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BGH · IX ZR 63/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/7

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Februar 1973 vermochte das Oberlandesgericht seinerzeit nicht der Behauptung zu folgen, eine Trigeminus-Neuralgie der Klägerin sei unmittelbar nach dem Ende der Verfolgung aufgetreten und auf diese zurückzuführen. Die Entschädigungsbehörde lehnte eine neue Prüfung des Gesundheitsschadens mit der Begründung ab* das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß sei nicht erkennbar unrichtig. Die Klage wies das Landgericht ab, weil die Klägerin das frühere Urteil hingenommen habe, ohne es anzugreifen, und weil es nicht offensichtlich unrichtig sei. Im zweiten Rechtszug, in dem die Klägerin neuen Beweis für die Richtigkeit ihres Sachvortrags antrat, bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen des Landgerichts. Weiter meint es, die Behörde habe aus dem Sachverhalt des Erstverfahrens und dem Vorbringen der Klägerin im Abhilfeantrag nicht folgern können, sein Urteil im Vorprozeß sei erkennbar unrichtig. Mit dem Abhilfebegehren könne die Klägerin schließlich keine günstigere Rechtsposition erreichen, als sie bei Ausschöpfung des Instanzenzuges gehabt hätte; nach der eigenen Ansicht der Klägerin hätten die behaupteten Fehler des ersten Berufungsurteils aber die Revision gerechtfertigt. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszug habe der Behörde kein Anlaß sein müssen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens in eine neue Sachprüfung einzutreten. Nach den Richtlinien der Länder für das Zweitverfahren sei die Beibringung von Erklärungen bisher nicht genannter Zeugen kein Grund, wegen einer Veränderung der Beweislage das alte Verfahren wiederaufzunehmen. Das hat sie damit begründet, daß die Ausführungen des Abhilfeantrags im Widerspruch zu eigenen früheren Angaben der Klägerin ständen und die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht eingreife. b) Als Ermessenserwägung hat der Beklagte im Rechtsstreit - durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - zusätzlich vorgebracht, die Klägerin habe im Vorprozeß den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Denn die Klägerin begehrt Abhilfe gerade auch mit der Behauptung, das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß sei unter Verstoß gegen förmliches Recht zustandegekommen. Seine Ausführungen verließen damit nicht den Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs und dienten der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die begehrte Beweiserhebung. Soweit der Beklagte durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts noch geltend gemacht hatte, das Berufungsurteil des Vorprozesses sei nicht offensichtlich unrichtig, wird für die neue Verhandlung auf BGH RzW 1978, 111 verwiesen.

Zitierte Normen: § 28 BEG
AbhilfeBerufungsgerichtSachverhaltEntschädigungsbehördeunrichtigAusführungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Februar 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 63/7_8_	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anna E 6804 East H
, c/o D.J.
Ave.	Florida,	33160,	USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
>, Kt
 Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^B^-F^^BBl-Str. 1, Mainz,
 Beklagten Lind Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Mai 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Wegen auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhenden Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin 1964 Kapital ent Schädigung und ein Heilverfahren. Die auf weitergehende Entschädigung gerichtete Klage und die Berufung blieben erfolglos. In seinem Urteil vom 16. Februar 1973 vermochte das Oberlandesgericht seinerzeit nicht der Behauptung zu folgen, eine Trigeminus-Neuralgie der Klägerin sei unmittelbar nach dem Ende der Verfolgung aufgetreten und auf diese zurückzuführen.
Diese Beurteilung griff die Klägerin mit einem am 26. Mai 1973 gestellten Antrag auf Abhilfe an, der vornehmlich die Verfahrensweise des Gerichts bemängelte. Die Entschädigungsbehörde lehnte
 eine neue Prüfung des Gesundheitsschadens mit der Begründung ab* das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß sei nicht erkennbar unrichtig. Die Klage wies das Landgericht ab, weil die Klägerin das frühere Urteil hingenommen habe, ohne es anzugreifen, und weil es nicht offensichtlich unrichtig sei. Im zweiten Rechtszug, in dem die Klägerin neuen Beweis für die Richtigkeit ihres Sachvortrags antrat, bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen des Landgerichts. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Das Berufungsgericht führt aus, die Entschädigungsbehörde dürfe Abhilfe nach pflichtgemäßem, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen verweigern; die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage unterliege aber der vollen richterlichen Kontrolle. Weiter meint es, die Behörde habe aus dem Sachverhalt des Erstverfahrens und dem Vorbringen der Klägerin im Abhilfeantrag nicht folgern können, sein Urteil im Vorprozeß sei erkennbar unrichtig. Auch der Klagevortrag biete dafür keinen Anhalt. Mit dem Abhilfebegehren könne die Klägerin schließlich keine günstigere Rechtsposition erreichen, als sie bei Ausschöpfung des Instanzenzuges gehabt hätte; nach der eigenen Ansicht der Klägerin hätten die behaupteten Fehler des ersten Berufungsurteils aber die Revision gerechtfertigt.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszug habe der Behörde kein Anlaß sein müssen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens in eine neue Sachprüfung einzutreten. Nach den Richtlinien der Länder für das Zweitverfahren sei die Beibringung von Erklärungen bisher nicht genannter Zeugen kein Grund, wegen einer Veränderung der Beweislage das alte Verfahren wiederaufzunehmen. Dem müsse ein prozessualer Beweisantritt gleichgeachtet werden. Die Regelung der Richtlinien sei auch nicht zu beanstanden.
Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)	Die Entschädigungsbehörde hat Abhilfe verweigert, weil die unanfechtbare Erstentscheidung nicht erkennbar unrichtig sei. Das hat sie damit begründet, daß die Ausführungen des Abhilfeantrags im Widerspruch zu eigenen früheren Angaben der Klägerin ständen und die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht eingreife. Deshalb sei für ein Zweitverfahren kein Raum.
Diese Begründung enthält keine Ermessenserwägungen, sondern eine tatsächliche Würdigung des für die medizinische Beurteilung hier noch maßgebenden Streitstoffs. Mit ihr hat die Behörde einen Anspruch auf höhere Leistungen verneint und die Auffassung vertreten, die Beurteiliang der Trigeminus-Neuralgie der Klägerin als nicht Verfolgungsbedingt entspreche der Sachund Rechtslage.
Dieser Grund für die Verweigerung von Abhilfe schlägt durch, wenn er zutrifft. Denn Abhilfe darf nur gewährt werden, soweit der gesetzliche Anspruch in der unanfechtbaren Entscheidung zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1972, 344). Ob das der Fall ist, muß der Tatrichter auf Grund seiner rechtlichen Würdigung des von ihm festzustellenden Sachverhalts entscheiden
(BGH RzW 1976, 109). Entgegen seinem eigenen rechtlichen Ausgangspunkt hat der Berufungsrichter das hier aber nicht getan.
Er prüft lediglich, ob die Entschädigungsbehörde das im Vorprozeß ergangene Berufungsurteil als nicht erkennbar unrichtig ansehen durfte oder ob die Klägerin sonst Beachtliches vorgebracht habe. Feststellungen zu dem streitigen medizinischen Sachverhalt trifft er nicht. Dies wäre nur unschädlich, wenn der Beklagte Ermessenserwägungen vorgebracht hätte{ die die Verweigerung von Abhilfe ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Erstentscheidung rechtfertigen. Das ist aber nicht der Fall.
b)	Als Ermessenserwägung hat der Beklagte im Rechtsstreit - durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - zusätzlich vorgebracht, die Klägerin habe im Vorprozeß den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auch das Berufungsgericht hält ihr entgegen, sie hätte damals Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einlegen müssen. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Nachlässigkeiten in der Wahrnehmung der eigenen Interessen können zwar ein Abhilfebegehren zu dem Scheitern bringen, auch wenn ein gesetzlicher Anspruch an sich besteht oder unterstellt wird. Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels widerspricht dem Interesse eines Prozeßbeteiligten aber nur, wenn er sich von einer Anfechtung der erlassenen Entscheidung etwas versprechen kann. Ob es sich im vorliegenden Falle so verhielt, prüft das Berufungsgericht nicht. Die Prüfung war nicht entbehrlich. Denn die Klägerin begehrt Abhilfe gerade auch mit der Behauptung, das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß sei unter Verstoß gegen förmliches Recht zustandegekommen. Verfahrensfehler begründen die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG aber grundsätzlich nicht (BGH Rztf 1967, 281 Nr. 33; 378 NrS 27; 431 Nr. 42).
c)	Das ergänzende Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug hält der Tatrichter für unbeachtlich, weil die Entschädigungsbehörde es nach ihren Richtlinien hätte zurückweisen dürfen. Auf eine solche Befugnis hat sich das beklagte Land jedoch nicht berufen. Es hat lediglich die Richtigkeit des Vorbringens bestritten und bezweifelt, daß die beantragte Beweiserhebung Sachdienliches werde erbringen können. Seine Ausführungen verließen damit nicht den Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs und dienten der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die begehrte Beweiserhebung. Die Frage hingegen, ob trotz neuer Beweismittel die Verweigerung der verlangten Abhilfe gerechtfertigt sei, hat es nicht angeschnitten. Sie ist gänzlich anderer Art und stellte sich allein bei der Abwägung von Ermessensgründen (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 15* Januar 1981 - IX ZR 4/80).
Sie durfte deshalb nur das beklagte Land aufwerfen, nicht von sich aus das Gericht (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ausübung behördlichen Ermessens durch das Gericht ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Verweigerung von Abhilfe somit nicht rechtsfehlerfrei bestätigt. Sein Urteil wird daher aufgehoben.
 
Soweit der Beklagte durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts noch geltend gemacht hatte, das Berufungsurteil des Vorprozesses sei nicht offensichtlich unrichtig, wird für die neue Verhandlung auf BGH RzW 1978, 111 verwiesen.
Mai
 Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke