Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 66/02
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 21. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 130.543,68 €fest-gesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte hat seine Pflichten als Sequester schuldhaft verletzt. Jedenfalls nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1996 (XI ZR 257/94, WM 1996, 476) und Vorlage der schriftlichen Poolvereinbarung durch die Klägerin mit Begleitschreiben vom 30. August 1996 hätte er die streitgegenständlichen Beträge separieren oder an die Abrechnungsstelle
zurücküberweisen müssen. In diesem Fall hätte der von der Klägerin geführte Sicherheitenpool mit Erfolg darauf zugreifen können.
Fischer Ganter Kayser
Vill Lohmann