BGH RzV 1978, 183) > erfüllte der Antragsteller nicht schon mit seiner schriftlichen Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts zugleich die gesetzliche Anforderung, Beweismittel anzugeben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Im März 1958 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche an, unter anderem wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens. Die Mutter des Klägers dagegen sei mit ihm über Przemysl in den von der UdSSR besetzten Teil Polens geflohen. Im Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und ersuchte, den Gesundheitsschaden in Bearbeitung zu nehmen. März 1967 ging ein vom Kläger unterzeichnetes Formblatt zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs bei der Behörde ein. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 15 auszugsweise veröffentlicht ist, erkennt, daß eine Anfechtung des 1962 geschlossenen Abgeltungsvergleichs wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG in Betracht kommt (Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG; vgl. Entgegen seiner Ansicht ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit jedoch nach Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet. Deshalb war der Kläger verpflichtet, den mit der Vergleichsanfechtung erneut geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. Deshalb muß der Sachvortrag bei Anträgen auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu demindest Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen lassen, wobei Jedoch eine vollständige Belegung des Auftretens, der Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden nicht erforderlich ist (BGH RzW 1978, 20; 73). Der Sachverhalt entspricht insoweit nahezu genau dem in BGH RzW 1978, 20 beurteilten; auf die Entscheidung wird verwiesen. Im Streitfall hat nicht Rechtsanwalt Dr. A^|^, der damalige Bevollmächtigte, die Angaben zur Substantiierung in dem Formularschreiben gemacht, sondern der Kläger selbst Gleichwohl ist damit nicht im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG ein Beweismittel angegeben. Denn die Annahme, mit der einfachen schriftlichen Behauptung einer Tatsache durch den Antragsteller selbst sei zugleich bereits ein Beweismittel dafür angegeben, würde die das Verfahrensrecht durchziehende Unterscheidung zwischen Parteivortrag und Beweismittelangabe auflösen und der in § 190 Nr. 3 BEG enthaltenen Beweismittelanforderung ihren Sinn nehmen. Weil der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen ist, stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO; § 209 Abs. 1 BEG),
Nachschlagewerk: ja 1 BGHZ: nein BEG §§ 190a, 190 Nr. 3 Venn ein Antrag auf Entschädigung nach § 190a BEG substantiiert werden mußte (vgl. BGH RzV 1978, 183) > erfüllte der Antragsteller nicht schon mit seiner schriftlichen Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts zugleich die gesetzliche Anforderung, Beweismittel anzugeben. BGH, Urt. v. 12. Juni 1980 - IX ZR 65/77 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juni 1980 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 65/77 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, istraße 7, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. - gegen Dawid M nm zma Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. September 1974 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1932 oder 1933 in Polen geborene Kläger ist Jude. Am 1. Januar 1947 hielt er sich in dem DP-Lager Hofgeismar auf. Seit 1948 lebt er in Israel. Im März 1958 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche an, unter anderem wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens. Zur Begründung trugen er und seine Mutter 1961 vor, seine Eltern seien kurz nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges mit ihm von seinem Geburtsort Majdan Kolbuszow nach Krakau geflohen. Dort hätten die Eltern den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten müssen. Anfang 1941 sei der Vater von ihnen getrennt worden; er habe in der Verfolgung den Tod gefunden. Die Mutter des Klägers dagegen sei mit ihm über Przemysl in den von der UdSSR besetzten Teil Polens geflohen. Wegen illegalen Grenzübertritts seien sie verhaftet und strafweise tief in das Innere Rußlands verschickt worden. Dort hätten sie bis zur Repatriierung nach Polen unter dem harten Häftlingsregime des NKWD viel Not und Elend erlitten. Der Kläger legte eine Zeugenerklärung seines Schwagers vor und berief sich im übrigen auf Beweisnotstand. Am 9* März 1962 verglichen sich die Parteien über 900 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Damit waren nach Ziffer 4 des Vergleichs "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht - ausgenommen etwaiger Ansprüche wegen Schadens an Leben nach dem Vater Icchak - abgegolten". Im Dezember 1965 focht der Kläger den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und ersuchte, den Gesundheitsschaden in Bearbeitung zu nehmen. Am 17. März 1967 ging ein vom Kläger unterzeichnetes Formblatt zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs bei der Behörde ein. Darin heißt es vorgedruckt: "Für die in obiger Sache beanspruchten Gesundheitsschäden mache ich hiermit die in 190 Nr. 1-4 BBG bezeichneten Angaben. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. i/ Durch die Verfolgungsmaßnahmen habe ich dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leide bisher an:N In Maschinenschrift ist eingesetzt: "Augenleiden. Lumbago. Spondylosis mit schwerem Rheumaleiden. Nervosität. Zahnlos. Kopfschmerzen. Allgemeine Schwäche." Der Vordruck lautet weiter: "Atteste u. Krankenunterlagen über meine ärztliche Behandlung seit Einwanderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD for Indemnification Claims From Germany in Tel-Aviv zu erlangen, - da diese nur ihm und kostenlos zu beschaffen zugänglich sind. Gemäss der Neubestimmungen des BEG.SchlussG. wird die Überprüfung bereits ergangener Bescheide und erneute Entscheidung beantragt, - etwaiger Vergleich, Verzicht oder eine Abfindungsregelung angefochten. Ich bitte meine Ansprüche wegen GesundheitsSchadens berücksichtigen zu wollen. Die Überreichung weiterer zur Vollständigkeit erforderlichen Unterlagen bleibt Vorbehalten." Der auch später nicht näher erläuterte Antrag blieb bei der Entschädigungsbehörde ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Mai 1945, Rente und Zinsen ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975, 15 auszugsweise veröffentlicht ist, erkennt, daß eine Anfechtung des 1962 geschlossenen Abgeltungsvergleichs wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG in Betracht kommt (Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1972, 20; 1977, 211). Entgegen seiner Ansicht ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit jedoch nach Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. März 1967 erloschen. Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war. Die Vorschrift ist auf die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden (Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). So liegt es hier. Denn weder früher noch bei der Anfechtung wurde der den Gesundheitsschadensanspruch begründende Sachverhalt dargelegt. Der Hinweis in der Anfechtungsschrift auf den "bereits belegten Verfolgungsvorgang" verwies nur auf die Angaben und Beweismittel zu den Verfolgungserlebnissen. Gesundheitliche Schäden waren nicht genannt. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet. Es fehlte die unumgängliche Angabe der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Kläger auf Grund der Verfolgung litt und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzten (vgl. BGH RzV 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977, 73). Deshalb war der Kläger verpflichtet, den mit der Vergleichsanfechtung erneut geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 durch die Angaben nach § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu erläutern. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die summarische Angabe von Gesundheitsschäden in dem am 17. März 1967 eingereichten Formularschreiben genügte den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG nicht. Das Gesetz erhebt auch die Sollvorschrift, Beweismittel anzugeben (§ 190 Nr. 3 BEG), unter den in § 190 a BEG genannten Voraussetzungen zur zwingenden Norm. Deshalb muß der Sachvortrag bei Anträgen auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu demindest Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen lassen, wobei Jedoch eine vollständige Belegung des Auftretens, der Entwicklung und Behandlung der Verfolgungsleiden nicht erforderlich ist (BGH RzW 1978, 20; 73). An solchen Beweismittelangaben zu dem gesundheitlichen Schaden fehlt es hier. Der Sachverhalt entspricht insoweit nahezu genau dem in BGH RzW 1978, 20 beurteilten; auf die Entscheidung wird verwiesen. Im Streitfall hat nicht Rechtsanwalt Dr. A^|^, der damalige Bevollmächtigte, die Angaben zur Substantiierung in dem Formularschreiben gemacht, sondern der Kläger selbst hat es unterschrieben. Dieser Unterschied veranlaßt keine von BGH RzW 1978, 20 abweichende Beurteilung. Wenn ein Antragsteller schriftlich angibt, eine bestimmte Tatsache liege vor, so behauptet er sie. Zwar kann er dazu als Partei vernommen werden (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Gleichwohl ist damit nicht im Sinne des § 190 Nr. 3 BEG ein Beweismittel angegeben. Soweit der Entscheidung BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Denn die Annahme, mit der einfachen schriftlichen Behauptung einer Tatsache durch den Antragsteller selbst sei zugleich bereits ein Beweismittel dafür angegeben, würde die das Verfahrensrecht durchziehende Unterscheidung zwischen Parteivortrag und Beweismittelangabe auflösen und der in § 190 Nr. 3 BEG enthaltenen Beweismittelanforderung ihren Sinn nehmen. Wie eine eigene Erklärung des Antragstellers zu beurteilen wäre, wenn sie unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit abgegeben worden ist, ist hier nicht zu entscheiden. Weil der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG erloschen ist, stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; § 209 Abs. 1 BEG), Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner