Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. September 1965 neu nach einem Hundertsatz von 35 der Bezüge des einfachen Dienstes. Mit der Klage gegen diese beiden Bescheide beantragte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente ln Höhe von 40 v.H. der Bezüge des einfachen Dienstes. Mit der Berufung begehrte die Klägerin die Rente nach einem Hundertsatz von 42,5. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert war. Im übrigen beruht die Annahme der Klägerin, der ihr I960 zuerkannte Zuschlag von 2,5 Punkten zu dem Hundertsatz wegen anhaltender Schmerzen genieBe auch nach Inkrafttreten der 7.
2532 066 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 65/75 12. Juli 1979 Pohl Justizamtsinspektor ala U rktmdtbeamter der GeachlfUttelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anni - Prozeßbevollmächtigter: 'Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin» Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 itt, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1975 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin wurde I960 die Gesundheitsschadensmindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. zuerkannt. Einen Verschlimmerungsantrag lehnte die Behörde im Februar 1973 ab und berechnete im März 1973 die Rente ab 1. September 1965 neu nach einem Hundertsatz von 35 der Bezüge des einfachen Dienstes. Mit der Klage gegen diese beiden Bescheide beantragte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente ln Höhe von 40 v.H. der Bezüge des einfachen Dienstes. Diesem Antrag gab das Landgericht in vollem Umfang statt. Mit der Berufung begehrte die Klägerin die Rente nach einem Hundertsatz von 42,5. Das Berufungsgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Entscheidungsgrunde Da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, ist die Revision ohne Zulassung gegeben. Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert war. Das Landgericht hatte dem Antrag der Klägerin voll entsprochen. Die Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel, in der nächsten Instanz die Klage zu erweitern, ist nicht zulässig. Im übrigen beruht die Annahme der Klägerin, der ihr I960 zuerkannte Zuschlag von 2,5 Punkten zu dem Hundertsatz wegen anhaltender Schmerzen genieBe auch nach Inkrafttreten der 7. AndVO zur 2. DV-BEG Bestandsschutz, auf einer Verkennung der Entscheidung BGH RzW 1968, 360. Die Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO bezieht sich nicht auf den früheren Hundertsatz, sondern nur auf den letztfen Betrag der Rente (BGH RzW 1969, 428). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs* 2 Satz 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang