BGH · IX ZR 65/04 vom 22.09.2005
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BGHR: ja lnsO§ 171 Abs. 2 Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des §171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. te gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-lnsO, §171 Rn. 37) vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der Rechtsmittelführer nicht auf.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.