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BGH · IX ZR 65/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Jüdische Kläger ist 1907 in Rumänien geboren und wurde dort während des Zweiten Weltkrieges verfolgt. Ende 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Im November 1977 beantragte er erneut unter Berufung auf §150 BEG Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden und focht die Rücknahme vorsorglich an. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden zurückgenommen und den auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erst im Dezember 1965 angemeldet habe, ihm also für diesen Schaden nach § 150 BEG aF Entschädigung nicht gewährt werden könne. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Mai 1965 war aber ein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nachgemeldet, so daß insoweit ein Vertrauensschutz nach den Grundsätzen in BVerfG, RzW 1971, 309 nicht besteht (vgl. Der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist durch die nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 119 BGB
GesundheitsschadenEntschädigungBEGMärzAnspruchKlägererneutRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 65/79	URTEIL
6YefcÄri980
Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hermann
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Istraße
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	KflB	-
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZflHHBstraße	KflÜ0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Jüdische Kläger ist 1907 in Rumänien geboren und wurde dort während des Zweiten Weltkrieges verfolgt. 1961 verließ er sein Heimatland und lebt seitdem in Israel.
Im Januar 1962 meldete er mit einem Mantelantrag Entschädigung für Schaden an Freiheit (für die Zeit von Oktober 1941 bis März 1944), im Dezember 1965 mit Formularantrag alle Entschädigungsansprüche an. Weiter beantragte er im Februar 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe für Freiheitsentziehung zu. Ende 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen
 
Ansprüche u. a. wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens wieder auf, nahm sie jedoch im Juli 1973 zurück. Im November 1977 beantragte er erneut unter Berufung auf §150 BEG Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden und focht die Rücknahme vorsorglich an.
Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden zurückgenommen und den auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erst im Dezember 1965 angemeldet habe, ihm also für diesen Schaden nach § 150 BEG aF Entschädigung nicht gewährt werden könne. Die Klage auf 4.650 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden sowie Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden nebst Zinsen hatte vor dem Land- und Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Die Klageansprüche scheitern schon daran, daß es an einem rechtswirksamen Entschädigungsantrag fehlt. Der Kläger hat den zunächst gestellten Antrag am 11. Juli 1973 wieder zurückgenommen. Für die bei der erneuten Anbringung im November 1977 geltend gemachte Anfechtung der Rücknahme wegen Irrtums fehlt die Rechtsgrundlage. Der Kläger trägt nur den Tatbestand eines Motivirrtums vor, der nach § 119 BGB eine Anfechtung nicht rechtfertigt. Dem erneuten Antrag steht somit Art. VIII BEG-SchlußG entgegen.
Aber auch abgesehen von der Antragsrücknahme könnte das Entschädigungsverlangen keinen Erfolg haben.
 
Da der Kläger 1961 aus Rumänien nach Israel ausgewandert ist, kann er nicht nach §§ 4, 160 oder 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Am 26. Mai 1965 war aber ein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nachgemeldet, so daß insoweit ein Vertrauensschutz nach den Grundsätzen in BVerfG, RzW 1971, 309 nicht besteht (vgl. das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil in der Sache IX ZR 62/79).
Der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist durch die nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 S. 2 BEG-SchlußG anzurechnende Beihilfe von 13.880 DM erfüllt.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann	Dr. Jähnke