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BGH

Gericht: BGH

Buenos Aires umzog, wandte sie sich wiederum an die URO mit der Bitte um Aufklärung, Sie fuhr schließlich persönlich nach Montevideo und stellte fest, daß eine Akte für sie nicht aufzufinden war. Die Behörde lehnte ab, Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt habe; ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz stehe ihr nicht zu. Die Klage auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden wies das Landgericht aus den gleichen Gründen ab. Auf die Berufung gewährte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; im übrigen verwies es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs.4 BEG-SchlußG mit §§ 150, 31 Abs. 2 BEG n.F., weil die Klägerin bereits nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt land nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist, gewährt aber Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 189 Abs* 3 Satz 1 BEG). Das ist nicht richtig Der Klägerin kann nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die am 1.April 1958 abgelaufene Antragsfrist einzuhalten. Deshalb muß das Gesuch mit einer genauen und vollständigen Erklärung verbunden werden, warum die Anmeldung der Ansprüche erst Jetzt erfolgen konnte (BGH RzW 1965, 5^4; 1971, 350; 1975, 273; 314; ständig). Die Angaben der Klägerin über ihre Erkundigungen nach den Anträgen bei der bevollmächtigten URO und über das Jeweilige Ergebnis sind völlig unbestimmt und erlaubten der Behörde keine Prüfung, wodurch die Klägerin an der Antragstellung gehindert und ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall eines etwaigen Hindernisses gestellt worden ist. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Zitierte Normen: § 150 BEG
GrundWiedereinsetzungUROBEGLandAntragsfristKlägerinMontevideo

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2532 031
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 65/76
URTEIL
Verkündet am
15. November 1979 Thiesies
 Justizangestellte
als ürknndibemter der GeachlfcjUtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
Ica Ilona
, geborene
, Argentinien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	Dr.i
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgericht8 Koblenz vom 18. Januar 1973 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer des Landgerichts Mainz vom 16. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin meldete am 14. Juli 1964 durch ihre jetzige Prozeßbevollmächtigte Entschädigungsansprüche an. Diese bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung:
"Meine Mandantin hat bereits vor Fristablauf die URO in Montevideo beauftragt, Entschädigungsanträge für sie zu stellen. Sie hat auch wiederholt an die URO geschrieben, allerdings keine Antwort erhalten. Als die Antragstellerin nach
 
Buenos Aires umzog, wandte sie sich wiederum an die URO mit der Bitte um Aufklärung, Sie fuhr schließlich persönlich nach Montevideo und stellte fest, daß eine Akte für sie nicht aufzufinden war. Man erklärte der Antragstellerin, daß der frühere Vertreter der URO in Montevideo plötzlich verstorben sei und deshalb wohl die Notizen über die Angelegenheiten der Antragstellerin zu Verlust gegangen sind. Unter diesen Umständen trifft die Antragstellerin keine Schuld an der Fristversäum nisM.
Beigefügt waren ein ausgefüllter Mantelantrag und eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin über den Verfolgungsvorgang und die Gründe für die Fristversäumnis•
Die Behörde lehnte ab, Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt habe; ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz stehe ihr nicht zu.
Die Klage auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden wies das Landgericht aus den gleichen Gründen ab. Auf die Berufung gewährte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; im übrigen verwies es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision,
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Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BEG-SchlußG mit §§ 150, 31 Abs. 2 BEG n.F., weil die Klägerin bereits nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt land nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Das ist richtig. Die Klägerin hat dagegen nichts erinnert.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist, gewährt aber Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 189 Abs* 3 Satz 1 BEG). Es hält den Wiedereinsetzungsantrag für zulässig. Die Klägerin habe ihn rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt. Der gleichzeitig eingegangene Entschädigungsantrag enthalte die erforderlichen Angaben über das, was die Klägerin an Entschädigung begehre. In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung habe sie das Verfolgungsschicksal geschildert und verfolgungsbedingte Krankheiten bezeichnet. Schließlich habe sie auch das der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehende Hindernis und dessen Beseitigung genau geschildert. Die Entschädigungsbehörde sei durch den Inhalt des Antrags und die beiliegende eidesstattliche Versicherung in die Lage versetzt gewesen, eine abschließende Würdigung oder wenigstens Überprüfung des Wiedereinsetzungsgesuches vorzunehmen.
Das ist nicht richtig
 Der Klägerin kann nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die am 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist einzuhalten. Diese Frage muß von der Entschädigungsbehörde, die ein unbegründetes Wiedereinsetzungsgesuch sogleich zurückweisen darf, geprüft werden. Deshalb muß das Gesuch mit einer genauen und vollständigen Erklärung verbunden werden, warum die Anmeldung der Ansprüche erst Jetzt erfolgen konnte (BGH RzW 1965, 5^4;
 1971, 350;	1975,	273;	314;	ständig).	Eine	nach-
trägliche Begründung oder Ergänzung des Grundes ist nur gestattet, wenn der Antragsteller dazu ohne sein Verschulden vorher nicht in der Lage war und dies sogleich dartut.
Das Gesuch vom 14. Juli 1964 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben der Klägerin über ihre Erkundigungen nach den Anträgen bei der bevollmächtigten URO und über das Jeweilige Ergebnis sind völlig unbestimmt und erlaubten der Behörde keine Prüfung, wodurch die Klägerin an der Antragstellung gehindert und ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall eines etwaigen Hindernisses gestellt worden ist. Die nachträglichen Ergänzungen im Rechtsstreit sind nicht zu berücksichtigen, weil nicht dargetan ist, warum die Klägerin sie nicht schon vorher gebracht hat.
 
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Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.
Mai
 Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann
Dr. Lang