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BGH · IX ZR 65/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der in Ul geborene jüdische Kläger geriet während des Zweiten Weltkrieges dort in die Verfolgung und wanderte 19^5 in ein. Im August 1979 begab sich der Kläger nach RuMBU, übernahm das Amt des Die Frist zu ihrer Einlegung habe nur drei Monate betragen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils seinen Wohnsitz in Ruf^B> mithin nicht im außereuropäischen Ausland gehabt habe. Das ergebe sich auch daraus, daß der Kläger und in ihrem Entschädigungsverfahren seine Ehefrau angegeben hätten, sie würden ur- Das hängt davon ab, wo der Kläger seinen Wohnsitz in dem für den Beginn der Frist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 516, 2. Nach § 7 Abs. 1 BGB wird ein Wohnsitz begründet durch die ständige Niederlassung an einem Ort. Den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt hat das Revisionsgericht selbständig zu würdigen (BGHZ 6, 369, 370; BGH LM ZPO § 561 Nr. 30). Der Kläger hat sich unter Beibehaltung seiner Wohnung in RflHHHI im August 1979 zur Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit als Oberrabbiner nach KlBHB begeben und lebt dort mit seiner Ehefrau. RzW 1962, 353 Nr. 10; BVerwGE 28, 193, 194 ff) gemacht und einen Wohnsitz dort begründet hat, bedarf keiner Entscheidung, Denn der Berufungsrichter hat übersehen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einen Wohnsitz in RflHHHh also im außereuropäischen Ausland, hatte. Nach § 7 Abs.3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Das hat der Kläger, der seine Wohnung in RÜIHIIH beibehielt, Post nach dort senden läßt und im Urlaub dorthin zurückkehrt, nicht getan, als er im August 1979 der Berufung zu dem Oberrabbiner nach Kl«mi Daran würde sich nichts ändern, wenn er in Kl^m^^J einen neuen Wohnsitz begründet haben sollte. Wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung einen Wohnsitz im außereuropäischen Ausland hatte, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 218 Abs. 2 BEG sechs Monate. Weil der Kläger die Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet hat, ist sie zulässig.

Zitierte Normen: § 218 BEG § 7 BGB § 218 BEG
EhefrauWohnsitzBerufungBerufungsgerichtWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 65/81	URTEIL	Verkündet	am
13. Mai 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Karoly J PHi Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Ul
 geborene jüdische Kläger geriet während des Zweiten Weltkrieges dort in die Verfolgung und wanderte 19^5 in	ein.	Er erwarb die israelische Staatsan-
gehörigkeit und ist Rabbiner. Als solcher war er I960 bis 1965 in bMBÜ tätig. Dann kehrte er mit seiner Ehefrau nach iflHHI zurück. 1971 bis 1973 übte er sein geistliches Amt in	aus.	Nach seiner Rückkehr war er Profes-
sor an dem Gymnasium De SflHV in R^UHB. Im August 1979 begab sich der Kläger nach RuMBU, übernahm das Amt des
 
Oberrabbiners in Kl^H^IHI und lebt dort mit seiner Ehefrau. Seine Wohnung in RVHHBP behielt er bei.
Die Entschädigungsbehörde lehnte die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen ab. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Kläger am 22. Januar 1980 zugestellt, seine Berufung am 15. Juli 1980 eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 3. November 1980 am 22. Oktober 1980 begründet. Das Oberlandesgericht verwarf sie als unzulässig. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet. Die Frist zu ihrer Einlegung habe nur drei Monate betragen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils seinen Wohnsitz in Ruf^B> mithin nicht im außereuropäischen Ausland gehabt habe. Seit seiner Anstellung als Oberrabbiner in Kl^HHlHV betreue er dreizehn jüdische Gemeinden in RufllHB. Seine Ehefrau sei ihm dahin nachgefolgt. Deshalb sei	der	Mittel-
punkt seiner Lebensbeziehungen geworden. Das ergebe sich auch daraus, daß der Kläger und in ihrem Entschädigungsverfahren seine Ehefrau angegeben hätten, sie würden ur-
 
laubs- oder besuchsweise nach IflHH kommen. Daß er die Wohnung in R^HBH beibehalten habe und für ihn bestimmte Post nicht nach KlBHHIB» sondern nach I(|BB senden lasse, stehe der Annahme des "ständigen Wohnsitzes" in MBH nicht entgegen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die am V» Wttk 1930 eingelegte Berufung gegen das am 22. Januar 1980 zugestellte Urteil war rechtzeitig, wenn anstelle der Berufungsfrist von drei Monaten (§ 218 Abs. 2 Satz 1 BEG) eine Frist von sechs Monaten getreten ist (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG). Das hängt davon ab, wo der Kläger seinen Wohnsitz in dem für den Beginn der Frist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 516, 2. Halbsatz ZPO maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung hatte (BGH RzW I960, 88 Nr. 39» 1964, 329). Ob ein Wohnsitz begründet oder aufgegeben worden ist, richtet sich nach deutschem Recht (BGH RzW 1962, 182; 1978, 116). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
Nach § 7 Abs. 1 BGB wird ein Wohnsitz begründet durch die ständige Niederlassung an einem Ort. Den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt hat das Revisionsgericht selbständig zu würdigen (BGHZ 6, 369, 370; BGH LM ZPO § 561 Nr. 30). Der Kläger hat sich unter Beibehaltung seiner Wohnung in RflHHHI im August 1979 zur Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit als Oberrabbiner nach KlBHB begeben und lebt dort mit seiner Ehefrau. Ob er damit KlJ^BBH au^ Dauer zu dem räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens (vgl. BGH
 
 RzW 1962, 353 Nr. 10; BVerwGE 28, 193, 194 ff) gemacht und einen Wohnsitz dort begründet hat, bedarf keiner Entscheidung, Denn der Berufungsrichter hat übersehen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einen Wohnsitz in RflHHHh also im außereuropäischen Ausland, hatte. Er war nach den durch seine Tätigkeit als Rabbiner bedingten Aufenthalten in B^HIHHI und Am^HIHP mit seiner Ehefrau jeweils nach I|HB, dem Lande seiner Staatsangehörigkeit, in dem er seit 1945 lebte, zurückgekehrt, war seit 1973 als Professor in Rm^B berufstätig‘und hatte dort seine Wohnung. Er hatte sich mithin an diesem Ort ständig niedergelassen und damit einen Wohnsitz begründet. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Das hat der Kläger, der seine Wohnung in RÜIHIIH beibehielt, Post nach dort senden läßt und im Urlaub dorthin zurückkehrt, nicht getan, als er im August 1979 der Berufung zu dem Oberrabbiner nach Kl«mi	Daran	würde sich nichts
 ändern, wenn er in Kl^m^^J einen neuen Wohnsitz begründet haben sollte. Denn ein Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§7 Abs. 2 BGB). Wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung einen Wohnsitz im außereuropäischen Ausland hatte, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 218 Abs. 2 BEG sechs Monate. Wo er sonst gewohnt oder sich aufgehalten hat, ist unerheblich. Das hat der Senat in RzW 1978, 116 im einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen.
Weil der Kläger die Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet hat, ist sie zulässig. Der Berufungsrichter hätte mithin über sie sachlich entscheiden müssen.
Fuchs
 Mai
Gärtner
 Henkel
Dr. Jähnke