Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. August 1991 geschlossenen Verträge nach § 313 BGB formbedürftig waren, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. GmbH braucht sich die Klägerin nicht verweisen zu lassen; einen solchen Anspruch zu verfolgen, bleibt dem Beklagten überlassen, der sich dazu notfalls die Ansprüche der Klägerin gegen die A. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ergibt sich nichts anderes, weil es sich bei dem Entwurf der Verträge um ein Betreuungsgeschäft nach § 24 Abs. 1 BNotO handelte. fragt hatte, nicht herleiten; die Klägerin konnte sich auf die Auskunft des Beklagten, die das verneinte, verlassen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 65/97 BESCHLUSS vom 9. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Oktober 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 22. Oktober 1996 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 61.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Auf die Frage, ob die am 7. August 1991 geschlossenen Verträge nach § 313 BGB formbedürftig waren, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Beklagte hätte angesichts der nahezu einhelligen Literaturmeinung, wonach ein Gesellschaftsvertrag, nach dessen Zweck die Gesellschaft zu dem Erwerb eines bestimmten Grundstücks ver- pflichtet sein soll, nach § 313 BGB formbedürftig ist, hierüber belehren und die Beurkundung anraten müssen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beteiligten wären diesem Rat gefolgt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere Feststellung, die spätere Abstandnahme von der Registereintragung der Kommanditgesellschaft sei auf die zwischenzeitliche Erkenntnis der Formnichtigkeit der Verträge und nicht auf einen davon unabhängigen Wegfall des Interesses der M.-Gruppe an dem Geschäft zurückzuführen, läßt keinen Verfahrensfehler erkennen. Sie beruht auf dem von der Klägerin im einzelnen dargelegten -in der Sache unwidersprochen gebliebenen - Geschehensablauf und dem dazu von ihr vorgelegten Schriftwechsel. Auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die A. GmbH braucht sich die Klägerin nicht verweisen zu lassen; einen solchen Anspruch zu verfolgen, bleibt dem Beklagten überlassen, der sich dazu notfalls die Ansprüche der Klägerin gegen die A. GmbH abtreten lassen kann (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1683). Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ergibt sich nichts anderes, weil es sich bei dem Entwurf der Verträge um ein Betreuungsgeschäft nach § 24 Abs. 1 BNotO handelte. Ein Mitverschulden der Klägerin läßt sich daraus, daß einer ihrer Mitarbeiter den Beklagten bei einem Vorgespräch nach der Beurkundungsbedürftigkeit ge- fragt hatte, nicht herleiten; die Klägerin konnte sich auf die Auskunft des Beklagten, die das verneinte, verlassen. Kreft Fischer Stodolkowitz Ganter Kirchhof