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BGH · IX ZR 65/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/80

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsstreit geht um die Entziehung und Rückzahlung einer durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Waisenrente. Auf die Klage sprach ihr das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 23. März 1965 gehabt habe, ergebe sich bei einem Hundertsatz von 100 und Einreihung in den höheren Dienst die zuerkannte Rente. Oktober 1975 zugestellten Klage beantragte das Land Aufhebung des Urteils vom 13. Gestützt auf §§ 213, 7 Abs. 2 BEG machte das Land geltend, daß die Beklagte im Vorprozeß ihr Arbeitsund Zinseinkommen verschwiegen und dadurch vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe. Die Berufung, deren Zurückweisung das Land unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils erstrebte, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Das Oberlandesgericht entscheidet richtig, daß die Klage innerhalb der Frist des § 213 Abs.3 Satz 1 BEG erhoben und zulässig ist. Hier erforderte die Begründung des Rückzahlungsanspruchs in erster Linie die Aufklärung über das Zinseinkommen, dessen genauer Umfang und Beginn sich erst aus der am 12. Mai 1981 - IX ZR 4/79, zur Veröffentlichung bestimmt), geht der Klage nach § 213 BEG kein Verfahren voraus, das mit einer Entscheidung der Behörde abschließt. Daß die Behörde schon mit der Erhebung der Klage nach § 213 Abs. 1 und 2 BEG Ermessen ausübt, verpflichtet sie nicht dazu, unter Darlegung des ermittelten Sachverhalts ihre Absicht anzuk ndigen, sie werde demnächst eine Aufhebungs- und Rückzahlungsklage erheben. Die Beklagte habe im Vorprozeß das Einkommen aus der Berufstätigkeit seit 1. Auf ihrem unrichtigen Vortrag beruhe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 23. Auf einen Schuldvorwurf komme es beim Tatbestand des § 7 Abs. 2 2.Alt. BEG nicht an. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ermessensausübung des Landes: Es habe die Versagung und den Rückford#rungs-anspruch auf den Zeitraum beschränkt, für den der Beklagten bei richtigen Angaben eine Entschädigung nicht zuzubilligen gewesen wäre. Alt. BEG solle bewirken, daß die beschränkten Mittel, die nicht ausreichten, um das von den Verfolgten erlittene Unrecht voll wieder gutzu demachen, auch nur denjenigen zukämen, die nach der wirklichen Lage anspruchsberechtigt seien. In der Klagschrift hatte das Land die Ermessensentscheidung so begründet: Von gezahlten 64.692 DM fordere es nur die für die Zeit nach Auszahlung des Zinseinkommens geleisteten 48.545 DM zurück. In der Berufungserwiderung bezog das Land sich zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Landgericht war davon ausgegangen, daß das Urteil vom 23* Oktober 1974 auf unrichtigen Angaben der Beklagten (insbesondere im Schriftsatz vom 24. Juni 1969, sie habe ’’unbestritten kein eigenes Einkommen") beruhe und es deshalb auf einen darauf gerichteten Vorsatz nicht mehr an- Denn das Land habe nur den Teil der Entschädigungsleistungen entzogen, auf den die Beklagte bei zutreffenden Angaben ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte. Angesichts der seit 1966 geltenden Freigrenzen sei die Erheblichkeit des Zinseinkommens zu demindest für die laufende Rente bekannt gewesen. Das bisherige Verfahren leidet schon daran, daß das Land nicht mit der gebotenen Klarheit dargelegt hat, ob es das Klagebegehren auf die erste oder die zweite Alternative des § 7 Abs. 2 BEG, wahlweise auf einen der Fälle oder auf beide zusammen stützt. Für den vom Berufungsgericht allein festgestellten Tatbestand des § 7 Abs. 2 2.Alt. BEG, nämlich daß das Urteil vom 23. klagten, die Art und der Umfang ihrer Mitwirkung an der Anspruchsverfolgung im Vorprozeß, ein ihr zuzurechnendes Verhalten der Prozeßbevollmächtigten und die Auswirkungen einer Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs auf die Beklagte konnte das Land nicht einfach außer Betracht lassen.

Zitierte Normen: § 41 BEG
LandBEG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Juni 1981 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 65/80
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Suse
D

f
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr »und Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde, Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1981 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gartner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Entziehung und Rückzahlung einer durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Waisenrente.
Die 1936 geborene Beklagte wurde aus rassischen Gründen verfolgt. Nach der Reifeprüfung (1956) studierte sie und promovierte 1971. Seit 1959 war sie wiederholt wegen Schizophrenie in stationärer Behandlung.
Im August 1968 beantragte die Beklagte Waisenrente nach ihrem im Februar 1965 gestorbenen Vater (§§ 41, 15 ff BEG). Die Behörde lehnte ab, weil die -Beklagte vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Auf die Klage sprach ihr das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Oktober 1974 58.550 DM rückständige Rente (seit 1. März 1965)
und ab 1. November 1974 laufend 644 DM monatlich zu mit der Begründung: Sie sei bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BSG und trotz ihres Lebensalters und der Promotion noch nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Entgelt nachzugehen. Da sie - wie aus den Akten ersichtlich - keine anrechenbaren Einkünfte im Sinne des § 13 der 1. DV-BEG seit 1. März 1965 gehabt habe, ergebe sich bei einem Hundertsatz von 100 und Einreihung in den höheren Dienst die zuerkannte Rente. Die Landesrentenbehörde leistete den Rentenrückstand und laufend die -- später erhöhte - Rente.
Am 9. Mai 1975 ließ die Beklagte die Jahreserklärung 1974 einreichen, in der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit ab 1. Januar 1974 von 1,032,50 DM monatlich und Zinsen aus angelegten und ererbten Entschädigungsleistungen der Eltern von 3^5 DM angegeben sind. Die Behörde bat unter dem 21. Mai 1975 die Beklagte und die Universität Konstanz um weitere Auskunft. Die Universität teilte am 26. Mai 1975 mit, daß die Beklagte ab 1. Juli 1973 für 2/3 der vollen Arbeitszeit und ab 1. Januar 1975 ganztags bei der Universität beschäftigt sei mit einem monatlichen Entgelt ab 1.7.1973 von 907,40 DM, ab 1.10.1973 von 924,68 DM, ab 1.1.1974 von 1.032,24 DM und ab 1.1.1975 von 1.637,26 DM. Nach .Erinnerung der Behörde bestätigte die Beklagte durch Schreiben vom 11. August 1975, daß sie die Zinsleistungen vierteljährlich, 345 DM monatlich im Durchschnitt, seit dem Tod der Mutter im Juli 1968 erhalte.
Mit Ablauf des Monats Juli 1975 hatte die Behörde die Rente bereits eingestellt. Mit einer am 13. Oktober 1975
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eingegangenen, den Prozeßbevollmächtigten am 22. Oktober 1975 zugestellten Klage beantragte das Land Aufhebung des Urteils vom 13. Oktober 1974, Abweisung des Entschädigungsanspruchs und Verurteilung zur Rückzahlung der vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1975 geleisteten 48.545 DM. Nachdem die Beklagte gerügt hatte, die Prozeßbevollmächtigten hätten keine Vollmacht für dieses Verfahren, wurde ihr die Klage am 13. Januar 1976 zugestellt.
Gestützt auf §§ 213, 7 Abs. 2 BEG machte das Land geltend, daß die Beklagte im Vorprozeß ihr Arbeitsund Zinseinkommen verschwiegen und dadurch vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe. Es fordere aber nur die Summe zurück, die für die Zeit nach Auszahlung des Zinseinkommens geleistet worden sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Es bejahte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 2. Alt. BEG, so daß es auf ein vorsätzliches Handeln nicht ankomme. Gleichwohl sei das unrichtige Vorbringen auch verwerfbar. Das Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Rückforderung seit 1. Juli 1968 sei gerechtfertigt. Die Berufung, deren Zurückweisung das Land unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils erstrebte, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht entscheidet richtig, daß die Klage innerhalb der Frist des § 213 Abs. 3 Satz 1 BEG erhoben und zulässig ist. Die Angriffe der Revision dagegen sind unbe-
gründet. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ent-schädigungsbenorde von dem Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 213 Abs. 3 Satz 2 BEG). Die Behörde hat erst Kenntnis, wenn der für den Widerruf zuständige Sachbearbeiter die praktische Gewißheit vom Widerrufstatbestand gewonnen hat und im gerichtlichen Verfahren mit Erfolg vertreten kann (vgl. BGH RzW 1961, 517; 1968, 139). Solange er sachgemäß ermittelt, um seine Überzeugung verfahrensmäßig verwerten zu können, beginnt die Frist nicht (BGH ständig; vgl. RzW 1978, 114; 1980, 153 Nr. 23). Nach § 213 Abs. 2 BEG ist der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der (Aufhebungs-) klage geltend zu machen. Hier erforderte die Begründung des Rückzahlungsanspruchs in erster Linie die Aufklärung über das Zinseinkommen, dessen genauer Umfang und Beginn sich erst aus der am 12. August 1975 eingegangenen Antwort der Beklagten ergab. Die Klagefrist lief daher mindestens bis 12. Februar 1976. Die den Prozeßbevollmächtigten am 22. Oktober 1975 und der Beklagten am 13. Januar 1976 zugestellte Aufhebungs- und Rückzahlungsklage hat sie gewahrt.
Der Berufungsrichter verneint zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Anders als bei Erlaß des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nach §§ 7 Abs. 2 und 3, 200 ff BEG (vgl. BGH RzW 1978, 113; Urteil vom 7. Mai 1981 - IX ZR 4/79, zur Veröffentlichung bestimmt), geht der Klage nach § 213 BEG kein Verfahren voraus, das mit einer Entscheidung der Behörde abschließt.
In dem von der Behörde durch Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren hat der Betroffene Gelegenheit zu dem Entziehungsgrund, zur Abweisung des Entschädigungsanspruchs
 und zur Rückforderung Stellung zu nehmen. Dann erst kann eine den Beklagten belastende Entscheidung des Gerichts ergehen. Daß die Behörde schon mit der Erhebung der Klage nach § 213 Abs. 1 und 2 BEG Ermessen ausübt, verpflichtet sie nicht dazu, unter Darlegung des ermittelten Sachverhalts ihre Absicht anzuk ndigen, sie werde demnächst eine Aufhebungs- und Rückzahlungsklage erheben.
Der Berufungsrichter stellt nur den Entziehungstatbestand des § 7 Abs. 2	2.Alt. BEG fest. Die Beklagte habe
 im Vorprozeß das Einkommen aus der Berufstätigkeit seit 1. Juli 1973 und aus Zinsen seit 1. Juli 1968 verschwiegen. Auf ihrem unrichtigen Vortrag beruhe das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 23. Oktober 197^ insoweit, als es Leistungen ab 1. Juli 1968 zuerkannt habe. Wegen des den Freibetrag des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG übersteigenden Zinseirikommens stehe ihr ein Anspruch auf Waisenrente nicht mehr zu. Auf einen Schuldvorwurf komme es beim Tatbestand des § 7 Abs. 2	2.Alt. BEG nicht
 an.
Das Oberlandesgericht bestätigt die Ermessensausübung des Landes: Es habe die Versagung und den Rückford#rungs-anspruch auf den Zeitraum beschränkt, für den der Beklagten bei richtigen Angaben eine Entschädigung nicht zuzubilligen gewesen wäre. Die Widerrufsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 2. Alt. BEG solle bewirken, daß die beschränkten Mittel, die nicht ausreichten, um das von den Verfolgten erlittene Unrecht voll wieder gutzu demachen, auch nur denjenigen zukämen, die nach der wirklichen Lage anspruchsberechtigt seien. Diesen Grundsätzen trage die Ermessensentscheidung
 des Landes Rechnung, so daß eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht festgestellt werden könne. Bei dieser Sachlage habe es keiner Entscheidung darüber bedurft, ob der Beklagten auch der Vorwurf schuldhafter unrichtiger Angaben gemacht werden könne.
Diese Erwägungen halten der Prüfung nicht stand.
In der Klagschrift hatte das Land die Ermessensentscheidung so begründet: Von gezahlten 64.692 DM fordere es nur die für die Zeit nach Auszahlung des Zinseinkommens geleisteten 48.545 DM zurück. Hierbei lasse es sich davon leiten, daß bei objektiv ins Gewicht fallendem vorsätzlichem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, um den es sich hier handele, eine völlige Versagung angezeigt sei. Jedoch verzichte das Land auf vor dem 1. Juli 1968 gezahlte 16.147 DM. Die weiteren Leistungen seien indessen ohne Rechtsgrund erbracht. Es könne aber nicht rechtens sein, einem Antragsteller Leistungen zu belassen, die er sich unrechtmäßig unter vorsätzlicher Umgehung des Gesetzes verschafft habe.
In der Berufungserwiderung bezog das Land sich zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht war davon ausgegangen, daß das Urteil vom 23* Oktober 1974 auf unrichtigen Angaben der Beklagten (insbesondere im Schriftsatz vom 24. Juni 1969, sie habe ’’unbestritten kein eigenes Einkommen") beruhe und es deshalb auf einen darauf gerichteten Vorsatz nicht mehr an-
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komme. Denn das Land habe nur den Teil der Entschädigungsleistungen entzogen, auf den die Beklagte bei zutreffenden Angaben ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte. Gleichwohl sei der Beklagten das unrichtige Vorbringen auch vorwerfbar; denn ihre Bevollmächtigten hätten entweder keine oder eine falsche Information zu diesem Punkt erhalten. In jedem Falle müsse sich die Klägerin dieses Verhalten als eigenes Verhalten zurechnen lassen. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, sie sei danach nicht gefragt worden, entbehre der Ernstlichkeit und sei im übrigen nicht erheblich. Angesichts der seit 1966 geltenden Freigrenzen sei die Erheblichkeit des Zinseinkommens zu demindest für die laufende Rente bekannt gewesen. Einen anderen Sinn habe das Vorbringen im Schriftsatz vom 24. Juni 1969 nicht haben können.
Das bisherige Verfahren leidet schon daran, daß das Land nicht mit der gebotenen Klarheit dargelegt hat, ob es das Klagebegehren auf die erste oder die zweite Alternative des § 7 Abs. 2 BEG, wahlweise auf einen der Fälle oder auf beide zusammen stützt. Für den vom Berufungsgericht allein festgestellten Tatbestand des § 7 Abs. 2 2.Alt. BEG, nämlich daß das Urteil vom 23. Oktober 1974 auf objektiv unrichtigen Angaben beruhe, liegen ausreichende Ermessenserwägungen nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1979, 97) muß die Begründung, insbesondere für die Rückforderung erkennen lassen, daß die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden sind, die für die Ausübung des Ermessens erheblich sein können. Daran fehlt es hier. Sich aufdrängende Umstände wie die Krankheit der Be-
klagten, die Art und der Umfang ihrer Mitwirkung an der Anspruchsverfolgung im Vorprozeß, ein ihr zuzurechnendes Verhalten der Prozeßbevollmächtigten und die Auswirkungen einer Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs auf die Beklagte konnte das Land nicht einfach außer Betracht lassen.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fuchs	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner
Dr, Jähnke