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BGH · IX ZR 65/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 65/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Mai 1969 für Recht erkannt? Mit der Begründung, durch die gegen ihn und seinen Vater gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sei er daran gehindert worden, den Schulbesuch in Gera mit dem Abitur abzuschließen und Medizin zu studieren, fordert der Kläger 5.000 DM KapitalentSchädigung. 1. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht den vorzeitigen Schulabgang nicht auf eine gegen den Kläger gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurückgeführt. Mit dieser Begründung hat der Berufungsrichter einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadens und einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgung verneint. Diese Begründung beruht auf Erwägungen des Tatrichters, die in das Gebiet der Tatsachenwürdigung fallen und deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können. 2. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schule verlassen mußte, weil seine Eltern auswandern wollten, hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist, die gegen seine Eltern gerichtet worden sind und die für deren Entschluß auszuwandern wenigstens mitursächlich waren (§ 1 Abs.3 Nr. 4 BEG). Solche Gewaltmaßnahmen findet das Berufungsgericht weder in der Anordnung der Schulverwaltung, die judenfeindlichen Schulgebete mitzusprechen, noch in dem Verhalten der Polizei, bei der der Vater des Klägers wegen des an ihn gerichteten antisemitischen Drohbriefes Anzeige erstattet hatte. Das begründet der Berufungsrichter damit, daß nach den damaligen Verhältnissen in Thüringen während der Amtszeit des nationalsozialistischen Innenministers die rechtsstaatliche Ordnung fortbestanden habe. Die Verweigerung staatlichen Rechtsschutzes kann nach den Erfahrungen jener Zeit darauf beruhen, daß sich unter den Bediensteten der Behörden Anhänger der NSDAP oder ihrer Ziele befanden oder daß Angehörige des öffentlichen Dienstes aus Angst vor späterer nationalsozialistischer Vergeltung ihre Pflicht nicht oder nur unvollkommen erfüllten. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse aus rassischen Gründen hier nicht vorgekommen. Die vom Kläger behaupteten, gegen seine Eltern gerichteten Drohungen und Boykottmaßnahmen, die das Oberlandesgericht erörtert, waren von der NSDAP und deren Anhängern, nicht aber von staatlichen oder kommunalen Dienststellen veranlaßt worden. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Kläger überhaupt gezwungen worden ist, eines der von dem damaligen thüringischen Innenminister Dr. F^|^ empfohlenen Schulgebete mitzusprechen. Es stehe auch nicht fest, daß der Kläger Gebete anhören mußte, durch die die Juden herabgesetzt wurden und die der Staatsgerichtshof für das Deutsche Auch ein Versagen der thüringischen Behörden gegenüber Ausschreitungen von Nationalsozialisten, die gegen die Eltern des Klägers gerichtet waren, verneint das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, Bas Berufungsgericht stellt dazu fest, daß vom 23° Januar 1930 bis 1. zu entnehmen, daß der Vater des Klägers ohne Furcht und Bedenken staatliche Hilfe gegen ernsthafte Beeinträchtigungen aus Rassenhaß ln Anspruch nehmen konnte und gegenüber dem Drohbrief solche Hilfe auch tatsächlich angerufen hat. Daß der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den Erlaß des Ministers Dr. F^^fe über die Schulgebete teilweise für verfassungswidrig erklärte und der Reichsminister des Innern dem Lande Thüringen zweimal die Polizeikostenzuschüsse des Reiches sperrte, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu sichern, sind Tatsachen, die für die Beurteilung der politischen Verhältnisse in Thüringen ins Gewicht falleno Die Revision übersieht, daß die Ausübung der Reichsaufsicht, durch die auch das Ermächtigungsgesetz der Thüringer Regierung vom 29« März 1930 (ThürGS S. Die Revision verkennt nicht, daß die Würdigung historischer Ereignisse zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich entzogen isto Sie verzichtet darauf, im einzelnen darzulegen, ob und inwiefern die vom Oberlandesgericht festgestellten Ergebnisse unter Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen gewonnen worden sind,.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
VaterElternPolizeiBehördeBerufungsgerichtKlägerThüringenRevision

Volltext der Entscheidung

2446 087
4/ }■
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juni 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 65/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Paul
G
Uruguay,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Mai 1969 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (EntschädigungsSenat) des Oberlandesgerichts Celle vom 25o März 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1913 in G^B (Thüringen) als Kind jüdischer Eltern geborene Kläger besuchte seit Ostern 1924 ein Realgymnasium seiner Heimatstadt. Vor der mittleren Reife verließ er die Schule, weil seine Eltern mit ihren beiden Kindern im Oktober 1930 nach Berlin verzogen. Ende Dezember 1930 wanderte die Familie nach Montevideo aus. Dort nahm der Kläger den Schulbesuch wieder auf. Von 1935 ab war er kaufmännischer Lehrling, später Bankangestellter,
 Wegen der Aufgabe seines Geschäftes für Herren- und Berufsbekleidung in Gera, mit Zweigniederlassung in Jena, forderte der Vater des Klägers Entschädigung wegen Scha-
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dens im beruflichen Fortkommen. Er hatte damit keinen Erfolg.
Mit der Begründung, durch die gegen ihn und seinen Vater gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sei er daran gehindert worden, den Schulbesuch in Gera mit dem Abitur abzuschließen und Medizin zu studieren, fordert der Kläger 5.000 DM KapitalentSchädigung.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Das Landgericht hat ihm die Klagesumme zugesprochen. Es hat die 1930 in Thüringen unter dem damaligen nationalsozialistischen Innenminister Dr.	bestehenden Ver-
hältnisse denen gleichgestellt, die von Ende Januar 1933 an im gesamten Reichsgebiet herrschten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Ausbildungsschaden weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht den vorzeitigen Schulabgang nicht auf eine gegen den Kläger gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurückgeführt. Der Kläger habe nicht vorgebracht, daß er genötigt worden sei, die Schule zu verlassen, weil er sich geweigert habe, die von Dr.	geforderten	anti-
jüdischen Schulgebete mitzusprechen. Der Kläger habe nach
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seinen Angaben den Schulbesuch wegen der Auswanderung seiner Eltern abgebrochen. Mit dieser Begründung hat der Berufungsrichter einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadens und einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgung verneint. Diese Begründung beruht auf Erwägungen des Tatrichters, die in das Gebiet der Tatsachenwürdigung fallen und deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können.
2.	Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schule verlassen mußte, weil seine Eltern auswandern wollten, hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist, die gegen seine Eltern gerichtet worden sind und die für deren Entschluß auszuwandern wenigstens mitursächlich waren (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG). Solche Gewaltmaßnahmen findet das Berufungsgericht weder in der Anordnung der Schulverwaltung, die judenfeindlichen Schulgebete mitzusprechen, noch in dem Verhalten der Polizei, bei der der Vater des Klägers wegen des an ihn gerichteten antisemitischen Drohbriefes Anzeige erstattet hatte. Solche Gewaltmaßnahmen sieht der Berufungsrichter auch nicht in dem von Nationalsozialisten betriebenen Boykott des väterlichen Textilgeschäfts. Das begründet der Berufungsrichter damit, daß nach den damaligen Verhältnissen in Thüringen während der Amtszeit des nationalsozialistischen Innenministers die rechtsstaatliche Ordnung fortbestanden habe. Der Kläger habe gegenüber nationalsozialistischen, von der Partei gebilligten Ausschreitungen Rechtsschutz erhalten können. Aus diesem Grunde liege ein entschädigungspflichtiges Staatsunrecht nicht vor.
3.	Diese Begründung des angefochtenen Urteils beruht weitgehend auf der in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Würdigung geschichtlicher Vorgänge. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
Ohne RechtsIrrtum ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß Entschädigung auch in den Fällen zu leisten ist, in denen Juden wegen ihrer Rasse schon vor dem 30. Januar 1933 durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen geschädigt worden sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 449 Nr. 17; 1967, 71 Nr. 13). Für die Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung im deutschen Reich gilt die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEO nicht (BGH RzW 1962, 168 Nr. 17). Mißbrauchten Behörden ihre Befugnisse vor dem 30. Januar 1933 dadurch, daß sie Juden wegen ihrer Rasse benachteiligten, so liegen darin Gewaltmaßnahmen nach § 2 BEG, da die rechtsstaatswidrige Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber diesem Personenkreis Staatsunrecht ist. Bei Gewaltmaßnahmen, die Parteistellen durchführten oder billigten, ist entscheidend, ob die staatlichen oder kommunalen Behörden versagten, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu dem Einschreiten gegen derartige Übergriffe verpflichtet waren. Die Verweigerung staatlichen Rechtsschutzes kann nach den Erfahrungen jener Zeit darauf beruhen, daß sich unter den Bediensteten der Behörden Anhänger der NSDAP oder ihrer Ziele befanden oder daß Angehörige des öffentlichen Dienstes aus Angst vor späterer nationalsozialistischer Vergeltung ihre Pflicht nicht oder nur unvollkommen erfüllten. Das war in steigendem Umfange in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 der Fall. Zur Klärung dieser Verhältnisse sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festzustellen und zu werten. Entscheidend
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ist, ob die Geschädigten ohne Furcht staatliche Hilfe anrufen und davon ausgehen konnten, daß die Behörden gegen derartige Übergriffe einschreiten würden (BGH RzW 1967, 71 Nr. 13).
Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse aus rassischen Gründen hier nicht vorgekommen. Die vom Kläger behaupteten, gegen seine Eltern gerichteten Drohungen und Boykottmaßnahmen, die das Oberlandesgericht erörtert, waren von der NSDAP und deren Anhängern, nicht aber von staatlichen oder kommunalen Dienststellen veranlaßt worden. Aus der Tatsache der Auswanderung schließt der Vorderrichter nicht, daß der Vater des Klägers seine damalige Lage in Deutschland aus politischen Gründen für aussichtslos gehalten habe. Im Jahre 1930 sei es nicht vorherzusehen gewesen, ob es der NSDAP jemals gelingen werde, die demokratische Verfassung Deutschlands zu beseitigen und eine Gewaltherrschaft aufzurichten. Die rechtsstaatlichen Einrichtungen seien damals auch in Thüringen nicht beeinträchtigt worden. Beim Vater des Klägers habe wahrscheinlich der geschäftliche Zusammenbruch den Entschluß zur Auswanderung ausgelöst.
Ein Schulbesuchsverbot gegen den Kläger, das sich auch auf dessen Eltern ausgewirkt haben könne, hält das Berufungsgericht für ’’ganz unwahrscheinlich”. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Kläger überhaupt gezwungen worden ist, eines der von dem damaligen thüringischen Innenminister Dr. F^|^ empfohlenen Schulgebete mitzusprechen. Es stehe auch nicht fest, daß der Kläger Gebete anhören mußte, durch die die Juden herabgesetzt wurden und die der Staatsgerichtshof für das Deutsche
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Reich bald darauf als mit Arte 148 RV unvereinbar bezeichnet hat (RGZ 129, Anhang Seite 9). Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzulässig.
Auch ein Versagen der thüringischen Behörden gegenüber Ausschreitungen von Nationalsozialisten, die gegen die Eltern des Klägers gerichtet waren, verneint das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, Bas Berufungsgericht stellt dazu fest, daß vom 23° Januar 1930 bis 1. April 1931 an der thüringischen Landesregierung die Nationalsozialisten Br. F^^^ als Minister für Inneres und Volksbildung und Marschler als parlamentarischer Staatsrat beteiligt waren. Im Landtag habe die NSBAP 6 von insgesamt 53 Abgeordneten-Sitze eingenommen. Angesichts dieser politischen Verhältnisse sei im Jahre 1930 die Polizei noch nicht von Anhängern der NSBAP unterwandert gewesen. Etwaige Übergriffe nationalsozialistischer Parteimitglieder hätten regelmäßig gerichtliche Nachspiele gehabt. Auch als der Vater des Klägers nach Empfang eines anonymen Brohbriefes am 8. September 1930 in Gera Anzeige erstattet habe, sei die Polizei ordnungsgemäß, wenn auch ohne Erfolg, tätig geworden. Bie Annahme des Landgerichts, die Polizei habe kein Interesse gehabt, dem Bedrohten zu helfen, sondern habe innerlich auf der Seite seiner Gegner gestanden, finde im Vortrag des Vaters des Klägers keine Stütze.
Biese in den Verantwortungsbereich des Tatsachenrichters fallenden Feststellungen sind unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze getroffen. Ben Barlegungen der Verhältnisse bei der thüringischen Landespolizei im Jahre 1930 ist mit hinreichender Sicherheit
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zu entnehmen, daß der Vater des Klägers ohne Furcht und Bedenken staatliche Hilfe gegen ernsthafte Beeinträchtigungen aus Rassenhaß ln Anspruch nehmen konnte und gegenüber dem Drohbrief solche Hilfe auch tatsächlich angerufen hat. Die Erwartung, daß die Polizei Ausschreitungen pflichtgemäß bekämpfen würde, war nach den Feststellungen des Berufungsrichters begründet.
Unzutreffend ist der Einwand der Revision, das Oberlandesgericht stelle bei seinen Ausführungen nicht auf die Verhältnisse in Thüringen im Jahre 1930, sondern auf die politische Lage im Reich ab. Daß der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den Erlaß des Ministers Dr. F^^fe über die Schulgebete teilweise für verfassungswidrig erklärte und der Reichsminister des Innern dem Lande Thüringen zweimal die Polizeikostenzuschüsse des Reiches sperrte, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu sichern, sind Tatsachen, die für die Beurteilung der politischen Verhältnisse in Thüringen ins Gewicht falleno Die Revision übersieht, daß die Ausübung der Reichsaufsicht, durch die auch das Ermächtigungsgesetz der Thüringer Regierung vom 29« März 1930 (ThürGS S. 23) beanstandet wurde, weil es die Grundlagen der Beamtenrechte antastete (RGZ 129, 236), den rechtsstaatlich gesinnten Beamten und Richtern den nötigen Rückhalt gab, trotz etwaiger nationalsozialistischer Beeinflussungsversuche pflichtgemäß zu handeln. Die Revision verkennt nicht, daß die Würdigung historischer Ereignisse zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich entzogen isto Sie verzichtet darauf, im einzelnen darzulegen, ob und inwiefern die vom Oberlandesgericht festgestellten Ergebnisse
 unter Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen gewonnen worden sind,. Derartige Verstöße sind nicht ersichtlich. Die Revision setzt der Deutung der Ereignisse des Jahres 1930 in Thüringen durch das Oberlandesgericht eine Darstellung aus eigener Sicht oder aus der Blickrichtung ihre Ansicht bestätigender Schriftsteller entgegen. Eür eine solche Argumentation ist im Revisionsverfahren kein Raum.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn
Dr. Woesner