Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht Berlin hat der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Eine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen enthält die Entscheidung nicht; die Klägerin hatte sie nicht beantragt. Entscheidung^ gründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entschädigungsgerichte Zinsen nur auf Antrag zuerkennen dürfen, und folgert aus dem Beschleunigungsgrundsatz des §179 BEG und der besonderen Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens, daß der Zinsanspruch außerhalb eines abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens nicht mehr durchsetzbar sei. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 187/72 im einzelnen dargelegt hat, gibt das Gesetz kein Recht, nicht beantragte und deshalb im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern. Das Berufungsgericht hat zu Recht über den Zinsanspruch nicht entschieden, weil Zinsen nicht beantragt waren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 65/72 20. Februar 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dorothea G Z^Mfc/Schweiz, \h geb. straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr t Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18, Januar 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Das Landgericht Berlin hat der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Juli 1970 für Schaden an Körper oder Gesundheit weitere Kapitalentschädigung und laufende Rente ab 1. November 1953 zuerkannt. Eine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen enthält die Entscheidung nicht; die Klägerin hatte sie nicht beantragt. Am 25. November 1970 bat die Klägerin die Entschädigungsbehörde, 71.856 DM KapitalentSchädigung und bis 31. Dezember 1969 aufgelaufene Rentenrückstände zu verzinsen. Die Behörde lehnte dies mit Schreiben vom 2. Dezember 1970 ab. Der auf Zahlung von 2,155»68 DM Zinsen gerichteten Klage gab das Landgericht statt. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Kammergericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidung^ gründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entschädigungsgerichte Zinsen nur auf Antrag zuerkennen dürfen, und folgert aus dem Beschleunigungsgrundsatz des §179 BEG und der besonderen Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens, daß der Zinsanspruch außerhalb eines abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens nicht mehr durchsetzbar sei. Der Verfolgte verliere den Zinsanspruch, wenn er von der Möglichkeit keinen Gebrauch mache, ihn in dem anhängigen Rechtsstreit geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin hätte den Zinsanspruch durch Klageerweiterung in das frühere Verfahren einführen können. Ihr nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestellter Antrag, ihr Zinsen zu gewähren, war unzulässig. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 187/72 im einzelnen dargelegt hat, gibt das Gesetz kein Recht, nicht beantragte und deshalb im rechtskräftigen Urteil nicht zuerkannte Zinsen in einem neuen Verfahren zu fordern. Darauf wird verwiesen. Abhilfe durch nachträgliche Zuerkennung von Zinsen kommt nicht in Betracht. Sie setzt eine unrichtige Entscheidung über den Zinsanspruch voraus (BGH RzW 1972, 344). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zu Recht über den Zinsanspruch nicht entschieden, weil Zinsen nicht beantragt waren. Dr. Thumra Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang