Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Ich bin die Ehefrau eines politisch Verfolgten und habe durch die Verfolgung meines Ehemannes Schaden an Körper und Gesundheit erlitten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil sie ihn nicht fristgemäß substantiiert habe. Dazu ist ausgeführt: Notwendig sei eine auf den Entschädigungsanspruch bezogene Schilderung des individuellen Verfolgungsvorganges, die weder schlüssig noch vollständig zu sein brauche. Aus den Angaben der Klägerin im Antrag könne auch nicht in groben Umrissen ersehen werden, welches Verfolgungsschicksal sie oder ihr Ehemann oder ihr Vater erlitten habe, wie ein solches Schicksal ihren Gesundheitszustand habe beeinflussen können und welche Beschwerden sie darauf zurückführe. Mangels dieser Angaben habe die Entschädigungsbehörde sinnvolle Maßnahmen zur weiteren Aufklärung nicht treffen können* Deshalb sei ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erloschen* Die Klägerin ist mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil sie die nach § 190 Nr. 1 - 4 BEG erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG - 31. Der Bundesgerichtshof hat, ausgehend von der Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des Antragstellers und der Pflicht der Entschädigungsorgane zur Amtsermittlung, im Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 die Anforderungen an die Substantiierung des Entschädigungsanspruchs nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG umschrieben. Danach hat der Antragsteller einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Diese Darstellung und die Bezeichnung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane in Stand setzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen.
2503 034 BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES ZR 65/71 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1976 Günth Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Vanda R H- , geborene Straße A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat vom 15. Januar 1971 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beantragte am 31. Dezember 1965 beim Amt für Wiedergutmachung Düsseldorf erstmals Entschädigung, nämlich "Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit”. Der Antrag lautet: "Unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 c des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschä-digungsgesetzes (BGBl. Teil I S. 1315) beantrage ich hiermit Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Antragsformulare. Ich bin die Ehefrau eines politisch Verfolgten und habe durch die Verfolgung meines Ehemannes Schaden an Körper und Gesundheit erlitten. Weiterhin ist mein Vater durch NS-Gewaltmaßnahmen umgekommen.” In einem am 15. Juni 1967 eingereichten Schreiben vom 25. März 1967 schilderte sie die Verfolgung und beschrieb den dadurch entstandenen Gesundheitsschaden. Das zuständige Bezirksamt für Wiedergutmachung in .im ^-e^ln^e den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 1969 ab, v/eil die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG zur Substantiierung des Anspruchs versäumt sei. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1. Januar 19^5 blieb aus den gleichen Gründen erfolglos. Die Berufung v/ies das Oberlandesgericht zurück. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil sie ihn nicht fristgemäß substantiiert habe. Dazu ist ausgeführt: Notwendig sei eine auf den Entschädigungsanspruch bezogene Schilderung des individuellen Verfolgungsvorganges, die weder schlüssig noch vollständig zu sein brauche. Beim Gesundheitsschaden seien das Verfolgungsschicksal und die dadurch zugezogenen Gesundheitsschäden mindestens in ungefährem Umfange anzugeben, weil nur dann die Entschädigungsorgane zu Ermittlungen in der Lage seien. Aus den Angaben der Klägerin im Antrag könne auch nicht in groben Umrissen ersehen werden, welches Verfolgungsschicksal sie oder ihr Ehemann oder ihr Vater erlitten habe, wie ein solches Schicksal ihren Gesundheitszustand habe beeinflussen können und welche Beschwerden sie darauf zurückführe. Mangels dieser Angaben habe die Entschädigungsbehörde sinnvolle Maßnahmen zur weiteren Aufklärung nicht treffen können* Deshalb sei ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erloschen* Der Berufungsrichter hat richtig entschieden* Die Klägerin ist mit dem Anspruch ausgeschlossen, weil sie die nach § 190 Nr. 1 - 4 BEG erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG - 31. März 1967 - gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat, ausgehend von der Mitwirkungs- und Darlegungspflicht des Antragstellers und der Pflicht der Entschädigungsorgane zur Amtsermittlung, im Urteil RzW 1972, 31 Nr. 21 die Anforderungen an die Substantiierung des Entschädigungsanspruchs nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG umschrieben. Danach hat der Antragsteller einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Dazu gehört eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen. Diese Darstellung und die Bezeichnung der Beweismittel sollen die Entschädigungsorgane in Stand setzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs, mithin Schlüssigkeit des Vorbringens, ist nicht erforderlich. Ergänzende Angaben sind zulässig; auch kann der Antragsteller einzelne Behauptungen über den zuvor nach Zeit und Ort substantiierten Verfolgungs- und Schadenstatbestand berichti- gen. Im Beschluß vom 20, September 1973 - IX ZB 74/73 -(bei Hoppenz RzW 1974, 225, 229; vgl, auch die Urteile RzW 1975, 168 Nr. 2 und 237) ißt weiter ausgesprochen, daß beim Gesundheitsschaden zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Beschwerden und Beeinträchtigungen gehöre, an denen der Antragsteller leide, und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzten. Die Angaben im Antrag vom 31. Dezember 1965 genügen nicht diesen Anforderungen, Die Klägerin hatte weder einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang dargelegt noch die gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen bezeichnet, die sie darauf zurückführt. Der Anspruch ist daher mit Ablauf des 31. März 1967 erloschen. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann