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BGH · IX ZR 66/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 66/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. 2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb- 3 Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215, 216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375 mit weiteren Nachweisen). 4 Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich als Auslöser anzusehen war.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 8 SGB_VII § 762 SaarBSG
KrankheitsanlageRechtsprechungUnfallereignisEinwirkungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/06
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im
 Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-
 
lieh. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.
3	Die	von	der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr
 aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das Unfallereignis zu demindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215, 216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375 mit weiteren Nachweisen).
4	Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragliche Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wurde (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v.
 
8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).
5	Bei	über	mehrere	Arbeitsschichten	auftretenden	(Gewalt-)Einwirkungen
 ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR2200 §762 Nr. 2; BSG, Urt. v. 8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, §8 Rn. 15; Brack-mann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).
6	In	diesem	Sinn	vermochte	das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass
 sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich als Auslöser anzusehen war.
 
7	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 -30 507/02 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -