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BGH · IX ZR 66/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 28e SGB_IV
RechtsstreitRechtsstreitsZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/09
17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. Februar 2010 beschlossen:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Über	die	Kosten	des	Rechtsstreits	ist	gemäß	§	91a ZPO nach billigem
 Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Erledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wäre. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senatsurteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in
 
 BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2008 - 538 C 10157/08 -LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 43/08 -