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BGH · IX ZR 65/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr, Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 15. Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Merz Fuchs Kreft Fischer Melullis als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Volltext der Entscheidung

Beglaubigte.Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 65/90.
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Notar Klaus BiMstraße
 Beklagter und Revisionskläger,
~ Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dres
gegen
rBHÜi >	HfpMHHtobank,
 vertreten durch ihren Vorstand Klaus Adl Volker	Burkhard	Kail	und	Karsten	von	Köl
 TaHBistor Ü, Fa
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr, Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 15. November 1990 beschlossen:
Das Berufungsurteil wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Würdigung des
 Tatrichters trägt seine Entscheidung.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Februar 1990
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wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e
Merz
 Fuchs
Kreft
 Fischer
Melullis
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle