Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1982 mit dem Beklagten zu 2) das Vorgehen gegen den Bauträger auf der Grundlage einer Kopie der Klage des Nachbarn Hartmann. Dieses sprach aus der Gesamtfor-derung von 24.188,84 DM hilfsweise 600 DM als Ausgleich für den merkantilen Minderwert des Hauses zu, wies jedoch die im Berufungsrechtszug erhobene Klage auf Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz aller weiteren Schäden wegen Anspruchsverjährung ab. Die Kläger klagen jetzt gegen die Beklagten auf die Feststellung, daß diese als Gesamtschuldner alle weiteren Schäden zu ersetzen hätten, die ihnen wegen der zu tief gelegenen Kellersohle des Hauses Buschhausen 20 in durch Grundwasser entstanden seien und noch entständen. Die Kläger werfen dem Beklagten zu 2) Verletzung seiner Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflicht bei der Besprechung am 13. Das Landgericht gab - nach Vernehmung des Klägers als Partei - der Klage im wesentlichen statt mit der Begründung, die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, daß der Beklagte zu 2) es unterlassen habe, neben dem bezifferten Leistungsantrag einen Feststellungsantrag zu stellen, um wegen etwaiger Folgeschäden und des merkantilen Minderwertes für die Kläger einen die Verjährungsfrist unterbrechenden Titel zu erlangen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) die ihm gegenüber,den Klägern obliegenden anwaltlichen Beratungs- und Prozeßführungspflichten schuldhaft verletzt, indem er es versäumt habe, rechtzeitig vor deren Verjährung auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche der Kläger wegen des merkantilen Minderwertes ihres Hauses und möglicher weiterer Schäden im Vorprozeß gegen den Bauträger geltend zu machen. Die Klage sei - so ist weiter ausgeführt - schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts begründet, so daß ihr auch ohne die -von den Beklagten gerügte - Verwertung der Parteivernehmung des Klägers stattzugeben sei. Deshalb hätten die von ihnen beauftragten Anwälte alles unternehmen müssen, weitere durch die Klage im Vorprozeß nicht erfaßte Schäden zu ermitteln und sicherzustellen, daß auch mögliche künftige Schäden noch gegenüber dem Bauträger mit Erfolg hätten geltend gemacht werden Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten ergebe sich, daß der Beklagte zu 2) den bei der gegebenen Sachlage bestehenden Beratungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Klägern nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei und damit ihre Schadensersatzpflicht. Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 2) habe die Möglichkeit eines weitergehenden Schadens wegen eines merkantilen Minderwertes bedacht und auch künftige Schäden in Betracht gezogen; nach dem Ergebnis der Besprechung vom 13. Nach den angeblichen Erklärungen des Klägers habe der Beklagte zu 2) die Möglichkeit vorhandener oder künftiger weiterer Schäden keineswegs ausschließen können. Er hätte dem Kläger das hohe Risiko einer Beschränkung der Klage auf den bereits Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Rechtsanwalt, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trage, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH, Das übersieht das Berufungsgericht, wenn es von den Beklagten Angaben darüber fordert, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger das hohe Risiko einer Beschränkung der Klage auf den aufgewendeten Betrag mit allem Nachdruck vor Augen geführt und ihm in Anbetracht des kurz bevorstehenden Ablaufes der Verjährungsfrist dringend angeraten habe, zusätzlich einen Feststellungsantrag zu stellen. Auch die Kläger räumen ein, ihren Fall anhand der Ablichtung einer von dem Beklagten zu 2) für einen ihrer Nachbarn bereits erhobenen Vorschußklage erörtert zu haben, die auch einen Feststellungsantrag wegen weiterer Schäden enthielt. Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vortrag der Beklagten hat der Beklagte zu 2) den Kläger nicht nur über die Bedeutung des bevorstehenden Ablaufs der Verjährungsfrist belehrt, sondern ihn auch mehrfach befragt, ob eine Wertminderung eingetreten oder mit künftigen Schäden zu rechnen sei. Ebensowenig ist ihrer Darstellung zu entnehmen, daß der Beklagte zu 2) den Kläger nicht ausführlich genug nach der Möglichkeit eines zukünftigen Schadens befragt habe. Auf die Tatsachenerklärung des Klägers, daß die Sanierung erfolgreich gewesen, eine Wertminderung nicht eingetreten und mit weiteren Schäden nicht zu rechnen sei, durfte sich der Beklagte zu 2) verlassen. Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn es verlangt, der Beklagte zu 2) hätte den Sanierungserfolg anders einschätzen müssen als der in dieser Hinsicht bereits sachkundig beratene Kläger. Ihrer Beweispflicht wurden sie nicht dadurch enthoben, daß das Berufungsgericht solche tatsächlichen Umstände, die nach seiner Meinung für die Annahme eines pflichtgemäßen Verhaltens erheblich sind, durch die Feststellung ausgeschlossen hat, dem eigenen Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß sie besonders nachdrücklich und eindringlich auf die Notwendigkeit einer Feststellungsklage hingewiesen hätten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 675 Der Rechtsanwalt ist zur umfassenden Belehrung und Beratung des Auftraggebers verpflichtet; besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann nicht gefordert werden. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 1987 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. Rechtsanwalt Dr. Heinz-Günther Hf 2. Rechtsanwalt Ulrich KJHHPk 3. Rechtsanwalt H.-Jürgen Kil sämtlich VMBBL NI Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen 1. Wieland Schl 2. Karin Sch| beide wohnhaft B| - Prozeßbevollmächtigte; NI Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres.. und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1986 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Eheleute und verlangen von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Die Kläger kauften im Juni 1977 in von dem Bauträger BeflB ein schlüsselfertig zu erstellendes Reiheneigenheim, das dieser am 30. September 1977 übergab. In dem 3 Haus und mehreren Nachbarhäusern kam es zu Wassereinbrüchen im Keller, weil man bei der Planung die Höhe des Grundwasserspiegels nicht beachtet und keine Maßnahmen gegen drückendes Wasser getroffen hatte. Die von den Klägern im Frühjahr 1982 unter Einschaltung eines Architekten durch die Firma GmbH vorgenommene Sanierung verursachte 22.444,29 DM Kosten; veranschlagt waren rund 40.000 DM. Die geringere Endrechnung ergab sich aus einer gegenüber dem Kostenvoranschlag beschränkten Mängelbeseitigung. In der ersten Septemberhälfte 1982 beauftragten die Kläger die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem Bauträger. Die Beklagten waren bereits für die Nachbarn Hartmann und Süß tätig und hatten für diese Klage unter anderem auf Zahlung von Vorschüssen für die Mängelbeseitigung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Im Blick auf die drohende Verjährung besprach der Ehemann SchflflMBr (nachfolgend: der Kläger) am 13. September 1982 mit dem Beklagten zu 2) das Vorgehen gegen den Bauträger auf der Grundlage einer Kopie der Klage des Nachbarn Hartmann. Der Beklagte zu 2) ermittelte Sanierungskosten von 24.188,84 DM, die er in einem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides geltend machte. Eine Feststellungsklage erhob er nicht. Das Landgericht wies die Zahlungsklage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Dieses sprach aus der Gesamtfor-derung von 24.188,84 DM hilfsweise 600 DM als Ausgleich für den merkantilen Minderwert des Hauses zu, wies jedoch die im Berufungsrechtszug erhobene Klage auf Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz aller weiteren Schäden wegen Anspruchsverjährung ab. 4 Die Kläger klagen jetzt gegen die Beklagten auf die Feststellung, daß diese als Gesamtschuldner alle weiteren Schäden zu ersetzen hätten, die ihnen wegen der zu tief gelegenen Kellersohle des Hauses Buschhausen 20 in durch Grundwasser entstanden seien und noch entständen. Die Kläger werfen dem Beklagten zu 2) Verletzung seiner Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflicht bei der Besprechung am 13. September 1982 und der verfahrensmäßigen Durchsetzung ihrer Ansprüche vor. Die Einzelheiten dieser Besprechung sind streitig. Das Landgericht gab - nach Vernehmung des Klägers als Partei - der Klage im wesentlichen statt mit der Begründung, die Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, daß der Beklagte zu 2) es unterlassen habe, neben dem bezifferten Leistungsantrag einen Feststellungsantrag zu stellen, um wegen etwaiger Folgeschäden und des merkantilen Minderwertes für die Kläger einen die Verjährungsfrist unterbrechenden Titel zu erlangen. Die Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) die ihm gegenüber,den Klägern obliegenden anwaltlichen Beratungs- und Prozeßführungspflichten schuldhaft verletzt, indem er es versäumt habe, rechtzeitig vor deren Verjährung auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche der Kläger wegen des merkantilen Minderwertes ihres Hauses und möglicher weiterer Schäden im Vorprozeß gegen den Bauträger geltend zu machen. Die Klage sei - so ist weiter ausgeführt - schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts begründet, so daß ihr auch ohne die -von den Beklagten gerügte - Verwertung der Parteivernehmung des Klägers stattzugeben sei. Den Klägern habe Schaden ersichtlich durch den zur Zeit der Auftragserteilung bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche gegen den Bauträger gedroht. Deshalb hätten die von ihnen beauftragten Anwälte alles unternehmen müssen, weitere durch die Klage im Vorprozeß nicht erfaßte Schäden zu ermitteln und sicherzustellen, daß auch mögliche künftige Schäden noch gegenüber dem Bauträger mit Erfolg hätten geltend gemacht werden 6 können. Das Fehlen ausreichender Isolierung gegen drückendes Wasser sei ein besonders schwerwiegender Planungsfehler, bei dem die anwaltliche Pflicht als nahezu selbstverständlich gebiete, den Mandanten vor Nachteilen, die ihm durch den Verjährungseintritt drohten, durch Erhebung einer Feststellungsklage zu bewahren. Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten ergebe sich, daß der Beklagte zu 2) den bei der gegebenen Sachlage bestehenden Beratungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Klägern nicht in ausreichender Weise nachgekommen sei und damit ihre Schadensersatzpflicht. Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 2) habe die Möglichkeit eines weitergehenden Schadens wegen eines merkantilen Minderwertes bedacht und auch künftige Schäden in Betracht gezogen; nach dem Ergebnis der Besprechung vom 13. September 1982 sei aufgrund des mit dem Kläger vereinbarten Vorgehens davon abgesehen worden, insoweit zusätzlich zu dem bezifferten Zahlungsantrag einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Kläger habe trotz Hinweises auf mögliche weitere Schäden und auf die Bedeutung des Ablaufs der Verjährungsfrist die Auffassung vertreten, daß die Sache mit der durchgeführten Sanierung erledigt sei und eine Wertminderung sowie weitere Schäden nicht in Betracht kommen würden. Dieses Vorbringen entlaste die Beklagten nicht. Nach den angeblichen Erklärungen des Klägers habe der Beklagte zu 2) die Möglichkeit vorhandener oder künftiger weiterer Schäden keineswegs ausschließen können. Er hätte dem Kläger das hohe Risiko einer Beschränkung der Klage auf den bereits 7 aufgewendeten Betrag mit allem Nachdruck vor Augen führen und ihm in Anbetracht des kurz bevorstehenden Ablaufs der Verjährungsfrist dringend anraten müssen, zusätzlich einen Feststellungsantrag zu stellen. Daß er dieser Verpflichtung nachgekommen sei, lasse sich dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Von diesem Standpunkt aus postuliert der Berufungsrichter besondere, weitreichende Aufklärungs-, Beratungsund Hinweispflichten des mit der Sache der Kläger betrauten Beklagten zu 2), deren Erfüllung er dem Prozeßvortrag der Beklagten nicht entnehmen zu können glaubt. II. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Die Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts und einer daraus folgenden Verletzung der Grundsätze über die Darlegungsund Beweislast im Anwaltsprozeß. Das rügt die Revision mit Recht. 1. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Rechtsanwalt, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trage, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH, 8 Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, LM ZPO § 282 / Beweislast_/ Nr. 42 = NJW 1985, 264, 265 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR 105/84, WM 1986, 486, 487 = NJW 1986, 2570; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 2. Aufl. S. 246, 247). Bei dem Beweis negativer Tatsachen - hier Pflichtwidrigkeit der Unterlassung des Rats zur Erhebung einer Feststellungsklage noch innerhalb der Verjährungsfrist - ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 aaO). Die Schwierigkeit des sog. Negativbeweises ist dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (vgl. BGH, Urteile v. 19. September 1966 - II ZR 62/64, VersR 1966, 1021, 1022 und v. 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66, WM 1968, 1042, 1043; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1979, 64, 65). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des wegen unzureichender oder unrichtiger Belehrung in Anspruch genommen Anwaltes werden durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Keinesfalls kann sich der Anwalt damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muß er den Gang der Besprechung im einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR 105/84, WM 1986, 486, 487/488 unter II und III). 9 2. Der Prozeßvortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Ihre Gegendarstellung befaßt sich mit den wesentlichen tatsächlichen Umständen, aus denen die Kläger die haftungsbegründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 2) herleiten. Das übersieht das Berufungsgericht, wenn es von den Beklagten Angaben darüber fordert, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger das hohe Risiko einer Beschränkung der Klage auf den aufgewendeten Betrag mit allem Nachdruck vor Augen geführt und ihm in Anbetracht des kurz bevorstehenden Ablaufes der Verjährungsfrist dringend angeraten habe, zusätzlich einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Rechtsanwalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur umfassenden Belehrung und Beratung seines Auftraggebers verpflichtet. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der gebotenen Beratung kann nicht gefordert werden, weil sachgerechte Unterscheidungen für den Grad des Einwirkens auf den Mandanten, den erteilten Rat anzunehmen und ihm auch zu folgen, nicht möglich sind. Auch die Kläger räumen ein, ihren Fall anhand der Ablichtung einer von dem Beklagten zu 2) für einen ihrer Nachbarn bereits erhobenen Vorschußklage erörtert zu haben, die auch einen Feststellungsantrag wegen weiterer Schäden enthielt. Nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vortrag der Beklagten hat der Beklagte zu 2) den Kläger nicht nur über die Bedeutung des bevorstehenden Ablaufs der Verjährungsfrist belehrt, sondern ihn auch mehrfach befragt, ob eine Wertminderung eingetreten oder mit künftigen Schäden zu rechnen sei. Diese Fragen hat der Kläger nach der Darstellung der Beklagten ausdrücklich verneint. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, der 10 Beklagte zu 2) habe dem Kläger den Begriff des merkantilen Minderwerts nicht hinreichend erläutert, dessen Bedeutung sei dem Kläger daher nicht bekannt gewesen, enthält der Vortrag der Beklagten keine tatsächliche Grundlage. Ebensowenig ist ihrer Darstellung zu entnehmen, daß der Beklagte zu 2) den Kläger nicht ausführlich genug nach der Möglichkeit eines zukünftigen Schadens befragt habe. Der Beklagte zu 2) hat diese Frage - wie hier zu unterstellen ist -mehrfach angeschnitten. Auf die Tatsachenerklärung des Klägers, daß die Sanierung erfolgreich gewesen, eine Wertminderung nicht eingetreten und mit weiteren Schäden nicht zu rechnen sei, durfte sich der Beklagte zu 2) verlassen. Der Kläger war bei der Durchführung der Sanierung durch einen Architekten und den Bauunternehmer beraten. Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn es verlangt, der Beklagte zu 2) hätte den Sanierungserfolg anders einschätzen müssen als der in dieser Hinsicht bereits sachkundig beratene Kläger. Die danach ausreichende Gegendarstellung der Beklagten zu widerlegen, war Sache der Kläger. Ihrer Beweispflicht wurden sie nicht dadurch enthoben, daß das Berufungsgericht solche tatsächlichen Umstände, die nach seiner Meinung für die Annahme eines pflichtgemäßen Verhaltens erheblich sind, durch die Feststellung ausgeschlossen hat, dem eigenen Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß sie besonders nachdrücklich und eindringlich auf die Notwendigkeit einer Feststellungsklage hingewiesen hätten. Damit werden die Anforderungen an die Belehrungspflicht übermäßig ausgedehnt und zugleich die dargelegten Grundsätze über die Beweislast im Anwaltsprozeß unterlaufen mit dem Ergebnis einer Beweislastumkehr, die in diesem Zusammenhang gerade nicht stattfindet. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits ist geboten, da der Berufungsrichter Beweis noch nicht erhoben hat. Dabei wird er die von den Beklagten im Berufungsrechtszug gerügte Beweiserhebung des Erstgerichts durch Vernehmung des Klägers als Partei zu überprüfen haben. Merz Henkel Gärtner Winter Schmitz