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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Abschriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Beklagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs genügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nachträgliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.

AbschlußVergleichKlägerAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 17. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001 wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an Peter F. , N.	Straße	in	K.	,	DM	80.000
nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt
 bis zur Annahme 51.129,19 € (= 100.000 DM), nach der Annahme 40.903,35 € (= 80.000 DM).
Gründe:
Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzunehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO a.F.).
 
Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Abschriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Beklagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs genügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085, 2086).
Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nachträgliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.
Daß die auf die Verpflichtung zu dem Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht hinreichend festgestellt.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Ganter
Kayser