Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr, Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 15. Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Merz Fuchs Kreft Fischer Melullis als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Beglaubigte.Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 65/90. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Notar Klaus BiMstraße Beklagter und Revisionskläger, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dres gegen rBHÜi > HfpMHHtobank, vertreten durch ihren Vorstand Klaus Adl Volker Burkhard Kail und Karsten von Köl TaHBistor Ü, Fa Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr, Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 15. November 1990 beschlossen: Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Würdigung des Tatrichters trägt seine Entscheidung. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Februar 1990 Az. <+ <x l-S jS0! Clo) = s o wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. G r ü n d e Merz Fuchs Kreft Fischer Melullis als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle