Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflichtverletzung des Beklagten scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche.
 
5	3.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 28 O 162/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2010 - 21 U 63/09 -